Impressum auf privater Homepage

9. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
andihaller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Impressum auf privater Homepage

Hi, ich habe eine private homepage auf www.1for1.de , genauer gesagt ist es ein gästebuch von aol das ich zum sms flirt forum umgebaut habe.
nun will eine kanzlei 300 Euro abmahngebühr weil ich bis gestern kein impressum drauf hatte, ist das korrekt ?
in dem 3 seitigen schreiben war gleich eine zahlkarte mit dabei !!!

wäre nett wenn jemand antwortet , danke

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

In wessen Auftrag wurde denn abgemahnt?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
andihaller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

In gar keinem Auftrag !! Das Schreiben kam direkt von einer 2-köpfigen Kanzlei. Einer der beiden Anwälte ist laut Briefkopf Mitglied der Arbeitsgemeinschaft DAV, der andere Mitglied der Arbeitsgemeinschaft "Medizinrecht im DAV"sowie im Verein "Anwälte für Ärzte e.V."

warum diese frage ? ist das wichtig ?

-- Editiert von andihaller am 09.05.2004 18:18:37

-- Editiert von andihaller am 09.05.2004 18:20:50

-- Editiert von andihaller am 09.05.2004 18:21:13

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Für eine Abmahnung muß man aktivlegitimiert sein.

Will heißen, es kann Sie nicht jeder Hinz und Kunz abmahnen (auch nicht, wenn er Anwalt ist).

Abmahnungsbefugt sind regelmäßig Mitbewerber, Verbraucherzentralen und die sogen. Abmahnvereine.

Eine Abmahnung, die den Auftraggeber nicht bezeichnet, ist sowieso formnichtig, weil die Aktivlegitimation nicht nachgewiesen ist, deswegen meine Frage.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
andihaller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Auskunft, aber das hilft mir nicht ganz weiter, die beiden Anwälte sind ja in Vereinen, ich weiss nur nicht ob diese oben erwähnten Vereine mich abmahnen dürfen ?
Kannst bitte nochmal antworten ? Danke

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Es reicht ja nicht irgendein Verein - der § 13 II UWG zählt die zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen Berechtigten abschließend auf. Und mE gehört weder der DAV (Deutscher Anwaltsverein) noch der "Anwälte für Ärzte eV" zu diesen Institutionen. Es müsste daher ein (zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigter) Mandant in dem Anwaltsschreiben genannt sein - siehe Mareikes Ausführungen.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
andihaller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für den Lichtblick, ich möchte gerne einem von euch beiden mal die abmahnung zufaxen, geht das ?

schreibt mir bitte mal die faxnummer an info@1for1.de

danke !!!

1x Hilfreiche Antwort

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