Dies ist ein verzwickter Fall.
Einerseits hat der Provider Recht, andererseits ist die Lange an sich verzwickt.
Es handelt sich um einen Provider, der die Leitung erst legen muss.
Der Internettarif/Anschluss wurde im Frühjahr 2020 beauftragt.
Somit sind jetzt die 14 Tage Kündigungsfrist natürlich verstrichen.
Der Internet - Anschluss ist noch nicht gelegt.
Einen genauen Termin gibt es nicht.
Nur ungefähr/vage Vermutung im 4.Quartal 2020.
Aber selbst darauf wollte man (schriftlich) keine Garantie geben.
Es handelt sich um ein Unternehmen.
Da braucht man natürlich Telefon und Internet.
Der Unternehmer hat jetzt bei einem anderen Provider Telefon und Internet angemeldet.
Die Geschwindigkeit ist sehr mager, aber was soll er tun? - Besser als nichts.
Kommt der Unternehmer aus einen der Verträge wieder raus?
Beide Verträge sind 2 - Jahres Verträge.
Worst case: 2x Internet bei 2 Provider. 3mbit und 1000mbit.
Andere Frage: Wenn denn die Leitungslegung z.B. in weiter Ferne liegt (z.B. Sommer 2021) und das Unternehmen gibt es dann nicht mehr (weil z.B. aufgehört), kommt man DANN aus dem Vertrag raus?
Internet - Providerkündigung nicht möglich, obwohl noch gar kein Internet vorhanden/eingerichtet
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
ZitatEinerseits hat der Provider Recht, :
Womit?
ZitatSomit sind jetzt die 14 Tage Kündigungsfrist natürlich verstrichen. :
Welche 14 Tage Kündigungsfrist?
ZitatWorst case: 2x Internet bei 2 Provider. 3mbit und 1000mbit. :
Kann man doch absetzen, also nicht ganz so "worse" ...
Zitatdas Unternehmen gibt es dann nicht mehr (weil z.B. aufgehört), kommt man DANN aus dem Vertrag raus? :
Kein Unternehmen, kein Vertrag ...
Auszug der Mail vom Provider:
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Schade, dass Sie sich gegen einen Anschluss bei PROVIDER entscheiden.
Ihren Wunsch, Ihre Vertragsbindung direkt aufzuheben, können wir in diesem Fall nicht erfüllen.
Unsere Widerrufsfrist endet 14 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung. Eine Kündigung ist somit erst nach der Aktivierung und zum Ende der Vertragslaufzeit möglich.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Da wird man den Vertrag wohl erfüllen müssen bzw. zahlen müssen.
Eine vage Aussicht besteht darin wenn der Anschluss in 2020 nicht geschaltet würde und man ihn zuvor auf Erfüllung in Verzug gesetzt hat.
Da müsste mal ein Fachmann drüber schauen, ob es da eine Möglichkeit gäbe.
Nach meiner Auffassung beginnt die Widerrufsfrist frühestens mit der Bereitstellung des Anschlusses. Dann wäre ein Widerruf noch möglich.
ZitatNach meiner Auffassung beginnt die Widerrufsfrist frühestens mit der Bereitstellung des Anschlusses. Dann wäre ein Widerruf noch möglich. :
Das wäre meiner Meinung nach auch zutreffend, wenn der Kunde Verbraucher wäre. Isser aber nach eigener Angabe nicht:
Zitat:
Es handelt sich um ein Unternehmen.
Da braucht man natürlich Telefon und Internet.
Der Unternehmer hat jetzt bei einem anderen Provider Telefon und Internet angemeldet.
Eine Möglichkeit bestünde noch, wenn man einen Privatkundentarif als Privatperson gebucht hat und der Provider nichts von der gewerblichen Nutzung weiß. Dann könnte man mit dem Argument von hh noch den Widerruf erklären. Da man in dieser Situation den Provider auch vorher schon über seine Eigenschaft als Unternehmer getäuscht hat, kommt es darauf denke ich jetzt auch nicht mehr an.
-- Editiert von arnonym117 am 20.09.2020 13:14
Hallo,
was war denn ursprünglich bezüglich Leistungsbeginn vereinbart? Gar nichts konkretes?
Warum hat man das gemacht? Insbesondere mit 2 Jahren Laufzeit?Zitat:Der Unternehmer hat jetzt bei einem anderen Provider Telefon und Internet angemeldet.
Das könnte ein Fehler gewesen sein.
Seit wann kommt man aus Verträgen raus, indem man sein Gewerbe abmeldet?Zitat:Kein Unternehmen, kein Vertrag ...
Selbst bei privaten Kunden könnte das schwierig sein.Zitat:Das wäre meiner Meinung nach auch zutreffend, wenn der Kunde Verbraucher wäre.
Stefan
ZitatSeit wann kommt man aus Verträgen raus, indem man sein Gewerbe abmeldet? :
Wenn es den Provider nicht mehr gibt und auch keinen Rechtsnachfolger, dann gibt es in dem Falle auch niemanden mehr der den Vertrag durchsetzen will / kann.
Hallo,
Der Fragesteller meinte aber sicher nicht den Provider, sondern sein eigenes Unternehmen.Zitat:Wenn es den Provider nicht mehr gibt und auch keinen Rechtsnachfolger, dann gibt es in dem Falle auch niemanden mehr der den Vertrag durchsetzen will / kann.
Stefan
ZitatDer Fragesteller meinte aber sicher nicht den Provider, sondern sein eigenes Unternehmen. :
Da könnte man dann mit § 313 BGB wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentieren.
ja, es geht natürlich darum, wenn das Unternehmen nicht mehr existiert.
Sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen gab es nur 2 Jahresverträge.
Nein, ein Termin oder ein etwaiger Leistungsbeginng gab/gibt es nicht.
Wie lange muss/kann man sich eigentlich vertrösten lassen?
ZitatDa könnte man dann mit § 313 BGB wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentieren. :
Das geht aber eher nicht, wenn man diesen Wegfall selbst verschuldet hat.
Wer als Unternehmer einen solchen Provider beauftragt, schon bei Auftragserteilung eine nur vage Angabe oder Vermutung über Leistungsbereitstellung erhält---und dann nicht sofort innerhalb 14 Tagen kündigt---hat vermutlich auf das falsche Pferd gesetzt/etwas verschlafen.ZitatDer Internettarif/Anschluss wurde im Frühjahr 2020 beauftragt. :
Somit sind jetzt die 14 Tage Kündigungsfrist natürlich verstrichen.
Der Internet - Anschluss ist noch nicht gelegt.
Einen genauen Termin gibt es nicht.
Nur ungefähr/vage Vermutung im 4.Quartal 2020.
Gibt es kein Sonderkündigungsrecht? Was steht denn dazu im Vertrag? Logisch, dass der E-mail-Schreiber seinen Kunden nicht mit der Nase drauf stösst.ZitatEine Kündigung ist somit erst nach der Aktivierung und zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. :
Wer muss eigentlich den Anschluss bis ins Haus legen?
Sonderkündigungsrecht. Keine Ahnung. Muss ich mir mal den Vertrag nochmal durchgehen.
Den Anschluss (da exclusiv) legt der Provider.
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