Jugendschutzverstöße

15. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
hmclp
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jugendschutzverstöße

Guten Tag liebe Forengemeinde,

ich betreibe seit 2009 einen Blog im Horrorgenre, hauptsächlich Horrorfilme. Wie es irgendwann kommen musste, hat jetzt der Jugendschutz bei mir angeklopft und mich aufgefordert, gefährdende Ihalte zu entfernen.

Ich besitze über 2100 Artikel auf der Webseite, bei einer Frist von 2 Wochen (heute gelesen, nur noch eine), ist es absolut nicht möglich, jeden Beitrag zu überprüfen.

Ich weiß nicht, wie ich jetzt mit dieser Email umgehen soll. Finanziell ist der Blog so gut wie gar nicht lohnend, das läuft einfach als Hobby und ich habe einige Autoren, die für mich Artikel schreiben - das schließt also einen richtigen Jugendschutzbeauftragten aus.

Ich habe überlegt, pauschal alle Trailer zu entfernen und alle Bilder der Webseite zu löschen. Aber muss das die Lösung sein? Die genannten Beiträge in der Email habe ich natürlich direkt angepasst.

Was muss ich jetzt tun? Kann ich die Seite überhaupt retten?

Vielen Dank für die Hilfe und hier jetzt die erhaltene Email:

quote:
Sehr geehrter Herr **,

jugendschutz.net ist die länderübergreifende Stelle für Jugendschutz im Internet und unterstützt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben. Gemäß § 18 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) weist jugendschutz.net Anbieter von Telemedien auf Verstöße gegen den gesetzlichen Jugendschutz hin.

Nach Überprüfung des Angebots **** machen wir Sie darauf aufmerksam, dass es unserer Ansicht nach gegen Jugendschutzvorschriften verstößt.

Für Minderjährige unzulässige Inhalte

Gemäß § 4 Abs. 2 JMStV dürfen die dort genannten Inhalte nur Erwachsenen innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht werden. Dies kann beispielsweise mit einem von der KJM positiv bewerteten Altersverifikationssystem (AVS) erreicht werden. Nähere Informationen finden Sie auf www.kjm-online.de.

Werbung für indizierte Angebote

Das Angebot ist nach Ansicht von jugendschutz.net unzulässig gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV. Danach ist Werbung für Angebote, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind unzulässig, wenn nicht von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird.

Beispielsweise können folgende Inhalte genannt werden:

Werbung für den Film "Cannibal Holocaust"

Entwicklungsbeeinträchtigung

Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Informationen zu den möglichen Zugangsbeschränkungen entnehmen Sie bitte der Anlage Entwicklungsbeeinträchtigung.


Das Angebot ist nach Ansicht von jugendschutz.net entwicklungsbeeinträchtigend und wird ohne ausreichende Zugangsbeschränkung zugänglich gemacht.

Beispielsweise können folgende Inhalte genannt werden:

Trailer zu dem Film "Evil Dead"
Trailer zu dem Film "Maniac"

Die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung ergibt sich daraus, die Videos drastische Darstellungen von Gewalt enthalten. Es werden grausame blutige Szenen in einer beängstigenden Atmosphäre gezeigt. Die "Echtheit" der Darstellungen ist für die Schockwirkung unerheblich. Kinder und Jugendliche können sich nicht ausreichend von den Inhalten distanzieren oder diese rationalisieren und einordnen. Deshalb ist bei diesen und vergleichbaren Videos davon auszugehen, dass sie mindestens entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche sind.

Unabhängig von den oben genannten Beispielen sind Sie verpflichtet, Ihr gesamtes Angebot eigenverantwortlich so zu gestalten, dass es dem gesetzlichen Jugendschutz genügt. Ihre Verantwortlichkeit erstreckt sich auf Angebote bei Drittanbietern wie Blogs, Videoplattformen oder Profilseiten.

Wir weisen Sie außerdem darauf hin, dass Sie auch für Inhalte Dritter verantwortlich sind, wenn Sie sich diese beispielsweise durch das Setzen eines Links zu Eigen machen. Entsprechendes gilt für die Duldung unzulässiger Einträge wie zum Beispiel Kommentare in Gästebüchern, Foren, Profilseiten etc.

Nach Ansicht von jugendschutz.net liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV vor. Danach haben geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde zu bestellen.
Damit die Anforderungen des § 7 Abs. 3 JMStV erfüllt werden, sollten Name und Kontaktmöglichkeit wie E-Mailadresse oder Telefonnummer des bestellten Jugendschutzbeauftragten im Angebot leicht erkennbar angegeben sein.

jugendschutz.net wird Ihr Angebot nach einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens erneut überprüfen. Sofern keine ausreichende Änderung im Sinne des Jugendschutzes zu verzeichnen ist, werden wir die für die Medienaufsicht zuständige KJM über Ihr Angebot informieren. Diese kann durch die jeweils zuständige Landesmedienanstalt Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes treffen. Sie hat insbesondere die Möglichkeit die Untersagung des Angebotes anzuordnen. Des Weiteren stellt ein Verstoß gegen Bestimmungen des JMStV in der Regel eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 JMStV dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 € geahndet werden (siehe hierzu auch die Anlage Rechtsgrundlagen).


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


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-- Editiert von Moderator am 16.07.2014 00:35

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Und du verlinkst in einem Rechtsforum auf eine rechtlich nicht einwandfreie Seite?

:respekt:

In der Mail steht doch schon, was du machen musst:

entsprechendes Verifikationssystem;
oder halt alle jugendgefährdete Inhalte entfernen.

quote:
..ich habe einige Autoren, die für mich Artikel schreiben - das schließt also einen richtigen Jugendschutzbeauftragten aus.


Wie kommst du denn zu der Erkenntnis?
Meiner Meinung nach bist du ganz klar verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

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