Kinox.to - Film download begangen - Mit was muss ich rechnen?

17. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Anonymos123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Kinox.to - Film download begangen - Mit was muss ich rechnen?

Hall Community,
Ich habe mir vor längerer Zeit einen Film von der Webseite kinox.to heruntergeladen. Jetzt habe ich gerade erfahren wie hoch illegal das ist und habe jetzt mega Angst das meine Eltern (ich bin noch minderjährig) irgendwelche Strafen decken müssen. Könnte ihr mir sagen wie hoch die Chance ist das ich überhaupt eine Strafe bekommen, wenn ja wie hoch sie ist?

PS: Ich habe den Film nicht direkt über die Website heruntergeladen sondern mit einer Browser-Erweiterung, die am sich nicht illegal ist, da sie im Chrome-Webstore verfügbar ist. Vielleicht ändert das etwas?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Wenn Sie Pech haben, kommt eine anwaltliche Abmahnung mit zu unterschreibender Unterlassungserklärung auf Sie zu, einschließlich einer Rechnung zwischen 300 und 3000 Euro. In diesem Fall auf jeden Fall noch mal hier melden, nichts unterschreiben, erst hier fragen.

Was Sie für ein Tool genutzt haben, ist egal.

Ich würde gerne, aber ich kann es einfach nicht zurückhalten:

Mich wundert diese offenbar grenzenlose *wie soll ich das eigentlich nennen?* junger und älterer Leute, die Filme, Musik, Videos, Software, Clips und ähnliches, die überall FÜR TEURES GELD VERKAUFT WERDEN, von irgendwelchen Seiten kostenlos(!!) herunterladen und nicht mal ansatzweise auf die Idee kommen, daß das illegal sein könnteoder gar diesbezüglich nachforschen. Als ich Kind war, wusste ich, auch ohne daß mir das ein Anwalt erklären musste, dass ich dem Kioskbetreiber seine Süßigkeiten, die er verkauft, nicht einfach wegnehmen und aufessen darf.

Ich raff das echt nicht.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Anonymos123):
Ich habe mir vor längerer Zeit


Wie lange her?
Irgendwann sind auch die Fristen der Vorratsdatenspeicherung rum, dann wird es schwierig bis unmöglich Sie noch für irgendwas zu belangen.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

1. Es ist rechtlich noch gar nicht richtig klar, ob alleine der Download schon strafbar ist. Sicher strafbar wird es erst ab dem Moment ab dem die Filme dann auch von anderen wieder von deinem Rechner heruntergeladen werden können. Was allerdings bei den meisten Tauschbörsen der Fall ist. Wie das bei deiner Chome Erweiterung aussieht, das ist mir nicht bekannt.
2. Wie alt bist du?

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#4
 Von 
Anonymos123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Vorab erstmal danke für eure Antworten. Das mit dem Download war ein paar Monaten her, in den Sommerferien wenn ich das noch richtig weiß.

PS: Ich bin 14 Jahre alt.
Achja: Ich habe den Film weder irgendjemand anderes gezeigt, weitergeleitet etc. Ich habe ihn nur Mittags heruntergeladen um ihn abends ihn Ruhe ansehen zu können, da wir eine sehr langsame Internetverbindung hatten.

-- Editiert von Anonymos123 am 18.01.2016 13:45

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Wurde dir so etwas von deinen Eltern verboten?

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#6
 Von 
Anonymos123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Du meinst das Herunterladen von Filmen? Nein. Zumindest nicht direkt. Sie haben mir vor ein paar Jahren mal gesagt das ich im Internet aufpassen soll etc. Das wars aber auch ;)

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#7
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Das ist doch dieselbe Situation wie bei Tauschbörsen-Abmahnungen.

Ggfs. wird versucht, sich an den Anschlußinhaber zu halten; wenn aber mehrere Personen im Haushalt Zugriff hatten und auch die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, dürfte das ins Leere gehen.

Falls es sich nur um einen Stream handelte, ist zusätzlich zu beachten:

1. Es ist noch gar nicht höchstrichterlich geklärt, ob beim Streaming überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begangen wird.

2. Damit ein Download (im Gegensatz zum kritischeren Upload bei Tauschbörsen) unzulässig ist, müßte eine "offensichtlich illegal hergestellte/veröffentlichte Quelle" vorliegen (ansonsten nämlich Recht auf Privatkopie, §53 I UrhG ). Sofern man also keine aktuellen Kinofilme gestreamt hat, dürfte das mit dem "offensichtlich" wohl schwer werden.

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#8
 Von 
Anonymos123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Falls es sich nur um einen Stream handelte


Wie gesagt, der Film wurde dummerweise nicht gestreamt, sondern auf meine Festplatte heruntergeladen. Jedoch wurde er nirgends wieder hochgeladen, weitergesendet etc. Ich habe das nur gemacht um den Film später offline anschauen zu können, auch ohne Internetverbindung, da wir einen extrem langsamen Internetanschluss hatten, was ein Sreamen nahezu unmöglich gemacht hat.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Schlecht, dass dir deine Eltern so etwas nicht verboten haben. Hätten sie es, dann würden sie gemäß dem BGH Urteil nämlich nicht haften:
http://www.focus.de/digital/computer/chip-exklusiv/tid-32105/sind-wir-alle-raubkopierer-schuetzen-sie-sich-gegen-den-abmahnwahn-richtungsweisendes-urteil-des-bundesgerichtshofs_aid_1029160.html

Wenn aber nur ein Download stattgefunden hat, dann würde ich hier generell eine Urheberrechtsverletzung verneinen. Der Download sollte also keine Folgen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.01.2019 08:55:51
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 44x hilfreich)

Da kommt nix, das "runterladen" kann durchaus Teil des Streamens sein oder wo soll das gepuffert werden?. Mach Dir mal keinen Kopf und lass es in Zukunft

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Wenn aber nur ein Download stattgefunden hat, dann würde ich hier generell eine Urheberrechtsverletzung verneinen.


Wenn die Quelle "offensichtlich illegal" i.S.d. §53 UrhG war, dann war es eine Urheberrechtsverletzung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zudem sind reine Downloader für Abmahner eher uninteressant. Bei Uploads kommen die hohen Forderungen durch - aus meiner Sicht abstruse - Berechnungen zum Schadenersatz zusammen. Da wird bei Filesharing für jeden der gerade mit einem verbunden ist eine Lizenzzahlung gefordert und da das schnell 100+ sein können, ergibt das eine hohe Summe.

Beim Download kann hingegen nur eine einzelne Nutzungslizenz gefordert werden. Ein Film hat einen Verkaufspreis im Bereich 5 - 20 € und da ist noch die ganze Handelsspanne drin, d.h. der Schadenersatz wäre nur ein paar Euro. Und bei den Abmahnkosten greift die Deckelung gemäß §97a Abs. 3 UrhG . Es kommen also gerade mal um die 150 € zusammen, da lohnt sich vielleicht ein Formschreiben, aber kein Prozess - insbesondere wenn der Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung unterschreibt und die RA-Kosten für 1.000 € Streitwert + 10 € Schadenersatz überweist.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Irgendwann sind auch die Fristen der Vorratsdatenspeicherung rum


Die soll doch angeblich (!) für sowas gar nicht verwendet werden dürfen.

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