Kniffligere Frage zum Thema impressum

15. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
ESF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kniffligere Frage zum Thema impressum

Hallo,
ich bin Autor und schreibt unter einem Pseudonym. Im Impressum muss ich, da ich nicht von einem Verlag vertreten werde, meinen echten Namen angeben, das ist mir klar. Im Hauptberuf bin ich selbstständig, schreibe nebenbei, möchte aus beruflichen Image-Gründen nicht, dass meine Tätigkeit als Autor beim Googeln meines (sehr seltenen) Namens herauskommen könnte. Auch ist mir klar, dass ich das Impressum nicht als Grafik veröffentlichen darf, sondern es ein Text sein muss. Um dennoch meine Anonymität zu schützen, fallen mir zwei Möglichkeiten ein:
1. Idee
Die Formatierung:
Pseudonym
Bürgerlicher Name so formatiert: V o r n a m e N a c h n a m e
(Also in durch Leerzeichen getrennten Buchstaben)
Ich weiß, dass dies kein Schutz vor Bots ist, aber das ist nicht mein Anliegen, mein Anliegen ist nicht über Google mit meiner Schreiberei gefunden zu werden
2. Impressumseite (meine Website wird nur aus einer Impressumseite und einer Datenschutzerklärungsseite bestehen, da ich auf Instagram und Facebook werben werde und ich lediglich die Website setze, um das Impressum verlinken zu können) als für Suchmaschinen nicht durchsuchbar einstellen
Wäre irgendetwas davon legal?
Dank + Gruß


-- Editiert von User am 15. April 2026 11:43

-- Editiert von User am 15. April 2026 12:03




18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7510 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von ESF):
Auch ist mir klar, dass ich das Impressum nicht als Grafik veröffentlichen darf, sondern es ein Text sein muss.

Es darf durchaus eine Grafik sein. Die muss bloß eben dann einen "ALT-Text" haben. Womit sie genauso durchsuchbar für Suchmaschinen ist wie ein direkter Text.
Allerdings können heutige Suchmaschinen auch schon Grafiken auf Text durchsuchen. Insofern ist das letztlich gehupft wie gesprungen.

Zitat:
Bürgerlicher Name so formatiert: V o r n a m e N a c h n a m e
(Also in durch Leerzeichen getrennten Buchstaben)
Ich weiß, dass dies kein Schutz vor Bots ist, aber das ist nicht mein Anliegen, mein Anliegen ist nicht über Google mit meiner Schreiberei gefunden zu werden

Das liest und interpretiert Google exaklt so, als würde es da ohne Leerzeichen stehen...
Zitat:
2. Impressumseite (meine Website wird nur aus einer Impressumseite und einer Datenschutzerklärungsseite bestehen, da ich auf Instagram und Facebook werben werde und ich lediglich die Website setze, um das Impressum verlinken zu können) als für Suchmaschinen nicht durchsuchbar einstellen

Setzt voraus, daß die jeweilige Suchmaschine sich daran hält, was nicht alle tun, und daß die jeweilige Suchmaschine nicht auch Suchergebnisse anderer Suchmaschinen mit auswertet.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9853 Beiträge, 2076x hilfreich)

Zitat (von ESF):
mein Anliegen ist nicht über Google mit meiner Schreiberei gefunden zu werden


dann sollte man keine Webseite haben.

Zitat (von ESF):
um das Impressum verlinken zu können) als für Suchmaschinen nicht durchsuchbar einstellen


Mit KI wird man Dich aber dann doch finden....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
ESF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Setzt voraus, daß die jeweilige Suchmaschine sich daran hält, was nicht alle tun, und daß die jeweilige Suchmaschine nicht auch Suchergebnisse anderer Suchmaschinen mit auswertet.


Vielen Dank für diese Antwort. Für gewöhnlich nutzen die Menschen, mit denen ich beruflich zu tun habe, nur Google oder Bing.

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#4
 Von 
ESF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Mit KI wird man Dich aber dann doch finden....

Ich hatte das so verstanden, dass KI nicht in der Lage ist, robot.txt-geschützte Seiten zu durchsuchen. Wenn sie es noch tun, ist das natürlich ungünstig.

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#5
 Von 
ESF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
dann sollte man keine Webseite haben.

Eine Website brauche ich auch nicht, nur eine Instagram-Präsenz zum Bewerben meiner Bücher und die braucht einen Link zu einem Impressum und zu einer Datenschutzerklärung. Mehr würde die Website auch nicht enthalten.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129770 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von ESF):
Im Impressum muss ich, da ich nicht von einem Verlag vertreten werde, meinen echten Namen angeben

Nö.

Ein weiteres unausrottbares Märchen ...



Es gibt diverse Möglichkeiten, im Impressum ganz legal den Namen aus dem Personalausweis nicht angeben zu müssen, einzige Bedingung ist, das es eine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift ist.
Zum einen kann das selbstverständlich ein Pseudonym sein, zum anderen kann man auch einen der diversen Impressumsdienste nutzen. Oder man gründet einfach eine UG, die sich dann im Impressum findet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
ESF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
zum anderen kann man auch einen der diversen Impressumsdienste nutzen


Ja, das war ursprünglich der Plan, der daran scheitert, dass selbst Impressumsdienste mit entsprechenden Raumkapazitäten (Stichwort: physische Räume) so nah gelegen sein müssen, dass glaubhaft ist, dass man sich tatsächlich dort regelmäßig aufhält oder aufhalten könnten (Stichwort 2: die erreichbar in 60 Minuten-Regel)

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129770 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von ESF):
dass selbst Impressumsdienste mit entsprechenden Raumkapazitäten (Stichwort: physische Räume)

Ein legal betriebener Impressumsdienst benötigt - unabhängig von der Anzahl der Kunden - genau 1 Raum, nämlich den wo dieser Dienst sitzt.*



Zitat (von ESF):
so nah gelegen sein müssen, dass glaubhaft ist, dass man sich tatsächlich dort regelmäßig aufhält oder aufhalten könnten (Stichwort 2: die erreichbar in 60 Minuten-Regel)

Nein, man selber muss sich dort niemals aufhalten.*


Wo hat man denn diese absurden Theorien her?



* vorausgesetzt, dass dieser Impressumsdienst kompetent und seriös betrieben wird, von Leuten die wissen was sie machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von ESF):
(Stichwort 2: die erreichbar in 60 Minuten-Regel)

Die Regel gibts in Deutschland nicht.

Um welches Land gehts denn?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#10
 Von 
ESF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7510 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von ESF):
Zitat (von eh1960):
Setzt voraus, daß die jeweilige Suchmaschine sich daran hält, was nicht alle tun, und daß die jeweilige Suchmaschine nicht auch Suchergebnisse anderer Suchmaschinen mit auswertet.

Vielen Dank für diese Antwort. Für gewöhnlich nutzen die Menschen, mit denen ich beruflich zu tun habe, nur Google oder Bing.

Und was bringt Sie zu der kühnen Annahme, daß Google und Bing sich durchgehend eine solche "Vorgaben" einer Website halten?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7510 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von ESF):
Zitat (von cirius32832):
Mit KI wird man Dich aber dann doch finden....


Ich hatte das so verstanden, dass KI nicht in der Lage ist, robot.txt-geschützte Seiten zu durchsuchen. Wenn sie es noch tun, ist das natürlich ungünstig.

Mal ganz davon abgesehen, daß alle Suchmaschinen heute auf KI-Technik basieren...

KI ist in dem Augenblick in der Lage, "robots.txt"-geschütze Websites zu durchsuchen und zu indexieren, in dem der Betreiber der Suchmaschine der verwendeten KI sagt: "Ignoriere robots.txt-Anweisungen"...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7510 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von ESF):
Daher: https://www.youtube.com/watch?v=NIX9tHO7MvY
und
https://www.youtube.com/watch?v=qHnLR5W7BfE

Das ist völlig verkürzt und dadurch unsinnig.
Rechtsanwälte sind z.B. Zustellungsbevollmächtigte ihrer Mandanten - und die müssen sich selbstverständlich nicht in der Kanzlei aufhalten, und schon gar nicht innerhalb von 60 Minuten dort eintreffen können.

Richtig ist, daß eine "c/o-Adresse" noch keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der ZPO, StPO usw. macht.

"c/o" ist einfach eine Anweisung an den Postdienstleister:

"Dies ist ein Brief an Hans Meier. Stellt den bitte an Sabine Schmidt zu." Und dann wird der Brief bei Sabine Schmidt in den Briefkasten geworfen. Weil der Absender das so angeordnet hat.

"c/o Sabine Schmidt." Care of Sabine Schmidt. Sabine Schmidt kümmert sich um den Brief...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ESF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
KI ist in dem Augenblick in der Lage, "robots.txt"-geschütze Websites zu durchsuchen und zu indexieren, in dem der Betreiber der Suchmaschine der verwendeten KI sagt: "Ignoriere robots.txt-Anweisungen"...

Nach meinen Recherchen ist es so, dass robots.txt in der Tat nicht greift, dafür aber noindex und disallow. Andere Erfahrungen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129770 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von ESF):
Andere Erfahrungen?

Ja, denn robots.txt, noindex und disallow sowie sind nicht mehr als Empfehlungen / Bitten. Denen kann man folgen, muss es aber nicht.
Dann gibt es noch Leute, die den Suchmaschinen manuell mitteilen, was im Impressum steht.



Zitat (von ESF):
Daher: https://www.youtube.com/watch?v=NIX9tHO7MvY
und
https://www.youtube.com/watch?v=qHnLR5W7BfE

Im Video von Herrn Solmecke ist deutlich zu hören, das dieses
Zitat (von ESF):
Stichwort 2: die erreichbar in 60 Minuten-Regel

nur gilt wenn keine Telefonnummer im Impressum steht und man nur per Kontaktformular bzw. E-Mail, erreichbar ist. Dann muss man gewährleisten, dass man innerhalb von 60 Minuten erreichbar ist. Geurteilt vom LG Bamberg, Az.: 1 HK O 29/12 zur Frage, wann Kommunikation unmittelbar ist.
Das hat genau 0,0 mit der Zustellung von Post zu tun.



Zitat (von eh1960):
Rechtsanwälte sind z.B. Zustellungsbevollmächtigte ihrer Mandanten - und die müssen sich selbstverständlich nicht in der Kanzlei aufhalten, und schon gar nicht innerhalb von 60 Minuten dort eintreffen können.

Korrekt. Jeder geschäftsfähige Bürger dieses Landes darf jederzeit einen Dritten mit diversen Aufgaben betrauen und ihn mit den dazu notwendigen Bevollmächtigungen versehen. Dazu gehört auch der Empfang von Zustellungen aller Art.

Sind diese Bevollmächtigungen rechtswirksam verfasst*, handelt dieser Dritte im Namen und Auftrag des Vollmachgebers, juristisch ist er also der Vollmachgeber der da vor Ort erreichbar ist, obwohl er physisch eine andere Person ist.

Der Dienst muss also als Zustellungsbevollmächtigter agieren, eine reine Weiterleitung von simpler Brief-Post und Paketen reicht da gerade nicht aus, man muss auch z.B. die Zustellungen durch Boten oder Privatpersonen ermöglichen und rechtswirksam quittieren können falls erforderlich.

Das führt Herr Solmecke ja im zweiten Video nochmals aus, insbesondere als er seinen Werbepartner ************** vorstellt.



* Das kann auch in den AGB des Anbieters erfolgen, diese Form der Bevollmächtigung ist formfrei, ein separates Dokument ist nicht explizit erforderlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7510 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von ESF):
Zitat (von eh1960):
KI ist in dem Augenblick in der Lage, "robots.txt"-geschütze Websites zu durchsuchen und zu indexieren, in dem der Betreiber der Suchmaschine der verwendeten KI sagt: "Ignoriere robots.txt-Anweisungen"...


Nach meinen Recherchen ist es so, dass robots.txt in der Tat nicht greift, dafür aber noindex und disallow. Andere Erfahrungen?

Ja. Und es ist letztlich egal - es gibt weder einen technischen noch einen rechtlichen Zwang, solche Hinweise zu beachten.
Wer robots.txt nicht beachten will, beachtet auch noindex und disallow nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7510 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt diverse Möglichkeiten, im Impressum ganz legal den Namen aus dem Personalausweis nicht angeben zu müssen, einzige Bedingung ist, das es eine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift ist.

Das sind zwei verschiedene Paar Stiefel...

Das Impressum muss zwei Informationen enthalten:

1. Den Namen des medienrechtlich Verantwortlichen der Webiste. Das kann nur eine natürliche Person sein.

2. Eine ladungsfähige Anschrift des medienrechtlich Verantwortlichen.

"Ganz legal den Namen aus dem Personalausweis" nicht anzugeben funktioniert also nur dann, wenn ein anderer die Rolle des medienrechtlich Verantwortlichen übernimmt.

Aber der ist dann eben auch, wie es das Wort schon sagt, medienrechtlich verantwortlich für alle Inhalte der Website.

Und wer übernimmt bitteschön diese Verantwortung, wenn er nicht gleichzeitig auch das letzte Wort hat, was dort veröffentlicht wird - und das vor allem auch laufend kontrolliert?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129770 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das Impressum muss zwei Informationen enthalten:

1. Den Namen des medienrechtlich Verantwortlichen der Webiste. Das kann nur eine natürliche Person sein.

Das ist schlicht und ergreifend falsch.

Der inhaltlich Verantwortliche (oft abgekürzt als V.i.S.d.P. ("Verantwortlich im Sinne des Presserechts") nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag, ist nur erforderlich, wenn Inhalte angeboten werden, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind.



Zitat (von eh1960):
Und wer übernimmt bitteschön diese Verantwortung, wenn er nicht gleichzeitig auch das letzte Wort hat, was dort veröffentlicht wird - und das vor allem auch laufend kontrolliert?

Wer das übernimmt? Wie schon gesagt, jede Menge Dienstleister ...


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1x Hilfreiche Antwort

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