Kaufvertrag ohne Bestellbestätigung rechtens?

2. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag ohne Bestellbestätigung rechtens?

Hallo Forum,

vor zwei Monaten wurde online Ware (Wert 45€) per Vorkasse bestellt, während des Bestellablaufes erfolgte folgender Hinweis: "Bitte warten Sie vor der Überweisung die Bestellbestätigungsmail ab". Diese Bestellbestätigung habe ich bis heute nicht erhalten und mir die entsprechende Ware bei einem anderen Händler besorgt. Heute erhielt ich ein Schreiben eines Inakssounternehmens, welches zudem auf vorangegangene Mahnungschreiben verweist welche ich nicht erhalten habe. Die Forderung beläuft sich in diesem Schreiben auf 93€. Ist diese Vorgehensweise rechtens? In meinen Augen ist durch das Ausbleiben der Bestellbestätigung kein Kauf zustande gekommen? Wie soll ich mich verhalten?

Für Ihre Antworten im Voraus
besten Dank
M.D.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Und du hast nie nachgefragt?
Und du bist sicher, das nichts im Spamfilter hängenblieb?
Und du hast nicht den Kauf storniert (wegen Nichtreaktion)?

Mann-o-Mann! Wenn du eine Auftragsbestätigung bekommen hast, dann ist der Kaufvertrag verbindlich abgeschlossen. Das eigene Interesse an der Ware sollte eigentlich auch eine Nachfrage wert sein.
Wenn du es woanders billiger gesehen hast und meintest totstellen wäre die richtige Strategie - dann wird es jetzt doppelt teuer.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5890x hilfreich)

Bin ich zu blöd um das zu kapieren???
Du hast online eine Ware bestellt, diese aber wohl nie bekommen und nun wird ein Inkassounternehmrn beauftragt?

Das ist ja wohl schwachsinnig!


Was will der Online Händler denn überhaupt von dir? Glaubt der wirklich, daß du Ware nun behalten würdest wenn er diese liefert? Der Händler kann hier nur miese machen!
Habe ich hier irgend etwas nicht mitbekommen?


Viele Grüße, Michael

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Der VK hat da schlechte Karten, denn der K kann jederzeit widerrufen, solange er noch keine Ware erhalten hat. :)

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#4
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für eure Antworten
@mr cool
Da laut VK der nächste Schritt der Kaufabwicklung an ihm lag, habe ich nicht reagiert, was ich vermutlich getan hätte, wenn er der einzigste Anbieter gewesen wäre.
SPAM schließe ich aus, ein VK wird kaum seine mails so gestalten, dass diese Gefahr laufen durch Standardfilter selektiert zu werden.
Stornierung wäre der nächste Schritt gewesen, sofern denn eine Reaktion in Richtung Bestellabwicklung erfolgt wäre.
@Mareike
Den Widerruf werde ich alsbald abschicken, wobei ich befürchte das ich auf den Inkassokosten sitzen bleiben werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Die Inkassokosten sind auf keinen Fall fällig!
Soweit sind wir uns bestimmt einig hier.

Ich bewerte -teils aus moralischen Gründen und nicht BGB- die Schilderung zum Kauf etwas anders. Der Anstand(!!!) gebietet es beiderseits eigentlich nach einer entsprechenden Willenserklärung zum Kauf diesen Vorgang weiter zu verfolgen.

Wenn ich in die Bewertung des Szenario eine falsche Unterstellung reininterpreteiert haben sollte, tut es mir leid.
Woanders zu bestellen ohne mal nachzufragen, finde ich dennoch ... naja :augenroll:

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#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank soweit für die bisherigen Antworten, der Widerruf wurde heute per Fax versandt. Ist es ratsam die Inkassogesellschaft hierüber in Kenntnis zu setzen oder besteht darüberhinaus eine Verpflichtung des "Schuldners"?

Gruß
M.D.

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#9
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Moment mal, ich kann dem nicht ganz folgen und sehe es - wie immer :grins: - gaanz anders.


@fzzz ist davon ausgegangen, da keine Bestellbestätigung erfolgte (aus welchen Gründen auch immer), dass die Lieferung nicht erfolgt. Storniert hat sie den Auftrag (wenn ich es richtig deute) aber nicht.

Somit hat sie die Ware bestellt und muß diese, da nicht storniert, auch erst einmal abnehmen.

Aber, Sie haben eine Inkassomahnung über einen Betrag x, jedoch nie irgendwelche Ware erhalten????

Irgendwie schwer durchschaubar.

Um was für ein Produkt handelte es sich oder war es eine Dienstleistung???? :???:

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#10
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@murgab
Es handelt sich um Ware (Wert 40€) per Vorkasse und ein Widerruf wurde inzwischen per Fax übermittelt.

Gruß :)
M.D.

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#12
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es ratsam, da ein spätester Zahlungseingang definiert wurde, die Inkassogesellschaft über den Widerruf in Kenntnis zu setzen, oder obliegt dies deren Auftraggeber?

Gruß
M.D.

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#13
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Heute erhielt trotz des Widerrufs welcher am 4.12. an den VK gefaxt wurde von der Inkassogesellschaft ein weiteres Schreiben mit der Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens sollte der Mahnbetrag nicht innerhalb von 5 Tagen eingehen. Muss ich hierauf reagieren und ggf. eine Kopie des Widerrufs an die Inkasso senden oder obliegt das deren Auftraggeber?

Danke vorab für eure Antworten

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

hier der Wortlaut der AGB:
Wichtige Kundeninformation

1. Vertragsschluss

Der Kaufvertrag kommt durch die Bestellung des Kunden und Auslieferung der Ware zustande. Vertragspartner des Kunden ist die

VK
2. Einzelheiten hinsichtlich Zahlung, Lieferung und Erfüllung

Wir versenden die Ware schnellstmöglich (üblicherweise innerhalb von 1-2 Werktagen) auf dem Postweg. Mit der Lieferung erhalten Sie die Kundeninformation in Textform sowie eine Rechnung über den zu zahlenden Gesamtbetrag.

3. Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer (in Textform gesondert zu erteilenden) Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:
VK

4. Widerrufsfolgen

Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Mirk für die Antwort, ich denke die Faxbestätgigung gilt als Empfangsbestätigung, ich werde diese ans Inkassobüro weiterleiten.
Sollte hiernach keine Reaktion erfolgen und das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden müsste ich dann mit einem negativen Schufaeintrag rechnen bzw. würde ein solcher Eintrag wieder nach einer gerichtlichen Klärung entfernt?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Reaktion des Inkassobüros:
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie zu spät widerrufen haben. Insofern besteht die Forderung in vollem Umfang.

0x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
fzzz
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Forum,

nach nunmehr weiteren zwei Monaten erreicht mich erneut ein Schreiben der Inkassogesellschaft in welchem der gerichtliche Mahnbescheid angekündigt wird. Der offene Betrag beläuft sich nun auf 100€. Ist das alles nur heiße Luft oder bleibt der Gang zum Anwalt nun nicht mehr aus. Sind hieraus bereits negative Auswirkungen auf meine Krewditwürdigkeit zu erwarten?

Gruß
fzzz

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