Interessenten erneut kontaktieren erlaubt?

2. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
skorpy81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Interessenten erneut kontaktieren erlaubt?

Hallo Community,

wir führen einen SHK Betrieb und haben in 12 Monaten einige Kunden gehabt, die uns
selbst kontaktiert haben.
Wir haben den Interessenten Angebote rausgesendet, aber eben dann keinen Auftrag
bekommen.
Wenn ich es richtig verstehe, dann ist ja dadurch ein Geschäftsverhältnis entstanden?
Kann ich den Kunden den beispielsweise wieder per E-Mail, SMS oder Telefon wieder ohne
"Zustimmung" kontaktieren?
Es handelt sich praktisch nur um Privatkunden.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14262 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo,

die Personen haben doch um ein Angebot gebeten.
Da sehe ich nicht, dass das nicht in mehren Schritten erfolgen darf. Außerdem wird man doch überprüfen dürfen, ob das erste Angebot überhaupt zugegangen ist. Das wären meine beiden Argumente.

Stefan

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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5635 Beiträge, 2515x hilfreich)

Das kommt darauf an, wofür du sie kontaktieren möchtest.

Nachfragen ob das Angebot noch interessant ist -> ja

Allgemeine Werbung -> ohne explizite Zustimmung nein

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von skorpy81):
Kann ich den Kunden den beispielsweise wieder per E-Mail, SMS oder Telefon wieder ohne
"Zustimmung" kontaktieren?

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes. Rechtlich ist das „können" aber regelmäßig wesentlich unrelevanter als das „dürfen". Und das "dürfen" sollte sich einem erschließen, in dem man die eigenen Datenschutzerklärungen liest, die man gemäß DSGVO haben müsste.



Zitat (von hiphappy):
Nachfragen ob das Angebot noch interessant ist -> ja

Selbst das kann einem teuer auf die Füße fallen, wenn man z.B. keine Datenschutzerklärungen hat oder Datenschutzerklärungen mit rechtswidrigen Inhalten



Zitat (von skorpy81):
Es handelt sich praktisch nur um Privatkunden.

Also gemäß Gesetzgeber und Rechtsprechung genau die "besonders schützenswerte Spezies" welche der Hauptgrund der DSGVO war ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7902 Beiträge, 1623x hilfreich)

Zitat (von skorpy81):
Kann ich den Kunden den beispielsweise wieder per E-Mail, SMS oder Telefon wieder ohne
"Zustimmung" kontaktieren?


Per Briefpost auf jeden Fall
Aber wenn jemand per Mail anfragt, haben Sie nicht das Recht demjenigen ohne Erlaubnis beispielsweise eine SMS zu schicken

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
skorpy81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Per Briefpost auf jeden Fall
Aber wenn jemand per Mail anfragt, haben Sie nicht das Recht demjenigen ohne Erlaubnis beispielsweise eine SMS zu schicken


Darf ich den neben der Nachfrage ob es möglicherweise weitere Fragen zum Angebot gibt
auch auf eine Unterseite auf unsere Webseite verweisen mit weiteren ähnlichen Produkten
oder wäre das schon zu viel?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7902 Beiträge, 1623x hilfreich)

Zitat (von skorpy81):
Darf ich den neben der Nachfrage ob es möglicherweise weitere Fragen zum Angebot gibt
auch auf eine Unterseite auf unsere Webseite verweisen mit weiteren ähnlichen Produkten
oder wäre das schon zu viel?


Sie dürfen eine Erinnerung zum Angebot schicken...aber darin darf keine Werbung für ähnliche Produkte o.ä. sein.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Per Briefpost auf jeden Fall

Nö, denn auch diese Daten unterliegen der strengen Anforderung der DSGVO.



Zitat (von skorpy81):
Darf ich den neben der Nachfrage ob es möglicherweise weitere Fragen zum Angebot gibt
auch auf eine Unterseite auf unsere Webseite verweisen mit weiteren ähnlichen Produkten
oder wäre das schon zu viel?

Je nach dem wie eure Datenschutzerklärungen etc. gestaltet sind, kann sogar schon die Erinnerung zu viel sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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