Hallo,
kennt sich hier jemand mit der Speicherung und Herausgabe von IP-Adressen aus?
Ich mache mal ein Beispiel, um was es mir geht.
Mal angenommen, ich halte mich in einem Chat (ohne Registrierung als sog. "Gast") auf, werde dort beleidigt und möchte Strafanzeige erstatten. (wie gesagt rein fiktiv) Dann sind doch die Möglichkeiten der Strafverfolgung dahingehend begrenzt, als dass höchstens ein halbes Jahr herausgefunden werden kann, welcher Name hinter der IP steckt...oder habe ich da einen Denkfehler?
IP-Adresse - Speicherung und Herausgabe
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Ich würde sagen, der Denkfehler besteht darin, jemanden aufgrund einer Beleidigung in einem anonymen Chat verklagen zu wollen.
Ich habe mal einen "Mark" aufgrund einer Morddrohung in einem Forum gegen mich angezeigt. Obwohl ich Screenshots, dessen IP, Handy-Nummer, Wohnort und eMail-Adresse angegeben habe, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, weil "Mark" angeblich nicht zu ermitteln gewesen sei. Du kannst Dir also vorstellen, was die machen wenn's um eine Beleidigung geht...
Das mit der Beleidigung sollte wirklich nur ein Beispiel sein.
Wenn ich aber vom Beleidigenden keinerlei Informationen, nur den Gast-Nickname habe, bleibt mir wohl nichts anderes, als innerhalb eines halben Jahres (Speicherfrist) etwas dagegen zu unternehmen, oder sehe ich das falsch?
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Wie schon gesagt: Du hast praktisch keine Chance auch nur das Geringste zu unternehmen. Die IP wird vermutlich aus Datenschutzrechtlichen Gründen nicht so leicht zu bekommen sein. Und selbst dann kannst Du die IP nicht einer Einzelperson zuordnen. Und die Behörden werden wegen so Kleinkram nicht aktiv. Die würden vermutlich erst was machen, wenn es sich um die Ankündigung eines Amoklaufs oder das Anbieten von Kinderpornos handeln würde. Aber wegen vergleichsweise Kleinigkeiten hast Du selbst mit IP, eMail, Handy-Nummer, Wohnort, etc einfach keine praktische Chance gegen den "Verbrecher" vor zu gehen.
Das ominöse halbe Jahr bezieht sich nur auf die Vorratsdatenspeicherung.
Die ist aber "normalen" Straftaten nicht zugänglich.
Sonstige Speicherungen werden bei IP-Adressen wohl maximal 7 Tage vorgehalten.
Heisst das, ich habe keaum eine Chance, weil bis die Strafverfolgungsbehörden andfangen, den Namen zur IP-Adresse herauszufinden, ist die Speicherung schon beendet?
Zusatzfrage: Bei welchen Straftaten gilt die 6-monatige Speicherung?
Hallo,
ich habe mich jetzt noch einmal informiert.
Sehe ich es richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden NUR die Daten des Betroffenen von Telekommunikationsunternehmen erfragen dürfen, wenn es sich um eine schwere Straftat i.S.d Paragrafen 100a (2) StPO handelt?
Des kann doch net sein, oder?
-- Editiert am 17.07.2009 09:52
-- Editiert am 17.07.2009 09:52
> Sehe ich es richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden NUR die Daten des Betroffenen von Telekommunikationsunternehmen erfragen dürfen, wenn es sich um eine schwere Straftat i.S.d Paragrafen 100a (2) StPO handelt?
Nicht ganz.
Die im Wege der *Vorratsdatenspeicherung* für 6 Monate gespeicherten Daten dürfen nur im Zusammenhang mit "schweren Straftaten" wie oben herausgegeben werden.
Die "ganz normal" (und im Fall von IP-Adressen eben nur maximal ein paar Tage) gespeicherten Daten hingegen so lange, wie sie noch existieren.
(Die Datenbestände sind sauber zu trennen, auch wenn ein Datum (etwa die IP-Adresse) sowohl im einen wie im anderen Pool gespeichert wird.)
Wenn die IP-Adresse also aus dem "normalen" Datenpool gelöscht ist, gibt es keinen Anspruch, sie aus dem Vorratsdatenspeicherungs-Pool zu erfahren.
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