Kompletträder Widerrufsrecht Onlinebestellung

26. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
FrankyB
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Kompletträder Widerrufsrecht Onlinebestellung

Verbraucher bestellt 4 Alufelgen in einem Onlineshop, die mit Winterreifen und Reifendrucksensoren zu Kompletträdern gemacht werden sollen. Es gibt eine riesige Auswahl an Reifen für die Felge. Der Onlineshop gibt nach Bestellung keinen Liefertermin und auf Rückfrage wird auch kein verbindlicher Termin genannt. Der Verbraucher möchte jetzt den Kauf widerrufen, der Shop lehnt den Widerruf ab, weil es sich um ein Produkt nach Kundenwunsch individuell zusammengestellt handelt und Kompletträder daher vom Widerruf ausgeschlossen sind. Ist die Vorgehensweise des Shops korrekt ? Lieferung ist noch nicht erfolgt.

-- Editiert von User am 26. November 2024 20:54

-- Editiert von User am 26. November 2024 20:56

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125992 Beiträge, 40578x hilfreich)

Zitat (von FrankyB):
weil es sich um ein Produkt nach Kundenwunsch individuell zusammengestellt handelt

Das reicht aber nicht, denn um das Widerrufsrecht auszuschließen, müsste vorliegen ein Vertrag zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Wenn die Alufelgen also nicht handgeschmiedet sind, die Winterreifen nicht handgeschnitzt sind, dann wird der Trick vor Gericht nicht standhalten.



Zitat (von FrankyB):
Lieferung ist noch nicht erfolgt.

Aber die Zahlung ist schon erfolgt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FrankyB
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, ja, die Zahlung ist via Paypal erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125992 Beiträge, 40578x hilfreich)

Nun, wenn der Händler nicht innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes erstattet, sollte man zum Anwalt gehen und den Händler auf Zahlung verklagen.

Vorher würde ich dem Händler noch gerichtsfest mitteilen, dass ich sein rechtswidriges Verhalten nicht dulden werde und nach Fristablauf ohne weitere Kommunikation vor Gericht ziehen werde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17497 Beiträge, 5966x hilfreich)

Hier bin ich komplett anderer Meinung. Der Kunde hat nicht 4 Felgen, 4 Reifen und 4 Sensoren gekauft sondern Kompletträder. Diese hat er nach seinen Wünschen konfiguriert und erworben. In einem Ladengeschäft hätte er sich nur die Felgen und die Reifen separat ansehen können. Ich sehe hier kein Widerrufsrecht.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FrankyB
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß nicht, ob es erlaubt ist, einen Link zu setzten , aber inzwischen habe ich folgendes dazu gefunden

https://www.ra-kotz.de/aufziehen-bestellter-kfz-komplettraeder-auf-felgen-ausschluss-widerrufsrecht.htm

Das stützt ja auch den ersten Beitrag. Nur ist das Urteil aus 2014 und der Bericht aus 2020, da kann sich ja manchmal auch was ändern. Merkwürdig finde ich auch, dass es aktuell shops gibt, die das Widerrufsrecht für Kompletteäder ausschließen, andere nicht.

-- Editiert von User am 28. November 2024 15:37

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125992 Beiträge, 40578x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Diese hat er nach seinen Wünschen konfiguriert

Das allein reicht nicht.
Hätte er sie z.B. noch mit seinem Namen gravieren lassen, sähe das anders aus.



Zitat (von -Laie-):
In einem Ladengeschäft hätte er sich nur die Felgen und die Reifen separat ansehen können.

Mal abgesehen davon, dass man offenbar nur Läden kennt, welche die Bezeichnung "Fachgeschäft" nicht verdienen, ist das schlicht irrelevant.



Wenn man sich mal die Rechtsprechung des EuGH und des BGH ansieht, handhaben beide die Ausschlusstatbestände vom Widerrufsrecht äußerst restriktiv, ein effektiver, starker Verbraucherschutz steht im Vordergrund.
Im Zweifel wird ein Ausschluss des Widerrufsrechts in der Rechtsprechung daher verneint.

Der BGH dazu
"Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde."



Kein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Meterware (spezifisch zugeschnittene Ware), hier 25 m eines Bezugsstoffs
AG Donaueschingen, Az.: 11 C 185/10


Kein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei im Webshop individuell konfigurierten MacBook Pro, Auswahl verschiedener PC-Bauteile aus vor­ge­ge­be­nen Op­tio­nen stellt noch keine Maßanfertigung dar
OLG Brandenburg, Az.: 7 U 133/23


Auch bei kundenspezifisch montierter Ware darf das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, wenn Bestandteile der Ware ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können
BGH, Az.: VIII ZR 295/01


Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn nach Kundenspezifikation bestimmte Reifen auf Pkw-Felge montiert werden
LG Hannover, Az.: 13 S 36/08



Anders hingen kann es bei Sofas sein.
Es konnte gewählt werden zwischen 17 verschiedenen Farben, wobei für ein Sofa jeweils zwei Farben gewählt werden können, so dass letztlich 289 verschiedene Farbkombinationen möglich sind. Gewählt wurde eine Grundfarbe sowie eine Zusatzfarbe aus. Das Sofa wurde daraufhin in der Grundfarbe hergestellt, die Zusatzfarbe wurde in kleinen Teilen verzierend eingearbeitet.

Das bestellte Sofa setzt sich somit nicht aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammen, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder getrennt und dann wieder verwendet werden könnten, woraus sich ein eine Unzumutbarkeit der Rücknahme ergibt.

Des Weiteren setzt eine Unzumutbarkeit der Rücknahme voraus, dass die angefertigte Ware für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, ein anderweitiger Absatz sei im vorliegenden Fall aber nahezu ausgeschlossen, weil ein Sofa mit der vom Kläger gewählten Konfiguration bislang nur einmal, nämlich vom Kläger selbst, bestellt worden sei.
LG Düsseldorf, Az.: 23 S 111/13



Zitat (von FrankyB):
Merkwürdig finde ich auch, dass es aktuell shops gibt, die das Widerrufsrecht für Kompletteäder ausschließen, andere nicht.

Merkwürdig ist da nichts.
Die einen haben halt eine andere Rechtsauffassung als die anderen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17497 Beiträge, 5966x hilfreich)

Ich bin hier immer noch gegenteiliger Meinung.

Zitat (von FrankyB):
Das stützt ja auch den ersten Beitrag.
Nein. In dem Urteil ging es darum, dass der Käufer seine Fahrzeugdaten eingegeben hat und er dann einen Vorschlag ausgewählt hat, welchen der Verkäufer vorgegeben hatte.

Zitat (von Harry van Sell):
Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn nach Kundenspezifikation bestimmte Reifen auf Pkw-Felge montiert werden
Das ist aber ein völlig anderer Sachverhalt. Hier geht es nicht um Reifen die zurückgegeben werden sollen, sondern um Kompletträder. Reifen/Sensoren/Felgen.
Ja, man kann diese wieder trennen. Die Sensoren wurden aber aktiviert. Meist sind diese auch eingeklebt, eine Trennung, ohne Spuren zu hinterlassen, ist oft nicht möglich.
Ich bleibe bei meiner bisherigen Einschätzung.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125992 Beiträge, 40578x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die Sensoren wurden aber aktiviert. Meist sind diese auch eingeklebt, eine Trennung, ohne Spuren zu hinterlassen, ist oft nicht möglich.

Die Montage / Demontage von PC-/Laptopbauteilen hinterlässt ja meist auch Spuren an den Teilen.
Und da sind Gerichte durchaus der Meinung, das diese Spuren ein Risiko darstellen, das ein Händler tragen muss wenn er im Fernabsatz tätig wird.

Der Händler trägt hier die Beweislast der Unzumutbarkeit, das dürfte kein Selbstläufer werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
FrankyB
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass der Händler sich seiner AGB‘s nicht so sicher ist, der Käufer hatte mehrmals nach einem Liefertermin gefragt und keine Antwort bekommen. Nachdem er den Widerruf erklärt hat, bekam er innerhalb einer halben Stunde eine. Antwort, dass die spätestens innerhalb der nächsten 5 Tage geliefert werden. Heute hat der Käufer den Versandnachweis bekommen. Trotzdem interessant wie unterschiedlich mal wieder Recht interpretiert wird. Vielen Dank an beide .

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125992 Beiträge, 40578x hilfreich)

Zitat (von FrankyB):
Trotzdem interessant wie unterschiedlich mal wieder Recht interpretiert wird.

Ja, die Argumentation von -Laie- fußt darauf, das Sensoren verbaut wurden und damit die Unzumutbarkeit gegeben wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
FrankyB
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, verklebt gibt es wohl auch, das würde natürlich dafür sprechen, dass die nicht wieder demontiert werden können und dann kein Widerruf gegeben wäre, in diesem Fall wären die Sensoren verschraubt gewesen, was aber bisher nicht vorgetragen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17497 Beiträge, 5966x hilfreich)

Dann könnte es evtl. besser für den Kunden aussehen. Gerichte sind oft doch sehr privatkundenfreundlich. Wie solch ein Fall vor Gericht ausgehen würde, das kann ich nicht einschätzen. Ich würde jetzt aber eher zu einem leichten Vorteil des Käufers tendieren.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 280.822 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.361 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen