Hehlerei/Phishing

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Trubel123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hehlerei/Phishing

Hallo,

wenn jemand des Phishing beschuldigt wird, obwohl es keins war, sondern es sich nur um den Kauf der gephishten Daten handelt, wer muss was beweisen?
Die Daten wurden nur gekauft um sie auf Ebay weiterzuverkaufen, man selber hat nichts geklaut.

Muss der Beschuldigte beweisen, dass er nicht gephisht hat oder der Kläger?

Wie hoch würde eine Strafe ausfallen, wenn man der Hehlerei in 50 Fällen zu je ~15€ (50 mal für 15€ verkauft) beschuldigt wird und man nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wird?

PS: Es handelt sich um Accountdaten (Spiele)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Hi,

in Strafverfahren muß natürlich der Staatsanwalt die Schuld des Angeklagten beweisen. Was die zweite Frage angeht, so gibt es da keinen Katalog zum Nachschlagen. Ich würde mal auf Arrest tippen, aber es käme auch Jugendstrafe wg. "schädlicher Neigungen" in Frage. Diese würde vermutlich zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen kommt es auch auf die Vorbelastungen des Betroffenen an.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Trubel123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Und wie ist es, wenn ein Computer beschlagnahmt wird auf dem Accountdaten zu finden sind, die aber nur gekauft wurden und nicht verkauft wurden, sondern nur "gelagert" wurden?
Wenn man Hehlerei nachweisen möchte muss da jeder Artikel/Überweisung speziell überprüft werden oder kann der Staatsanwalt sagen, dass z.B. alle Überweisungen von Datum x bis x aufgrund von Ähnlickeit mit anderen Überweisungen, die eindeutig der Hehlerei zu zuordnen sind, als Hehlerei abgestempelt werden?
Wenn eine Anzeige wegen Phishings falsch ist/ nicht zutrifft, aber bei den Ermittlungsarbeiten andere Delikte festgestellt werden, muss dann eine neue Anklage eröffnet werden?
Und wer trägt die Kosten bei einer nicht zu treffenden Anzeige - Kläger, der Angeklagte oder der Staat?

MfG Trubel

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