Ich habe da mal eine Frage, die gestern im Bekanntenkreis aufgetaucht ist.
Mein Bekannter (ein praktischer Arzt) hat vor 4 Monaten seine Wunschdomain reserviert und momentan nur eine Seite in Form seiner Visitenkarte (Angabe des Vor- und Nachnamens, komplette Anschrift mit Telefon und Telefax)eingestellt.
Da er erst später beabsichtigt diese Homepage mit Leben zu füllen fragt er sich, ob er trotzdem jetzt schon die erweiterten Angaben die Ärzte und andere Berufsgruppen angeben müssen, jetzt schon in Form eines Impressums eingeben muss?
Ich konnte ihm da auch nix zu sagen
Impressumspflicht bei "Visitenkarte"?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Ja.
Viele Grüße, Michael
ich meine NEIN.
§ 6 Abs. 5
Teledienstgesetz (TDG) besagt: Die Pflicht zur Bekanntgabe der berufsrechtlichen Angaben greift erst dann ein, wenn IN AUSÜBUNG des Berufes - hier Arzt - ein Internetangebot zum Abruf bereit gehalten wird. So lange auf der Website keine berufsrelevanten Inhalte hinterlegt sind, dürfte es sich meiner Ansicht nach schlicht um ein Privatvergnügen des Mediziners ohne jeden Berufsbezug handeln; so dass die berufsrechtlichen Angaben nicht angegeben werden müssen. Nimmt der Arzt aber berufsrelevante Inhalte auf die Website, ändert sich das Ganze.
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Dem widerspreche ich!
Die Visitenkarte eines Arztes beinhaltet ja wohl bereits berufsrelevante Aussagen! Der Beruf wird ja schließlich auch ausgeübt. Die Visitenkarte ist somit als Werbung anzusehen.
Da das ganze gewerblich genutzt wird ist eine Impressumpflicht aber sowieso gegeben sobald es einen Inhalt auf der Seite gibt. Eine Visitenkarte ist bereits ein Inhalt.
Viele Grüße, Michael
quote:
Die Visitenkarte eines Arztes beinhaltet ja wohl bereits berufsrelevante Aussagen!
das sehe ich nicht so. eine visitenkarte enthält keinerlei hinweis auf seinen beruf.
selbst ein dr.med kann eine homepage bereiben auf der er seinem hobby (zb. fliegenfischen) fröhnt.
http://bundesrecht.juris.de/tdg/__6.html
dort steht "5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs..."
solange keine berufsbezug und kein gewerbliches handeln vorliegt, steht es ihm frei ein impressum zu führen.
zumindest sehe ich das so.
mfg
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