Internet

5. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
GeckoMoria
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Internet

Mal anzunehmender Fall:

A schließt mit einem Vertreter einen Vertrag über Internet und Telefon ab. Es wird ein Termin mit einem Servicetechniker zur Installation abgeschlossen. Dieser stellt fest das das Signal für das Internet in der Wohnung zu schwach ist und deswegen keine Installation erfolgen kann. A storniert auftrag.

A wird vom Vertreter angerufen und klärt mit ihm ab das sie den Vertrag wieder in Kraft setzen und er einen Servicetechniker mit mehr Erfahrung schickt. Dieser stellt das selbe fest und zusätzlich das es in einer anderen Wohnung eine Störung geben muss.

A will erneut stornieren das Internet nicht verfügbar. Antwort vom Unternehmen ist das dies nicht möglich ist da die 14 tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist.

Ist es ok das sie so verfahren? Ich denke das Unternehmen kann seinen Teil des Vertrages nicht einhalten da das Internet nicht verfügbar ist? Kann ein Vertrag trotzdem in Kraft bleiben?

Beste Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 507x hilfreich)

quote:
A storniert auftrag.

Womit bei richtiger Wortwahl der Vertrag widerrufen ist.
quote:
das sie den Vertrag wieder in Kraft setzen

Das wäre ein neuer Vertragsschluss mit 14 tägigem Widerrufsrecht.
quote:
Internet nicht verfügbar.
Und damit schleierhaft wie die Vertragsverpflichtung zu erfüllen ist. Sehe ich auch so.

Wenn alles nur per Telefon lief, wie will das Unternehmen überhaupt den Vertragsschluss beweisen? Gab es eine Widerrufsbelehrung?


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Antwort vom Unternehmen ist das dies nicht möglich ist da die 14 tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist.


Selbst wenn dem so wäre und der Vertragsschluß auch beweisbar ist, wäre das Unternehmen immer noch verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, also dem Nutzer "Internet" an dessen Anschluß zur Verfügung zu stellen.

Ist das nicht möglich, kann der Kunde nach erfolglos verstrichener Frist auch zurücktreten und ggfs. Schadensersatz fordern (etwa weil er nun anderswo teurer kontrahieren muß).

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