Ich habe vor kurzem eine Auktion bei ebay (Wert ca. 9 Euro) als Käufer beendet. Nach Durchsehen der Gebote und Prüfung der einzelnen Teilnehmer habe ich den dringenden Verdacht, dass der Auktionspreis durch einen Mitbieter hochgetrieben worden ist.
Dieser Mitbieter hat nur eine gezählte Bewertung, aber insgesamt 5 positive, zeitlich versetzt, durch den Verkäufer bekommen. Ausserdem hat er bei zahlreichen Auktionen des Verkäufers (und nur dort) fleissig mitgeboten und einen Gegenstand sogar zweimal erworben.
Ich habe dem offiziell privaten Verkäufer unverzüglich meinen Verdacht mitgeteilt und ihm geschrieben, dass das Geschäft für mich unter den gegebenen Umständen nicht rechtsverbindlich ist.
Er selber hat sich nicht gemeldet, auch nicht, als ich ihm angeboten habe, den Gegenstand zu dem Preis abzunehmen, den er ohne das Eingreifen des besagten Mitgliedes erworben hätte.
Nun ist es eben zu den üblichen negativen Bewertungen gekommen.
Die Frage ist, kann er mich in irgendeiner Weise für das Nichtzustandekommen des Geschäftes zivilrechtlich zur Verantwortung ziehen
und zweitens,
darf ich in der negativen Bewertung den Verdacht der Manipulation äussern ?
-- Editiert von fuxi2000 am 19.08.2004 20:23:28
Kaufverpflichtung bei Verdacht des Betruges
19. August 2004
Thema abonnieren
Frage vom 19. August 2004 | 20:22
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufverpflichtung bei Verdacht des Betruges
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 19. August 2004 | 22:48
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1711x hilfreich)
Grundsätzlich ist auch hier ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Lediglich auf einen Verdacht hin (und mehr haben Sie hier noch nicht) können Sie die Erfüllung nicht einfach verweigern.
Wenn Sie dem VK auch noch in der Bewertung Pushen vorwerfen, könnte auf die zivilrechtliche Seite (VK kann auf Zahlung des Kaufpreises klagen) auch noch eine strafrechtliche kommen.
Denn ob Sie im Zweifel beweisen können, daß der VK seine Auktionen selbst beboten hat, ist fraglich.
Und jetzt?
Schon
267.922
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
6 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
Top Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz Themen
-
57 Antworten