Kleingewerbe im Internet betreiben bei Auskunftssperre (Impressum?)

6. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Dingleberry
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleingewerbe im Internet betreiben bei Auskunftssperre (Impressum?)

Guten Tag an alle Leute in diesem Forum,

ich plane, ein Kleingewerbe zu starten und eine Website zu betreiben. Über diese Website wird meine Leistung vertrieben. Nun muss auf meiner Website selbstverständlich ein Impressum stehen. In diesem muss der Vollständige Name und die Anschrift eingetragen werden.

Jetzt gibt es allerdings ein kleines Problem. Aufgrund privater Geschichten haben wir eine von der Stadt geschützte Wohnadresse. Wir haben also eine sogenannte Auskunftssperre beim Amt bekommen.
Sollte ich nun eine Website ins Netz bringen, muss ich aber meine Adresse angeben.

Jetzt ist meine Frage an euch: Wie kann ich in diesem Fall verfahren?
Da es sich um ein Kleingewerbe handelt, möchte ich es nicht auf eine andere Person anmelden. Eine andere Adresse zu verwenden, über die mir eventuelle Post zugestellt werden kann (also eine Geschäftsadresse) kommt zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund fehlenden Umsätzen noch nicht in Frage.

Wir kann ich dennoch das Kleingewerbe starten, ohne hier das Problem mit meinem Impressum oder meiner veröffentlichten Adresse zu haben.

Ich danke vielmals für Gedankenanstöße und eventuelle Lösungsansätze.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Dingleberry):
Jetzt ist meine Frage an euch: Wie kann ich in diesem Fall verfahren?

Es lassen oder damit leben, das die Auskunftssperre nichts nützt.



Zitat (von Dingleberry):
Wir kann ich dennoch das Kleingewerbe starten, ohne hier das Problem mit meinem Impressum oder meiner veröffentlichten Adresse zu haben.

Gar nicht.
Denn auch bei der Anmeldung des Unternehmens muss ja schon die vollständige Anschrift angegeben werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dingleberry
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dingleberry):
Wir kann ich dennoch das Kleingewerbe starten, ohne hier das Problem mit meinem Impressum oder meiner veröffentlichten Adresse zu haben.

Gar nicht.
Denn auch bei der Anmeldung des Unternehmens muss ja schon die vollständige Anschrift angegeben werden.


Das Anmelden beim Gewerbeamt ist ja nur ein Kleingewerbe. Dabei wird ja nicht gleich die Adresse veröffentlicht. Daher ist das nicht so kritisch zu sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Dingleberry):
Das Anmelden beim Gewerbeamt ist ja nur ein Kleingewerbe.

1. Man kann in Deutschland keine Kleingewerbe anmelden.
2. Selbstverständlich wird vom Amt die Anschrift auf Anfrage dem Anfrageneden mitgeteilt.

Die Anschriften solcher Neugründungen werden sogar an Adresshändler und Marketingunternehemn gegen Geld verkauft.


Man sollte sich eventuell mal das "Kleingedruckte" durchlesen an wen diese Adressen weitergegeben werden und dann auch das "Kleingedruckte" derjeinigen Institutionen durchlesen, was die damit alles anstellen.

Dann würde einem recht schnell klar werden das die Auskunftssperre damit wertlos wird (zumindest wenn der "Verfolger" es ernst meint).



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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