Internet und Bild

7. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
fb331351-57
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Internet und Bild

Hallo und guten Abend.
Zur Sache:
Ich habe mit einem Bekannten zusammen eine kleine (private) Homepage betrieben, die sich mit Wettererscheinungen beschäftigt.Bei Ausfahrten wurden Foto und Videoaufnahmen von uns beiden gemacht. Nun sind wir keine Frreunde mehr und er droht mir mich zu verklagen falls ich die Bilder nicht lösche. Meiner Meinung nach sind das "unsere" Bilder. Oder sind es seine weil er auf den Auslöser gedrückt hat? Was kann ich tun?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

In der Regel ist der der Urheber eines Fotos, der auf den Auslöser drückt. Unter Umständen kann aber auch der der Urheber sein, der das Bild gestaltet hat, bevor ein Helfer lediglich den Auslöser auslöst.

Oder beide sind Miturheber des Werkes laut http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__8.html . In dem Fall gilt: "Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern."

Ansonsten gilt zunächst, was vereinbart worden war. War vereinbart worden, dass das gemeinsame Nutzungsrecht für alle Fotos, die bei den gemeinsamen Ausflügen für die gemeinsame Website

dann erlischt, wenn einer der Partner dies wünscht, dann gilt dies wohl.

Wurde dies aber nicht vereinbart, kann eher von einem zeitlich unbegrenzten Nutzungsrecht ausgegangen werden für die gemeinsame Website, vergleiche aber auch Absatz 3 § 15 UrhG .

Falls eben der Zweck der Website nicht zeitlich beschränkt war. Was aber eher nur dann der Fall ist, wenn es sich um eine Website für das Oktoberfest 2011 gehandelt hat - die wäre nach dem Ende des Festes wohl erledigt.

Falls man nun zu dem Schluss kommt, dass die damalige § 31 Einräumung von Nutzungsrechten durch den damaligen Parnter gar nicht zeitlich begrenzt war, dann kann diese Einräumung nur unter diesen beiden Gründen beendet werden:

§ 41 UrhG Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 UrhG Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

Wobei für die Überzeugung schon ein Wandel vom Naturliebhaber zum Naturhasser erfolgen müsste! Ein Wandel vom Freund zum Feind des ehemaligen Kumpels genügt wohl kaum einem im Streitfall angerufenen Gericht.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb331351-57
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. Also einfach die Email des ehemaligen Freundes ignorieren und warten bis ich Post von einem Anwalt bekomme. Die email ist eh aus Januar habe sie nur überlesen^^

DAnKe!

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