hallo,
ich habe in einem internetshop meisel bestellt, eigentlich 15 stück, dachte ich. in der beschreibung stand VPE 5, d.h. verpackungseinheit 5 stück. in der auswahl konnte man die zahl (nicht *stück*zahl) eingeben, habe 3 ausgewählt. 3 x VPE 5 = 15, so dachte ich. Also bestellt und bezahlt (sofort), geliefert kamen dann 3 stück. lt. verkäufer war es ein irrtum, er habe die herstellerbeschreibung einfach kopiert. in der bestellbestätigung die als email kam, steht wiederum: stück 3.
kann ich auf ein nachlieferung der fehlenden 12 stück ohne aufpreis bestehen?
mfg
Internetshop Beschreibung falsch?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Zitatich habe in einem internetshop meisel bestellt :
Als Unternehmer?
Zitatkann ich auf ein nachlieferung der fehlenden 12 stück ohne aufpreis bestehen? :
Klar. Bestehen kann man ja bekanntlich auf fast alles. Das durchsetzen ist in der Regel das Problem.
Zitatund bezahlt (sofort), :
Wan und wie genau?
Zitatin der bestellbestätigung die als email kam, steht wiederum: stück 3. :
Wann kam die? Vor oder nach der Zahlung?
ich bin verbraucher (privat), bezahlt per paypal sofort nach bestellprozess, angekommen sind sie nach der bezahlung.
mfg
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1) Der VK kann den Vertrag wegen Irrtum anfechten. Ob das wirksam ist muss man von Fall zu Fall unterscheiden
2) Bei solch einem eklatanten Missverhältnis muss der K bekannt sein, dass es sich nur um einen Irrtum handeln kann. Würde der K auf eine Lieferung bestehen so wäre dies rechtsmissbräuchlich. Der K kann daher keinerlei Rechte aus dem offensichtlichen Irrtum bei der Angebotsbeschreibung ableiten.
Link zum Angebot?
Zitat:kann ich auf ein nachlieferung der fehlenden 12 stück ohne aufpreis bestehen?
Nein. Der Verkäufer muss die 3 Stück zurücknehmen und Ihnen den Kaufpreis plus Rückversandkosten erstatten - mehr nicht.
Zitat2) Bei solch einem eklatanten Missverhältnis muss der K bekannt sein, dass es sich nur um einen Irrtum handeln kann. Würde der K auf eine Lieferung bestehen so wäre dies rechtsmissbräuchlich. Der K kann daher keinerlei Rechte aus dem offensichtlichen Irrtum bei der Angebotsbeschreibung ableiten. :
Wie kommst Du zu der Einschätzung?
Aus der bisherigen Beschreibung kann ich das nicht ableiten.
Weil dies das typische Schnäppchenjäger-haben-wollen verhalten ist. Wenn er einen normalen Preis für 15Stück gezahlt hätte, dann würde er die Teile einfach wieder zurückgeben und woanders bestellen wo man, für diesen Preis, wirklich 15 Stück bekommt. Hier möchte der Fragesteller aber Nachlieferung. Das fordert nur jemand der ein Schnäppchen wittert. Es ist eigentlich offensichtlich, dass er den Preis für 3 gezahlt hat, aber gerne 15 hätte.ZitatWie kommst Du zu der Einschätzung? :
-- Editiert von -Laie- am 01.02.2018 12:44
@ -Laie-
mit Verlaub aber das ist ziemlicher Stuss den Sie da schreiben und eine Frecheit mir so etwas zu unterstellen.
Man darf sich wohl noch auf die Artikelbeschreibung eines Internetshopbetreibers verlassen können.
Wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass der Kunde die Angaben als offensichtlich falsch erkennen muss und er diesen Fehler auszunutzen versucht, liegt regelmäßig Rechtsmissbrauch vor.
LG München, Az. 12 O 11274/13
OLG München, Az. 19 W 2631/02
OLG Nürnberg, Az. 14 U 622/09
Wie man an den Urteilen sieht, müsste man schon einigermaßen gut argumentieren, weshalb einem dieser Preis nicht verdächtig vorkam.
Ein Verbraucher der 15 Meißel benötigt?
Das benötigt man schon gute Argumentation vor Gericht.
Oder wäre das Argument der günstige Preis gewesen?
Mitz dieser Meinung kann ich gut leben.Zitatmit Verlaub aber das ist ziemlicher Stuss den Sie da schreiben und eine Frecheit mir so etwas zu unterstellen. :
Man sollte dabei aber nicht den normalen Menschenverstand nicht außer acht lassen. HvS hat diesbezügliche Urteile ja bereits angeführt.ZitatMan darf sich wohl noch auf die Artikelbeschreibung eines Internetshopbetreibers verlassen können. :
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