Folgende Website bietet für 1€ ein Lockangebot an, wenn man auf dieses jedoch eingeht, schliesst man auch eine Clubmitgliedschaft ab. Welche in den "Allgemeinen Bedingungen" geregelt ist. Meine Frage wäre, ob solch ein "versteckter" Vertragsinhalt überhaupt rechtmäßig ist, zumal man den kleinen Text leicht mit den normalen AGB verwechselt.
Die Website: http://www.wunschspiel.de/
Lockangebot + Vertrag rechtmäßig?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Zum Thema AGB - Ihnen sollte folgendes bekannt sein: AGB muss immer subito sichtbar sein (!)
Ich weise auf die Rechtsprechung zu den AGB hin.
So entschied beispielsweise das LG Bielefeld (20.2.1990, 18 S 295/89
), dass der Hinweis allein auf das Vorhandensein von AGB im Btx-Programm nicht zur Einbeziehung in den Vertrag reicht (s. auch NJW-RR 91, 1145
).
So auch AG Ansbach (29.4.1994, 3 C 295/93
), demnach die Möglichkeit, Geschäftsbedingungen über Btx abzurufen, den Anforderungen des § 2 I Nr. 2 AGBG
, nunmehr § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
) nicht genügt.
und noch was...
§ 305 BGB
OLG Köln; Urteil vom 6.9.2002; ger. Az.: -19 U 16/02
-
1. Bei Vertragsabschlüssen im Internet muss der Anbieter von Waren beweisen, dass er mit der Person des vermeintlichen Vertragspartners einen Vertrag geschlossen hat.
2. Für die Annahme einer Rechtscheinhaftung des e-mail-Namen-Inhabers fehlt es an dem erforderlichen schützenswerten Vertrauen.
Nach §305 BGB
reicht ein ausdrücklicher Hinweis und "Aushang" aus, da auf diese ausdrücklich hingewiesen wird, auf besagter Seite und sie auch sofort ansehbar sind. Ist dies wohl erfüllt. Zumal dies auch völlig üblich ist bei Internetgeschäften, Ihre Urteile beziehen sich ja auch aufs BTX.
Meine Ansätze wären hier:
- Sind die "Allgemeinen Bedingungen" auf der Website überhaupt AGB im Sinne des §305?
- Wenn doch ja, ist ein weiterer "elementarer" Vertragsbestandteil (hier die kostenpflichtige Clubmitgliedschaft) nach §305c überhaupt zulässig in den AGBs?
P.S.: Dies ist nur ein fiktiver Fall, ich hab keinen Vertrag geschlossen (wg. der Gültigkeit oben), mich interessiert dies als Jura-Student nur ein wenig.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
allerdings wird auf gesetzlich vorgeschrieben das durch ein schlichtes ok oder weiterklicken die agb´s nicht automatisch vertragsbestandteil werden. online reicht das bloße zur verfügung stellen der agb´s auf einer anderen seite nicht aus. weiterhin muß dem kunden der gesamte vertrag incl. agb´s als druckversion zur verfügung gestellt werden.
wurde hier schon mehrmals gefragt und angesprochen. einfach mal das forum durchsuchen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten