Lizenzverstrickungen bei freier Lizenz

12. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
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Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)
Lizenzverstrickungen bei freier Lizenz

Im Vorfeld:
Ich will niemanden vor Gericht ziehen, sondern ich will mich nur verteitigen. Stellt Euch vor, jemand stellt Fotos ins Internet unter eine Freie Lizenz bei Wikipedia rein und mahnt dann gnadenlos alle ab, die diese Fotos(lizenzkonform evtl. mit kleinen fehlern) verwenden, ohne ein klärendes Gespräch im Vorfeld zu suchen.


Am Folgenden Streitfall sind 3 Personen beteiligt.

Person A) Ein Domaininhaber einer Internetseite, welcher laut Denic Datenbank ADMIN C und Domaineigentümer ist. Außerdem ist diese Person im Impressum als Inhaltlich verantwortlicher nach dem TMG genannt. Sowie als Vertretungsberechtigte Person.

Person B) Eine Person die im Impressum dieser Internetseite als redaktionell Verantwortlicher angegeben ist. Sowie als vertretungsberechtige Person. Des Weiteren ist Person B beim DPMA noch als Markeninhaber des Wortlautes der Domain eingetragen, ohne jedoch die Domain zu betreiben ggf. zu besitzen.

Person C) Ist Betreiberin einer Firma die die betroffene Internetseite technisch umgesetzt hat. Sie ist im Impressum nicht benannt.


Alle 3 Personen kennen sich gut, arbeiten gemeinsam an einer Internetseite und haben von dem Vorwurf natürlich Kenntnis. Die Internetseite ist Streitgegenstand. Im Streitverfahren geht es um einer Verletzung der by-nc-sa 3.0 Lizenz(http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/3.0/de/legalcode) im Zusammenhang mit Bildern. Auf der Internetseite wurde mittels eines automatischen Skriptes Content aus Wikipedia incl der Bilder eingebunden bzw. 1:1 übernommen. Es ist sehr deutlich zu erkennen, dass es sich um Spiegelungen aus Wikipedia handelt. Was ja laut Wikipedia unter einhaltung der Lizenzbedingungen erlaubt ist. Facebook geht z.b. hin und bindet auf den sog. Städteprofilen zu allen großen Städten Weltweit den Beschreibungstext incl. der Fotos von Wikipedia ein. Auf unserer Seite gibt es auch solche Städteprofile ähnlich wie bei Facebook.
Der Kläger ist ein Fotograf, der seine Bilder unter der by-nc-sa 3.0 Lizenz bei Wikipedia veröffentlicht hat. Diese Lizenz besagt, dass die Bilder auf anderen Seiten wieder verwendet werden dürfen, wenn die Lizenz selber und die Namen des Autors im Zusammenhang mit dem Bild genannt werden. Abschnitt 4.d) besagt, das die erforderlichen Angaben in jeder angemessenen Form gemacht werden dürfen. Genau um diese angemessene Form geht es.
Der Kläger behauptet, dass unsere Form nicht angemessen ist und wir behaupten das Gegenteil. Anstatt den Autor direkt neben dem Bild zu nennen, haben wir mittels eines Mouse Hovers ein Fenster über das Bild gelegt, das einen Link zur Autorenseite des Bildes bei Wikipedia enthält. Wikipedia sowie Facebook selber nennt auch keine Autoren direkt neben dem Bild, sondern die Autorenseite erscheint beim direktem draufklicken auf das Bild. Der Kläger fordert eine Autorennennung direkt neben dem Bild.
Den 3 Personen wird nun vorsätzliche gemeinschaftliche Urheberrechtsverletzung nach StgB im großem Stiel vorgeworfen bzw. der Kläger hat mit einer solchen Anzeige gedroht. Es wurde eine Abmahnung incl. einer Kostennote von etwa 400 Euro als Gesamtschuldnerische Forderung an alle 3 Personen verschickt. 6 Wochen später ist ein gerichtlicher Mahnbescheid bei allen 3 Personen eingetroffen, wo diese Forderung gesamtschuldnerisch gerichtlich geltend gemacht wird.

Der Kläger hat vermutlich zwecks eigener Beweissicherung eine gesamte Spiegelung unserer Seite mit dem Tool Httrack vorgenommen. Da die Seite 50.000 Unterseiten hat, war dies eine enorme Belastung/Störung für die Server. Es kam zu erheblichen Einbußem im Serverbetrieb. Zu mal eine sehr große Anzahl an gleichzeitigen Threads mit geringen Abfrageintervallen gewählt wurde. Daraufhin hat der Server eine automatische Bannregel angewendet und einen ganzen IP Berreich gesperrt. Einige Zeit später hat sich der Kläger bei uns beschwert, das wir Ihn nicht mehr auf die Seite lassen. Leider läßt es die geringe Vorhaltezeit der Voratsdatenspeicherung nicht zu, zu der IP Adresse den DSL Anschluß zu ermitteln. Aber es gibt Anhaltspunkte die darauf schließen lassen ,das die IP Adresse vom Rechner des Klägers zu 99% stammt. Wenn bei ca. 50.000 Unterseiten mit der IP X die der Region des beklagten zuzuordnen ist in regenmäßgen Abständen immer genau die Seite aufgerufen wird, die das Foto enthält und sich der Kläger dann noch darüber beschwert, das die Bann Regel gegriffen hat, dann ist es doch offensichtlichm, das die IP dem Kläger zuzuordnen ist. Zumal jeder Browser hinterläßt eindeutige Signaturen. Dann wurde von dieser IP mittels SQL Injections versucht sich Zugang zu geschützen Berreichen des Servers zu verschaffen. Kommt hier nicht evtl. §303b Computersabortage zu tragen?

Diese Dinge haben wir dem Kläger vorgeworfen und er bestreitet natürlich alles.


Meine Fragen:
1) Ist diese pauschale Gesamtschulderhaftung überhaupt zuläßig? Welche Person haftet mit welcher Priorität am nächsten?

2) Könnte die Strafandrohung des Klägers der vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung Erfolg haben? Auf Grund dieser unklaaren und komplizierten Auslegung der creativecommonsliznz ist das meiner Meinung nach ein reiner ziviler Rechtsstreit. Hier müßte Höchstrichterlich die Auslegung dieser Lizenz geklärt werden. Der Vorsatz müßte meiner Meinung nach am Verbotsirrtum scheitern, da diese Lizenz was den Streitpunkt betrifft nicht ganz eindeutig verständlich ist. Hier kann man sich leicht irren, ohne jedoch den Vorsatz einer Straftat zu haben. Natürlich schützt auf der anderen Seite Dummheit vor Strafe nicht. Dann natürlich die Frage: Wer von diesen Personen bekommt die Strafe? Würde hier ein Irrtum vorliegen, dann sind die Zivilrechtlichen Forderungen natürlich unabhängig vom Strafverfahren rechtens.

3) Hat eine Anzeige gem. §303b Computersabortage als „Gegenschlag" Erfolg? Kann man für den Ausfall der Anlage zivilrechtliche Schadenersatzforderungen stellen?

4) Wie weit wirken sich die Finanziellen Einnahmen der Internetseite auf einen möglichen Strafrahmen/Schadenersatz aus, wenn die Seite wirklich nur Just4Fun und ohne finanziellen Gewinn betrieben wird?


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28 Antworten
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#1
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Urheberrechtsverletzung nach StgB im großem Stiel vorgeworfen


Stil ist nicht das Ende des Besens.

quote:
Da die Seite 50.000 Unterseiten hat, war dies eine enorme Belastung/Störung für die Server. Es kam zu erheblichen Einbußem im Serverbetrieb. Zu mal eine sehr große Anzahl an gleichzeitigen Threads mit geringen Abfrageintervallen gewählt wurde.


Das Risiko besteht nun mal, wenn man sich den unwägbaren Launen des Internets aussetzt.

quote:
Ist diese pauschale Gesamtschulderhaftung überhaupt zuläßig?


Für A und B sicherlich, wenn diese beide als Verantwortliche genannt wurden bzw. als solche anzusehen sind. Bei C müßte man zunächst klären, in wieweit dieser die Handlung zuzurechnen ist.

quote:
Welche Person haftet mit welcher Priorität am nächsten?


Es gibt rechtlich keine Prioritäten. Entweder haften mehrere gesamtschuldnerisch, dann kann sich der Gläubiger aussuchen, wen er zu welchem Anteil in die Haftung nimmt.
Oder es haftet nur einer. Ein "Nur wenn A nicht zu greifen ist, haftet B, aber nur zu 35%" gibt es nicht.

quote:
Könnte die Strafandrohung des Klägers der vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung Erfolg haben?


Vermutlich nicht. Ist aber auch egal, weil der zivilrechtliche Teil (Unterlassung, Schadensersatz, Anwaltskosten) in der Praxis der ärgerlichere ist.

quote:
Hat eine Anzeige gem. §303b Computersabortage als „Gegenschlag" Erfolg?


Du sagst doch selbst, daß die IP nicht mehr einem Anschluß zuzuordnen sein wird. Daher wäre ich mit wilden Anschuldigungen, die nicht beweisbar sind, erst mal vorsichtig. Du kannst natürlich Strafanzeige gegen Unbekannt stellen.

quote:
Kann man für den Ausfall der Anlage zivilrechtliche Schadenersatzforderungen stellen?


Gegen wen denn (s.o.)?

quote:
Wie weit wirken sich die Finanziellen Einnahmen der Internetseite auf einen möglichen Strafrahmen/Schadenersatz aus, wenn die Seite wirklich nur Just4Fun und ohne finanziellen Gewinn betrieben wird?


Der Streitwert hängt natürlich auch an der "Schwere" der Rechtsverletzung, also auch daran, wie viele potentielle Nutzer das gesehen haben (jemand wird eine Bildlizenz an eine kleine Website vermutlich billiger verkaufen als an Spiegel online) und ob damit gewerbliche Ziele gefördert wurden.

Strafrechtlich ist es auch relevant, ob eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung vorliegt. (Wobei hier aber wie gesagt wohl kein Vorsatz beweisbar ist, daher fällt das flach.)

quote:
wenn die Seite wirklich nur Just4Fun und ohne finanziellen Gewinn betrieben wird?


Mit 50.000 Unterseiten?? Who are you kidding?

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#2
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Habe noch eine ganz wichtige Frage vergessen:
In wie weit würdet Ihr beurteilen, ob das Bild überhaupt lizenzwiederig verwendet wurde?

Hier ist die Problematik noch einmal gut erläutert:

http://blog.rumschlauen.de/2011/07/01/kostennote-fur-bild-unter-creative-commons-lizenz/


@Khryztynna

Danke für die Antworten. Die waren wirklich gut.

Natürlich meinte ich nicht den Besen.

Mit dem nicht zuordnen der IP meinte ich die Zuordnung von Seiten des Providers. Die Spuren und Indizien innerhalb der Serverlogdateien lassen eine Schlußfolgerung jedoch zu, weil es ein unmöglicher Zufall sein muss wenn:
1) Ein Direktaufruf der Unterseite aus 50.000 möglichen Unterseiten erfolgt.
2) Und die IP Adresse aus dem Stadtgebiet des Verdächtigen kommt.
3) Nach dem Direktaufruf der Unterseite von der selben IP und vom selben Internetbrowser(jeder Browser hat so etwas wie einen eindeutigen Fingerabdruck) die "Aktivitäten" erfolgten.

4) Unmittelbar nach dem Bann dieser IP sich der Kläger per Mail bei uns beschwert, das wir Ihn nicht mehr auf den Server lassen.

5) Mit der selben Browserkennung, Cookies wird regelmäßig und Zielgerichtet auf der Unterseite nachgeschaut(ob das Foto dort noch zu finden ist).

6) Die IP Adresse stimmt mit der IP Adresse im Absenderheader der E-Mails überein, die der Kläger uns schreibt.

So viel Zufall?


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#3
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Die IP Adresse stimmt mit der IP Adresse im Absenderheader der E-Mails überein, die der Kläger uns schreibt.


Das ist natürlich etwas anderes, davon hattest du zuvor nichts geschrieben. Dann hast du ja die Zuordnung.

Dennoch dürftest du keinen Schadensersatz verlangen können, wenn ein Standard-Tool deine Seite zum Erliegen bringt. Dann hast du entweder zu billig gehostet oder müßtest deinen Provider angehen.
Du kannst ja auch nicht Google verklagen, wenn deine Website nicht mit deren Spidern klar kommt.



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#5
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

Die angemahnte angemessene Form hängt sicherlich auch von der exakten technischen Umsetzung ab. Eine mouse-over Darstellung per Javascript würde ich ebenfalls als nicht angemessen bezeichnen. Allerdings lässt sich das ganze auch browserkompatibel und damit für jeden (x)HTML-Client darstellbar per (x)HTML/CSS umsetzen, da könnte man dann durchaus von angemessener Form sprechen.

Vor Gericht würde das ganze sicherlich auf ein technisches Guthaben hinauslaufen.

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#6
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

Zu prüfen ist ob je nachdem wie die Website aufgebaut ist die Nutzungsbedingungen der Seite nicht den Einsatz von Contentcrawlern verbieten. Viele "Standard"-Nutzungsbedingungen enthalten derartige Paragraphen und sehen eine Vertragsstrafe oder ähnliches vor. Inwiefern die Nutzungsbedingungen dann für den Verursacher greifen geht ins Vertragsrecht.

Schadensersatz für den durch Einsatz des Contentcrawlers verursachten Ausfall schätze ich als schwierig ein. Da zählen zu viele Parameter hinein, als dass man da rechtssicher vorgehen könnte denke ich.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Allerdings lässt sich das ganze auch browserkompatibel und damit für jeden (x)HTML-Client darstellbar per (x)HTML/CSS umsetzen


Es bleibt dabei, daß ohne "Hover" nichts angezeigt wird, und das wird sicherlich kein Gericht als "angemessen" ansehen.

quote:
Vor Gericht würde das ganze sicherlich auf ein technisches Guthaben hinauslaufen.


IMO Geldverschwendung. Davon abgesehen wird das Gutachten gerade nicht den relevanten Aspekt klären können, nämlich ob es *angemessen* ist.

quote:
Viele "Standard"-Nutzungsbedingungen enthalten derartige Paragraphen und sehen eine Vertragsstrafe oder ähnliches vor.


Das dürfte wohl in 99% der Fälle nicht wirksam sein. Man müßte ja schon mal damit anfangen, überhaupt nachzuweisen, wieso irgendwelche AGB, die irgendwo stehen, wirksam vereinbart gewesen sein sollen.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Es bleibt dabei, daß ohne "Hover" nichts angezeigt wird, und das wird sicherlich kein Gericht als "angemessen" ansehen.

Wenn das hover entsprechend ordnungsgemäß implementiert ist ist es Teil des XML-Dokuments. Was per Stylesheet vom Browser damit gemacht wird ist vielleicht für's Vertragsrecht relevant, für Urheberangaben sehe ich diese als eindeutig und angemessen ausgewiesen. Das mögen Sie anders interpretieren, ist aber rechtlich nicht verbindlich für eine Gerichtsentscheidung oder die Strategie der Verteidigung.

quote:
Das dürfte wohl in 99% der Fälle nicht wirksam sein. Man müßte ja schon mal damit anfangen, überhaupt nachzuweisen, wieso irgendwelche AGB, die irgendwo stehen, wirksam vereinbart gewesen sein sollen.
Selbstverständlich ist das eine Frage des Vertragsrechts, ich habe explizit darauf hingewiesen. Wissen Sie wie die betroffene Seite aufgebaut ist? Ich nicht. Wenn es zum Beispiel einen expliziten Mitgliederbereich gibt, der die Sichtung des beanstandeten Dokuments erst möglich macht, sprich wenn eine Registrierung notwendig ist, so kann das explizite Einverständnis mit einer solchen Regelung durchaus wirksam sein. Das ist vom Seiteninhaber zu prüfen und hängt schlichtweg von der Struktur und Zugänglichkeit der veröffentlichten Informationen ab, ich frage mich was Ihre 99% da sollen. Es geht hier doch darum zu versuchen, alle Optionen für den ggf. Beklagten offenzulegen und nicht um pauschale Aussagen zum Internetrecht.

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-- Editiert pilot1961 am 16.04.2012 12:59

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#9
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

Im übrigen sehe ich Ihr weitaus größeres Problem nicht in der Namensnennung sondern in der untersagten kommerziellen Nutzung.

Die Grenze zu kommerziellen Absichten ist doch erheblich tief anzusetzen. Zu recht.

Werbefinanzierung? Marketingwerkzeug?

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Diese 3 Personen sind Zahlungsunfähig incl. Vermögensverzeichnis. Soll der doch klagen. Dann darf der erstmal die ganzen Prozesskosten vorstrecken und dann noch 3 mal den Gerichtsvollzieher beauftragen. Das kommt den Kläger teurer als die ganze Forderung. Selbstverständlich wird gegen das erste Urteil falls es gefällt wird Revision eingelegt. PKH und Fahrtkostenvorschuss zur Verhandlung ist in Vorbereitung und Beratungsbeihilfe ist genehmigt. Den Gefallen den Kläger über die Bonität zu informieren, gibt es nicht. Von A nach B wandert keine Kohle, eher von B nach Vater Staat. Ja der Titel ist 30 Jahre lang gültig. Aber wenn die Schulden so hoch sind ,das es sich nicht mehr lohnt zu arbeiten, dann ist es besser Alg. II langfristig zu beziehen und ggf. Nebenjobs anzunehmen. Da bereits angedeutet wurde, das dieser Prozess nicht zu gewinnen ist, zeigen wir dem vorraussichtigem "Gewinner" dieses Prozesses die lange Schuldnernase. Dann soll er sich mit seinem Titel den XXXX abwischen und sich ganz hinten an der Gläubigerschlange anstellen. Sorry das ich das so schreibe. Wenn jemand im Internet Bilder unter einer freien Lizenz hochlädt, um dann darauf zu warten das andere einen Fehler machen, ist es nicht verwerflich dem jenigen dann in die Vollstreckungsfalle laufen zu lassen.

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#12
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Da bereits angedeutet wurde, das dieser Prozess nicht zu gewinnen ist


Das sehe ich wie bereits ausgeführt nicht so, auch wenn ich Ihre eben dargelegte Einstellung zur Sache natürlich nicht teile.

Ich empfehle Ihnen, falls tatsächlich nur die nicht angemessene Urhebernennung und nicht eine etwaige kommerzielle Nutzung abgemahnt wird, eine Recherche bezüglich dieser Formulierung der Lizenz zu unternehmen. Sie sind imo nicht der einzige, der über die Formulierung "angemessen" gestolpert ist.

Meines Wissens gab es bei Wikipedia/Wikimedia - wie auch immer - zu exakt dieser Thematik 2009 oder 2010 die Forderung nach einem durch Wikipedia angestrengtem Rechtsgutachten, eventuell finden Sie in diesem Zusammenhang auch andere Betroffene und können sich dort über Erfahrungen in derartigen Rechtsstreitigkeiten austauschen.

Mit freundlichem Gruß

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#13
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

@florian3011
ja, mit der klage werden wir eventuell auf die schnauze fallen.
wenn bei jemanden nix zu holen ist, dann ist da nix zu holen, basta. in deutschland gibt es gesetze die besagen wie eine zwangsvollstreckung zu erfolgen hat. an diese gesetze halten wir uns, mehr nicht. alles andere was über die normale zwangsvollstreckung hinausgeht währe selbstjustiz. und es gibt auch ein gesetz, das besagt, das der prozessgewinner als zweitschuldner die prozesskosten vorläufig zu tragen hat, wenn die unterlegene partei zahlungsunfähig ist. selbstverständlich erlaube ich dem zweitschuldner im rahmen der zwangsvollstreckung dann gegen mich/uns als erstschuldner (fruchtlos)zu vollstrecken.ich kenne unseren gerichtsvollzieher vor ort schon seit jahren. jedes mal wenn er kommt, spendiere ich ihm freundlich einen kaffe und dann geht der auch wieder. gerichtsvollzieher sind sehr nette menschen die nur ihren job machen. der schuldenturm wurde ja gottseidank abgeschafft.

@pilot1961
ja da gebe ich ihnen recht. selbstverständlich werden wir uns verteidigen so gut es geht. die lange schuldnernase dient lediglich als "backuplösung".

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#14
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Wenn das hover entsprechend ordnungsgemäß implementiert ist ist es Teil des XML-Dokuments. Was per Stylesheet vom Browser damit gemacht wird ist vielleicht für's Vertragsrecht relevant, für Urheberangaben sehe ich diese als eindeutig und angemessen ausgewiesen. Das mögen Sie anders interpretieren, ist aber rechtlich nicht verbindlich für eine Gerichtsentscheidung oder die Strategie der Verteidigung.


Hover ist hover. Das wird verkehrsüblich nur beim Drüberfahren angezeigt und genau das wird IMO kein Gericht als "ausreichend" anerkennen.
Du kannst gerne versuchen, ein Gericht davon zu überzeugen, es sei die Schuld des Browsers, wenn er einen hover so behandelt, aber dann kannst du auch gleich versuchen, Nitroglycerin als Benzin zu verkaufen und dem Richter zu erzählen, es sei die Schuld des Motors, wenn er damit explodiert.

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#15
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Hover ist hover. Das wird verkehrsüblich nur beim Drüberfahren angezeigt und genau das wird IMO kein Gericht als "ausreichend" anerkennen.
Du kannst gerne versuchen, ein Gericht davon zu überzeugen, es sei die Schuld des Browsers, wenn er einen hover so behandelt, aber dann kannst du auch gleich versuchen, Nitroglycerin als Benzin zu verkaufen und dem Richter zu erzählen, es sei die Schuld des Motors, wenn er damit explodiert.


Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Es geht hier nicht um die Darstellung verbindlicher Rechtsabsprachen oder Vertragsinformationen sondern um die lt. Lizenz angemessene Urhebernennung.

Dazu auch gern nochmal die offiziellen Erläuterungen der Lizenz:

quote:
Can I insist on the exact placement of the attribution credit for my work?

No. CC licenses allow for flexibility in the way credit is provided depending on the means used by a licensee to re-distribute the work. There may be differences based on the format in which the content is re-used. For example, providing attribution to the author when re-distributing information via a blog post may be different than how credit is provided to an author in a video remix. All CC licenses provide that attribution is to be provided in a manner "reasonable to the medium or means" used by the licensee, and for credit to be provided in a "reasonable manner." This flexibility facilitates compliance by licensees – minimizing the risk that overly onerous and inflexible attribution requirements are simply disregarded.


Wenn Du hover-Informationen pauschal als vernachlässigbar darstellst kannst Du auch behaupten dass eine Seite kein Impressum hat, weil man erst auf das Wort Impressum klicken muss, damit die entsprechenden Informationen erscheinen. Das ist bei einer Javascript-Implementation des hovers durchaus etwas anderes... da haben bestimmte Reader tatsächlich nicht die technische Möglichkeit, die Information darzustellen oder überhaupt auszulesen.

Währenddessen ist in einer vernünftigen Implementation die Hover-Information Teil des originären XML-Dokuments, was an den Client ausgeliefert wird - exklusive auskomentierter Stellen. Das ist technisch quasi rudimentärer als ein Bild.

Die minimale Darstellung der vom Server ausgelieferten Internetseite abzüglich aller Techniken ist das XML-Dokument. Das ist die Veröffentlichung. Alles andere sind quasi Verlinkungen, zusätzliche Inhalte oder Techniken der Clientsoftware.

Ist die Urheberangabe Teil des XML und nicht auskommentiert, so ist sie vorhanden. Was sollte denn da "angemessener" sein? Wenn man dieser Ansicht nicht folgt, kann man gleich anfangen sämtliche Websites der Erde auf fehlendes Impressum abzumahnen, denn dieses ist kommunikationstechnisch deutlich geringerwertiger implementiert, da nur verlinkt.

Mit freundlichem Gruß

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-- Editiert pilot1961 am 17.04.2012 13:56

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Auch ein Impressum muß leicht zugänglich (verlinkt) sein. Es wird dir nicht gelingen, ein Gericht zu überzeugen, es reiche aus, das Impressum (oder den Link dazu) als Hover-Effekt hinter dem Firmen-Logo zu verstecken.

Auch der CC-Text macht ja klar, daß lediglich "overly onerous and inflexible attribution requirements " vermieden werden sollen - also etwa die Pflicht, den Autor immer *über* dem Bild *in 20px-Schrift* und *rot blinkend* darzustellen.

Oder etwa in einem Video ihn während der gesamten 30 Minuten, in denen sein Bild im Hintergrund zu sehen ist, mittig auf dem Bildschirm zu nennen.

Das kann nicht so konstruiert werden, daß attributions versteckt werden dürfen.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

So, folgender kurzer Brief geht evtl. an den Kläger:

Sehr geehrter Herr XXXXX,

ich fordere Sie hiermit auf das Hauptsacheverfahren zu eröffnen und gegen mich danach unverzüglich die Zwangsvollstreckung durchzuführen.

Anlagen:
- aktueller alg ii Bescheid, sowie der Bachweis das alg ii schon seit vielen Jahren bezogen wird.
- Vermögensverzeichnis
- ärztliches Attest über dauerhafte psysische Erkrankungen, welche vermuten lassen das zukünftige Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen sind.


mfG
xxxxxx

Fragen:
1) Ist dieses Schreiben ein Schuldeingeständnis?
2) Erfüllt dieses Schreiben den Tatbestand der Nötigung?
3) Mögliche Reaktionen des Empfängers auf dieses Schreiben?



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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Ist dieses Schreiben ein Schuldeingeständnis?


Es geht ja zumindest offenbar davon aus, daß die Gegenseite vor Gericht obsiegen wird ("und gegen mich danach unverzüglich die Zwangsvollstreckung durchzuführen").

quote:
Erfüllt dieses Schreiben den Tatbestand der Nötigung?


Nö.

quote:
Mögliche Reaktionen des Empfängers auf dieses Schreiben?


Entweder läßt er es dann, weil er davon ausgeht, daß beim Beklagten nichts zu holen ist, oder er ist dadurch erst recht sauer und klagt mit besonderer Freude.

Im übrigen könnte man in dem Fall auch an eine Strafanzeige denken, wenn der Rechtsverletzer die Rechtsverletzung begangen hat im klaren Wissen, die entstehenden Ansprüche des Rechteinhabers nicht befriedigen zu können. Das könnte Eingehungsbetrug sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

@Khyryztynna

Die "Rechtsverletzung" war nicht vorsätzlich, da die Bestimmungen der GPL Lizenz durch die unklaare Beschreibung missverstanden wurde. Man ist in eine Falle reingetappt in die auch sehr viele andere reingetappt sind.

Abschnitt 4.d) besagt, das die erforderlichen Angaben in jeder angemessenen Form gemacht werden dürfen.

Hier liegt ein Irrtum ohne Vorsaz vor.

Eingehungsbetrug würde ich verneinen, da dazu ein Abschluß eines Vertrages notwendig ist in dem vorsätzlich über die finanziellen Verhältnisse hinweggetäuscht wurde. Hier handelt das Gericht bzw. die gegnerische Partei ohne meinen Auftrag. Ich habe noch nie einen Fall gesehen wo ein unterlegener Prozessgegner wegen den Gerichtskosten zum Eingehungsbetrug verurteilt wurde.Eventuell könnte ich mir das vorstellen wenn jemand am laufendem Band Anlässe zu solchen Verfahren gibt und dann nicht zahlt. Aber das ist hier nicht der Fall. An sonsten bitte Link zu einem Urteil. Anders würde es z.B. sein ,wenn ich selber einen Anwalt beauftrage und Ihn dann nicht bezahle oder in einem Vergleichsverfahren über falsche Tatsachen hinwegtäusche.

Wenn der Gegner dann den Prozess mit besonderer Freude weiterführen will, dann kostet es Ihn sein Geld. Was will der Gegner mit einem weiterem Titel?



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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Eingehungsbetrug würde ich verneinen, da dazu ein Abschluß eines Vertrages notwendig ist


Nein, nur eine Täuschung im Rechtsverkehr zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils. Man könnte allenfalls darüber streiten, ob überhaupt getäuscht wurde, wenn keinerlei aktive Erklärung gegenüber dem Rechteinhaber erfolgt ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
gurgelchen
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

hi, ich bin neu hier lese das erst heute und finde es ganz interessant.
wenn hier über angemessen und hover geredet wird, kommt mir die frage, was ist denn wenn man so eine seite mal druckt, solls ja geben. dann ist da doch das bild abgedruckt aber der rest nicht oder?
wurde denn der brief abgeschickt an den kläger
und lebt ihr no ch? oder sitzt ihr jetzt ohne rechner da (gepfendet?)
sorry, ich wollte eigentlich nur fragen, ist schon ein einde in sicht?


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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 507x hilfreich)

Hast du mit Wodka gegurgelt? Ich verstehe nur Bahnhof.

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"PS: die hier in Foreneinträgen eingeblendete Werbung ist keine Empfehlung meinerseits"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

@gurgelchen
Die Ausdruck/Hoover-Frage wurde von florian3011 am 13.04.2012 14:11 beantwortet

Bei einem Druck wird die Hoover-Info mit den normalen Browasern nicht mit gedruckt.
Damit wäre die Nennung durchaus als nicht angemessen anzusehen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

Ja ist klar... Das Ausdrucken-Argument ist ja wohl fachlich und rechtlich völliger Unfug.

Das ist als wenn Sie monieren dass ihr Konkurrent, der die Plakatwand ihres Unternehmens mit seiner digitalen 4:3 Kamera abfotografiert hat, später am PC nicht mehr die Impressumsdaten am Rand der Plakatwand erkennen kann und daraufhin den inhaltlich Verantwortlichen auf fehlendes Impressum abmahnt.

Sie können ja wohl nicht verlangen dass ein bestimmtes Medium bei der vom Anwender vorgenommenen Plattformportierung (und von digital zu print ist schon ein stück) nicht mehr vollständig dargestellt wird...

Für die Urheber solcher Problembeschreibungen gibt es übrigens ein hier witzigerweise sehr angemessenes Spottwort: Internet-Ausdrucker.

Mit freundlichem Gruß



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" "

-- Editiert pilot1961 am 24.07.2012 00:18

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

quote:
Das ist als wenn Sie monieren dass ihr Konkurrent, ...

Das ist aus 2 Gründen falsch
1. Er hätte ja die Fotos passend machen können, hätte also grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, das Impressum mit zu fotografieren.
2. Stand das Impressum da und war ohne Hilfmittel zu erkennen, er musste nicht an der Plakatwand auf einen Knopf drücken.

Beim Ausdruck kann man das nicht beinflussen, Mous-hoover bleibt in der Regel unsichtbar, man hat nicht die Möglichkeit das audzudrucken.

Im übrigen gilt die Pflicht zur Angabe des Urhebers auf allen Medien, auch bei ausgedruckten.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

Sehr geehrter Harry von Sell,

mit Verlaub, das ist Blödsinn.

Der Benutzer einer Internetseite, welcher diese "ausdruckt" nimmt hier eine eigenmächtige Portierung des veröffentlichten Mediums vor. Er erstellt dadurch ein völlig neues Medienprodukt.

Das was dabei rauskommt, nämlich der Ausdruck eines digital veröffentlichten Produktes, ist das Ergebnis der Form der Portierung, welche der Nutzer selbst wählt und für welche der Verantwortliche für die Veröffentlichung ebendiesen Mediums (auch rein technisch) nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Sie schreiben, er hätte die Plakatwand auch komplett abfotografieren können - genau das könnte der Nutzer, der die Seite druckt ebenfalls tun. Er könnte BEISPIELSWEISE einen für die Portierung durchaus angemesseneren Weg wählen - den Screenshot. Da können Sie alles erfassen was Sie auch bei der Bedienung sehen.

Sie können nicht verlangen dass der Verfasser eines interaktiven Mediums (was eine Website und das komplette Internet nunmal ist) die Interaktivität für Sie beseitigt, damit Sie dieses interaktive Medium anderweitig nutzen können.

Das wäre wie wenn der Gesetzgeber plötzlich verlangt dass das Impressum einer Internetseite ohne Klick erreichbar ist... das ist mit Nichten so, stattdessen ist es bekanntermaßen so, dass die Impressumsdaten in der für das Medium üblichen Form, nämlich per Klick auf einen Link, einfach erreichbar sein müsssen.

Der Link ist aber technisch gesehen das Aufrufen und Neuladen der Seite, eine Mouse-Over-Einbindung ist dagegen die schwächere räumlich-technische Trennung der Information - die relevante Information ist nämlich fester Bestandteil der aktuellen Seite (wenn in (x)HTML und CSS umgesetzt).

Wenn der Nutzer die Interaktivität des Mediums nicht nutzt um sich die relevanten Informationen anzeigen zu lassen ist das nicht das Verschulden des Verfassers.

Ich gebe Ihnen damit gern das alternative Beispiel zur Plakatwand - das Impressum so gut wie jeder Internetseite.
Laut Gesetzgeber hat eine Veröffentlichung im Sinne des Telemediengesetztes etc. ein Impressum anzubieten. Wenn Sie diese Seite hier jetzt ausdrucken werden Sie kein Impressum in ihrem Ausdruck finden - stattdessen müssen Sie die Interaktivität des Mediums nutzen, um diese Information zu erreichen.

Es liegt also in Ihrem Verantwortungsbereich die interaktiv zur Verfügung gestellten Informationen in die eigenmächtig durchgeführte Portierung des Mediums (Ausdruck) zu übernehmen. Der Verfasser des Mediums ist nur verpflichtet, Ihnen diese Informationen schnell und mediengerecht zugänglich zu machen, wenn Sie diese nicht aufrufen oder nicht mit ausdrucken ist das mit Nichten in der Beschaffenheit des Mediums begründet.

Vergessen Sie auch nicht dass Ihr Internetbrowser nur eine (gebräuchliche) von mehreren Formen ist, die Seite mediengerecht darzustellen, das Produkt an sich bietet auch andere Formen um korrekt und vollständig dargestellt zu werden, Stichwort auch barrierefreies Webdesign , Screenreader etc. Es ist möglich eine Hover-Information barrierefrei zugänglich zu machen, wenn Sie dies bestreiten haben Sie meiner bescheidenen Ansicht nach a) keine Ahnung von der Materie oder b) lügen. Und ist diese barrierefreie Form der Einbindung geschehen (ich spreche nicht von Javascript-Umsetzungen o.ä.), dann ist die Information angemessen dargestellt.

Da wird sich auch das Gericht überzeugen lassen, die Regulatorien für barrierefreie Darstellung von Informationen im Internet sind ja durchaus bekannt und auch teilweise von Behörden und öffentlichen Internetseiten umzusetzen.

Mit freundlichem Gruß

-- Editiert pilot1961 am 24.07.2012 05:45

-- Editiert pilot1961 am 24.07.2012 05:47

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#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Bezüglich des Impressums hat die Rechtssprechung geurteilt, das der Link zum Impressum gemäß der Intention des Gesetzgebers entsprechend sichtbar sein muss.

Ein wildes herumgeklicke bzw. systematisches abfahren des Bildschirmes mit der Maus wäre daher keine ordnungsgemäße Verlinkung.


Hier ist auch nicht das Problem, das erst eine Interaktion (Klick) zu den Urheberangaben führt, sondern offenbar jeglicher Hinweis fehlte, wie man diese erlangen konnte.



Die Rechtssprechung orientiert sich erfahrungsgemäß auch nicht daran, wie Screenreader was darstellen oder ob irgendwelche Modi an den Browser umgestellt werden müssten, oderwievile Varianten zur Verfügung stellen.

Die orientieren sich regelmäßig an dem 'durchnichtlich informierten Nutzer/Verbraucher/Bürger'. Sein Nutzungsverhalten ist maßgeblich.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat:
Die Rechtssprechung orientiert sich erfahrungsgemäß auch nicht daran, wie Screenreader was darstellen oder ob irgendwelche Modi an den Browser umgestellt werden müssten, oderwievile Varianten zur Verfügung stellen.

Die orientieren sich regelmäßig an dem 'durchnichtlich informierten Nutzer/Verbraucher/Bürger'. Sein Nutzungsverhalten ist maßgeblich.


Die Rechtsprechung orientiert sich an den Gegegebenheiten des Mediums. Wer dieses nutzt sollte auch genügend Kompetenz besitzen, um es zu nutzen, das gilt sowohl im Fall einer Schadensverusachung als auch im gegenteiligen Fall.

Ich möchte hier der Klarstellung wegen auch einige Zeit nach dem letzten Diskussionsbeitrag nochmal ein Beispiel für die juristische Bewertung von derartigen laut Ihnen "nicht relevanten" Informationen geben, die aber wie von mir ausgeführt trotzdem mediengerecht eingebunden und deswegen nicht einfach vernachlässigbar sind.

quote:<hr size=1 noshade>Die unerlaubte Verwendung einer geschützten Marke im 'alt'-Attribut des IMG-Tags in HTML-Seiten beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Marke und stellt damit eine Kennzeichenrechtsverletzung dar. Anders als »Metatags« oder »Keywords« ist der im 'alt'-Attribut eingegebene Text unmittelbar zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt. <hr size=1 noshade>


OLG Düsseldorf 22.11.2011, I-20 U 68/11

Moneyquote: "unmittelbar zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt" ... soviel zum Thema "irgendwelche Screenreader".

Es kann also wie geraten durchaus sinnvoll sein, eine ordnungsgemäß implementierte Urheberangabe im ALT-Tag oder als reine XHTML-hover-Einbindung vor Gericht zu verteidigen.

quote:<hr size=1 noshade>Hier ist auch nicht das Problem, das erst eine Interaktion (Klick) zu den Urheberangaben führt, sondern offenbar jeglicher Hinweis fehlte, wie man diese erlangen konnte. <hr size=1 noshade>


Soll jede Website eine Bedienungsanleitung für Ihren Rechner + Browser + Eingabegeräte + Internet enthalten? Also bitte...

Wie gesagt, es geht hier nicht um Vertragsrecht und eine Täuschung über wesentliche Vertragsgegenstände und auch nicht um eine vorsätzliche Nichtdarstellung von Inhalten (wie per display:none; ausgeblendete Vertragsgegenstände oder ähnliches), sondern um die lizenzgemäße "angemessene" Einbindung einer Urheberangabe.

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" "

-- Editiert pilot1961 am 10.12.2012 22:22

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