Kündigung

13. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
vabijan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung

Hallo zusammen,

ich habe vor ca 6 Monaten einen Server für ein Spiel gemietet. Am 14.02.2012 habe ich dann der Firma per Mail geschrieben, dass ich den Server kündigen möchte. Folgende Antwort habe ich erhalten: Sehr geehrter Kunde,

Bitte lesen Sie unsere AGB: Kündigungen sind generell nur per Post oder Fax möglich. Wir akzeptieren aber auch kulanterweise hier Kündigungen.
Teilen Sie uns bitte dazu Ihren Kündigungsgrund mit.

Dies habe ich nicht gemacht, da es aus meiner sicht nicht kündigungsrelevant ist.

Heute am 13.03.2012 habe ich eine Mahnung erhalten: ich soll den Server noch mal bezahlen. Ich habe der Firma sofort geschrieben, dass ich doch bereits gekündigt hatte. Folgende Antwort habe ich erhalten: in dem Ticket vom 14.12 haben wir Ihnen geschrieben, dass wir kulanterweise Kündigungen auch hier akzeptieren. Dazu sollten Sie den Kündigungsgrund angeben.

Da Sie das nicht getan haben, haben wir die Kündigung nicht eingebucht.
Die aktuellen Rechnungen sind also zu bezahlen.

In den AGB steht aber nicht, dass man einen Kündigungsgrund angeben muss. Die einzige Zeile die vielleicht passt ist folgende:

3.3 Sollte eine Kündigung eintreffen und diese nicht der Form einer rechtlichen Kündigung entsprechen, so hat XXXXX die Pflicht dem Kunden über E-Mail, Telefon, Fax oder Postweg darüber aufmerksam zu machen. Erst das Eintreffen der Kündigung in der richtigen Form wird als Kündigungszeitpunkt festgehalten.

Meine Frage isst jetzt muss ich jetzt die Rechnung bezahlen oder war meine erste Kündigung schon ausreichend?

Danke für alle Antworten.!!

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage isst jetzt muss ich jetzt die Rechnung bezahlen oder war meine erste Kündigung schon ausreichend? <hr size=1 noshade>


Deine Kündigung ist wirksam, du musst die Rechnung also nicht bezahlen.

Zur relevanten Form siehe § 127 II BGB . Damit ist ausdrücklich auch die E-Mail gemeint, wenn auch die Kü. per Fax möglich sein soll, reicht die Mail allemal, so lange es um die vertraglich vereinbarte Form der Kü. geht:

Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch mittels Telefax wie auch Fernschreiben oder Teletext schriftliche Erklärungen formgerecht abgegeben werden können (BGH NJW-RR 1986, 866 ). Es gibt aber keinen Grund, andere Möglichkeiten der Telekommunikation, die inzwischen Telegramm oder Teletext ganz oder teilweise verdrängt haben, zur Übermittlung von Nachrichten und Erklärungen von dieser Formerleichterung des § 127 auszunehmen, insbesondere die E-Mail oder das sog Computerfax .

http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0127.html

Das ist die Begründung des Gesetzgebers von 2001 zu § 127 BGB . Den Zugang der Mail-Kündigung kannst du nachweisen, das ist sonst das Problem. Auf eine fehlende "Form einer rechtlichen Kündigung" kann sich der Betreiber nicht berufen, genauer gesagt, diese Form ist eingehalten, s.o., eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Der Abschluss des Vertrages war ja i.Ü. wohl auch online möglich.

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#3
 Von 
vabijan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmmm muss ich jetzt bezahlen oder nicht?

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0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Damit wurde die vereinbarte Form nicht eingehalten und der Vertrag läuft weiter. <hr size=1 noshade>


Das hast du dir ausgedacht, wo steht das?:

quote:<hr size=1 noshade>Die Kündigung hat schriftlich (nicht in elektronischer Form) per Post oder per Fax an die jeweilig gültige Adresse im Impressum zu erfolgen <hr size=1 noshade>


Jedenfalls nicht in der threaderöffnung, du kannst doch nicht einfach Dinge dazuerfinden.

Selbst wenn kann sich der AGB-Verwender darauf nicht berufen, § 309 Nr. 13 BGB .

Auf die Unterschrift kommt es ja nicht an, Fax ist ausdrücklich zugelassen, die Unterschrift auf einem Fax hat keinerlei Beweiswert, ein Computer-Fax hat - wie die Mail - gar keine Unterschrift.

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
wenn der Anbieter schon genannt wird.


Ja, hatte ich überlesen.

Trotzdem ist die Kü. 100%ig wirksasm, denn:

quote:
Folgende Antwort habe ich erhalten: in dem Ticket vom 14.12 haben wir Ihnen geschrieben, dass wir kulanterweise Kündigungen auch hier akzeptieren. Dazu sollten Sie den Kündigungsgrund angeben.


Damit ist der Anbieter selbst von seinen Vorgaben abgewichen, er akzeptiert die Mail-Form grundsätzlich.

Das von der Angabe eines Kündigungsgrundes abhängig zu machen ist sinnfrei, kann nicht Wirksamkeitserfordernis einer Kündigung sein. Der Vertrag ist deshalb beendet.

Siehe http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3125.php

Das AG Wedding hat da "deine" Auffassung vertreten. Mit dem Fall hier ist das aber nicht vergleichbar. Und die Begründung ist keineswegs überzeugend, im Gegenteil.

Ich komme nach den Motiven zu § 127 zu einem völlig anderen Ergebnis.

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Meiner Ansicht nach würde er sie kulanterweise auch in Mail-Form akzeptieren, an diese Kulanz kann er aber auch Bedingungen knüpfen.


Aber keine völlig sinnfreien, die keinerlei Bezug zur rechtsgestaltenden, bedingungsfeindlichen Kündigung haben.

Hier z.B. ein ganz ähnlicher Fall des AG Wernigerode, das kann ich nachvollziehen:

http://www.123recht.net/Kuendigung-eines-Mobilfunkvertrags-per-E-Mail-__a65282.html

In den Urteilsgründen führt das Amtsgericht aus, dass der Mobilfunkanbieter sich in seiner Antwort-Mail ausdrücklich auf die E-Mail des Klägers und die damit verbundene Kündigung des Vertrags bezogen habe. Damit habe der Anbieter konkludent auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet. Entgegen der Ansicht des Anbieters handele es sich bei der Antwort-Mail gerade nicht lediglich um eine Eingangsbestätigung. Vielmehr habe der Anbieter auf die Schriftform verzichtet und die Kündigung bestätigt, indem er sich auf die E-Mail des Klägers bezog.

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