Ist so ein Impressum zulässig oder verstößt es gegen das Kriterium der ladungsfähigen Anschrift? Und wenn ja, was riskiert der Betreiber (Onlineshop) damit?
Herr
Mark Mustermann
Swiss Post Box 12345
Zürcherstrasse 100
8010 Zürich
Schweiz
Tel.: +49 (0)89 55 55 55
mark.muster@web.de
Wie immer vielen Dank für Eure Antworten.
Weißkatze
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-- Editiert Weißkatze am 30.04.2012 02:24
Impressum mit Schweizer Adresse
30. April 2012
Thema abonnieren
Frage vom 30. April 2012 | 02:23
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Impressum mit Schweizer Adresse
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#1
Antwort vom 2. Mai 2012 | 11:20
Von
Status: Lehrling (1052 Beiträge, 494x hilfreich)
Ein ausländisches Postfach dürfte keine "ladungsfähige Anschrift" i.S.d. TDG sein.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 7. Mai 2012 | 12:56
Von
Status: Lehrling (1052 Beiträge, 494x hilfreich)
quote:
Wenn Sie auch einen Schweizer gehört ist das halt so, kann den Herrn ja nicht zwingen in Deutschland zu wohnen.
Darum geht es nicht. Die Vorschrift lautet "ladungsfähige Anschrift". Das muß nicht in Deutschland sein, aber ein Postfach ist nun mal keine ladungsfähige Anschrift, nicht in Deutschland, nicht in der Schweiz und nicht in Japan.
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#4
Antwort vom 7. Mai 2012 | 14:49
Von
Status: Praktikant (571 Beiträge, 281x hilfreich)
"Das muß nicht in Deutschland sein, aber ein Postfach ist nun mal keine ladungsfähige Anschrift, nicht in Deutschland, nicht in der Schweiz und nicht in Japan."
Sagt wer??? Es gibt nicht wenige Länder, in denen die Postzustellung ausschließlich an das PF erfolgt und nicht an eine physikalische Adresse.
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-- Editiert moochi am 07.05.2012 14:50
#5
Antwort vom 7. Mai 2012 | 16:32
Von
Status: Lehrling (1486 Beiträge, 569x hilfreich)
quote:
Sagt wer??? Es gibt nicht wenige Länder, in denen die Postzustellung ausschließlich an das PF erfolgt und nicht an eine physikalische Adresse.
Das Problem wäre wohl, dass auch das Schweizer Recht klare und vollständige Offenlegung der Identität eines (wie in diesem Fall) Shopbetreibers verlangt, somit (alleine um Verwechlsungsgefahr bei Namensgleichheit zu vermeiden) Wohn- oder Firmensitz.
Hier hat zB ein Schweizer Anwalt etwas drüber geschrieben und es heisst u.a.:
quote:
Die Angabe einer Postfach-Adresse oder die Möglichkeit von E-Mail-Kommunikation ausschliesslich über ein Kontaktformular genügt nicht.
http://blog.hostpoint.ch/2011/12/impressumspflicht-ab-fruehling-auch-in-der-schweiz/
-- Editiert seba79 am 07.05.2012 16:33
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#7
Antwort vom 7. Mai 2012 | 17:52
Von
Status: Lehrling (1486 Beiträge, 569x hilfreich)
quote:
Daher musst du dann in der Schweiz klagen und das würde ich mir gut überlegen.
Sollte man sich an einem Schweizer Shopbetreiber stören und hat dieser ein unzureichendes Impressum, kann man völlig risikolos allerdings Wettbewerber oder Verbraucherverbände informieren, die dann den Wettbewerbsverstoss abmahnen oder klagen.
quote:
Soweit ich weiß werden Schweizer nicht nach Deutschland und Deutsche nicht ins Ausland ausgeliefert.
Naja, wenn du klagen würden wolltest, ist es doch nur eine zivilrechtliche Sache. Da wird niemand ausgeliefert und wenn du dich rechtlich auf der sicheren Seite weisst, dann lohnt es sich auch in der Schweiz zu klagen.
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#8
Antwort vom 7. Mai 2012 | 17:57
Von
Status: Lehrling (1068 Beiträge, 468x hilfreich)
Mal eine Frage: Leide ich an Halluzinationen oder ist in dem Beispielimpressum eine ladungsfähige Anschrift
quote:
Zürcherstrasse 100
8010 Zürich
Schweiz
vorhanden?
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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