Impressum-Angaben für Gemeinschafts-Webseite?

22. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)
Impressum-Angaben für Gemeinschafts-Webseite?

Hi,

gemäß §5 TMG müssen auf der Webseite folgende Angaben gemacht werden:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
..
..,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,


Meine Frage:

Wie verhält sich das für gemeinschaftlich betriebene Webseiten? Wer ist hierbei der Diensteanbieter?

Konkret:

Ich betreibe mit einem Freund/Partner eine gemeinsame Webseite über welche wir unsere Yoga-Workshop-Anmeldungen abwickeln. Konkret funktioniert das über ein Woocommerce-Shopsystem über welches sich die Kursteilnehmer für den Kurs anmelden und direkt bezahlen.

Wir sind beide rechtlich unabhängige Einzelunternehmer und treten lediglich unter einer gemeinsamen Marke und Internettauftritt auf.

Vielen Dank!

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119114 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von absoluter_laie):
Wer ist hierbei der Diensteanbieter?

Das wäre dann eure GbR.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119114 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von absoluter_laie):
Wer ist hierbei der Diensteanbieter?

Das wäre dann eure GbR.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)

Danke! Heisst das wir haben parallel zwei Einzelunternehmen und eine GbR?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119114 Beiträge, 39683x hilfreich)

Das

Zitat (von absoluter_laie):
und treten lediglich unter einer gemeinsamen Marke und Internettauftritt auf.

liest sich eher wie ein GbR, also hat man eigentlich keine zwei unabhängige Einzelunternehmen.

Es kann je nach Konstruktion aber sein, das man nur eine GbR bezüglich des Ausßenmarketings hat und dennoch zwei unabhängige Einzelunternehmen.


Das müsste man mal im Detail prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.001 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.572 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen