Mal angenommen Webseiten Besucher A findet eine Webseite
über Werbung.
In dieser Webseite wird etwas beworben was man nach einem download erhält.
Damit Besucher A diesen download freischaltet, muss er erstmal ein kostenpflichtiges Angebot mit dem Handy ausfüllen welches unabhängig von der Seite ist welche Besucher A aufgerufen hat. Dieses Angebot befindet sich auf einer anderen Seite auf welcher rechtmäßig beschriftet wurde das dieses Angebot Geld kostet wenn man diese via Handy ausfüllt.
(Besitzer B kriegt einen Teil des Gewinns wenn jemand dieses Abo abschließt)
Webseiten Besitzer B hat auf seiner Seite jedoch ein Anleitungs Video welches erklärt das man dieses Angebot angeblich kostenlos beenden kann indem man nachdem man das Angebot beendet hat einfach eine SMS mit dem Inhalt 'STOPP' zurück senden muss damit alle kosten erstattet werden. Besitzer B hat jedoch gelogen und man kriegt die Kosten des Abos nicht erstattet. Was kann Besucher A tun falls er drauf reingefallen ist? Und was ist mit Besitzer A?
Ist solch eine Art von Abo Falle erlaubt?
4. Juni 2016
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Frage vom 4. Juni 2016 | 19:38
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist solch eine Art von Abo Falle erlaubt?
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#1
Antwort vom 4. Juni 2016 | 23:48
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zitat:Besitzer B hat jedoch gelogen
Und damit begeht er Straftaten (Betrug). Wenn er das entsprechend in gewerblichen Umfang macht, sogar eine besonders schwere Form des Betruges.
Zitat:Was kann Besucher A tun falls er drauf reingefallen ist?
Alle Beweise sichern, Rücklastschrift (bzw. beim Provider der Drittanbieter-Rechnung widersprechen) und sicherheitshalber von seinem 14tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ansonsten würde ich A empfehlen, Strafanzeige zu erstatte gegen B.
#2
Antwort vom 5. Juni 2016 | 18:44
Von
Status: Unbeschreiblich (120364 Beiträge, 39881x hilfreich)
Zitat:Und damit begeht er Straftaten (Betrug).
Nö.
Denn erst mal müsste man nachweisen das es kein Irrtum ist, also vorsätzlich begangen wird.
Ansonsten kann ich nur zustimmen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 6. Juni 2016 | 07:32
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zitat:Nö.
Denn erst mal müsste man nachweisen das es kein Irrtum ist, also vorsätzlich begangen wird.
Nicht wirklich. Es gibt bereits einen Vorsatz, den Geschäftspartner des B zu schädigen und sich selbst zu bereichern.
Nämlich durch den Versuch, sich selbst über Provisionen zu bereichern, die ja anteilig aus dem Gewinn des Geschäftspartners aufgrund des kostenpflichtigen Dienstes gezahlt werden sollen. Dabei täuscht er seinen Geschäftspartner darüber, dass er reale Kunden besorgen würde.
Und dass man nicht wusste, dass man selbst nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn auch der kostenpflichtige Vertrag wirksam zustande kommt, das muss man erst mal vernünftig begründen. Aus der Tatsache, dass man eine Anleitung gibt, wie man als Endkunde die Kosten umgeht, ergibt sich auch, dass man sich über diese Täuschung gegenüber dem Geschäftspartner und darüber, dass eigentlich eine Kostenpflicht dahinter steckt, genauestens Bescheid weiß.
Fraglich ist vielleicht nur, ob man tatsächlich am Ende auch A betrogen hat bzw. versucht hat zu betrügen. Mag nämlich sein, dass das wirklich mal geklappt hatte und B einfach nicht mitbekam, dass sein Geschäftspartner dem ein Riegel vorgeschoben hatte. Dann fehlt der Vorsatz gegenüber A tatsächlich. Der Vorsatz der Schädigung/Bereicherung gegenüber seinem Geschäftspartner bleibt dann trotzdem stehen.
-- Editiert von mepeisen am 06.06.2016 07:34
#4
Antwort vom 6. Juni 2016 | 13:21
Von
Status: Unbeschreiblich (120364 Beiträge, 39881x hilfreich)
Zitat:Der Vorsatz der Schädigung/Bereicherung gegenüber seinem Geschäftspartner bleibt dann trotzdem stehen.
Da wäre die Frage, ob die Provisonen tatsächlich für reale Kunden die einen Vertrag schließen gezahlt werden oder nur für die Weiterleitung/Anmeldung.
Falls ersteres wäre, würde ich zustimmen.
#5
Antwort vom 6. Juni 2016 | 16:12
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zweiteres, also eine Provision für den Lead ist anhand der Schilderung extrem unwahrscheinlich. Zwar nicht unmöglich, aber naja.
Von der Schilderung her ist der Download erst dann möglich, wenn auch die kostenpflichtige Bestellung stattfand. Klingt für mich nicht nach Lead. Aber richtig, da muss ich etwas spekulieren und wenn man einen Lead und ein Nicht-Lügen annimmt, bröckelt der Betrugsvorwurf :-)
#6
Antwort vom 6. Juni 2016 | 22:39
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hey, danke für die reichliche anzahl an Antworten.
Um etwas mehr Licht ins Dunkle zu bringen: Es handelt sich hierbei um ein Lead, man kriegt die Provision Gut geschrieben nachdem der Vertrag via SMS abgeschlossen wurde.
#7
Antwort vom 7. Juni 2016 | 07:52
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zitat:Es handelt sich hierbei um ein Lead
Nein, ein Lead ist die Bezahlung für die Vermittlung auf eine Seite bzw. ein Angebot.
Was du beschreibst ist ein Sale, also eine Vermittlung für eine kostenpflichtige Bestellung.
Und das bewusst umgehen zu wollen ist mindestens Betrug am Geschäftspartner, der die Provisionen auszahlt.
Und wenn man sich bewusst ist, dass das Umgehen nicht oder nicht mehr geht, ist es ebenso Betrug am Besucher A.
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