Hallo und guten Abend
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Es gibt im www ein verstecktes Forum - A ist Site-Admin, B User.
In dieser Plattform gibt es einen besonders geschützten Bereich, in dem User sehr intime Dinge schildern können.
B eröffnet im November 2008 dort einen Thread, in dem er umschreibt, dass er als Kind von seinem Vater missbraucht wurde (dieses Vergehen wurde nicht angezeigt), schreibt das aber nicht konkret (also Wort-wörtlich).
Aus einem Beitrag im Juni, den A falsch verstand, las er heraus, dass B das Wort "missbraucht" lediglich zur Beschreibung emotionalen Missbrauchs verwende. Daraus folgerte A, B sei gar nicht missbraucht worden, sondern setze dieses Wort unberechtigter Weise ein. Es würde hier von einer Straftat berichtet und A, sei verpflichtet zu handeln. Daraufhin bestätigte B unmissverständlich, dass er von seinem Vater missbraucht worden sei.
Innerhalb weniger Stunden löschte A den Thread mit dem Hinweis "aus rechtlichen Gründen" und führte folgende Paragraphen an:
§ 186 STGB Üble Nachrede
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 185 Beleidigung
Die angegebenen Paragraphen sind für B nicht nachvollziehbar. Deswegen die Fragen:
Können die o. a. Paragraphen zur Anwenung kommen?
Wie ist bei Missbrauchsschilderungen die Rechtslage?
Macht sich B strafbar, wenn er darüber berichtet? (B hat keinen Namen genannt, lediglich vom Vater gesprochen.) Ist damit wirklich der Tatbestand der Beleidigung (in dem Fall des Vaters erfüllt?)
Welche rechtliche Grundlage kann vorgelegen haben, die eine derart schnelle Löschung notwendig machte?
Ich bedanke mich schon mal für Antworten.
LG
Momo
-- Editiert am 27.07.2009 20:44
Löschen eines Forenthemas durch den Site-Admin
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Hat dir die Antwort in dem anderen Forum nicht gefallen, daß du das hier noch mal postest? Wirst du das weiter posten, bis du eine Antwort bekommst, die du hören möchtest?
Was spricht dagegen, sich mehrere Meinungen zu einem Thema einzuholen? Übrigens: Ich will keine bestimmte Antwort und bin in dieser Sache völlig neutral! Ich versuche so viel wie möglich über diesen Sachverhalt zu erfahren, da ein Freund direkt betroffen ist.
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quote:
Macht sich B strafbar, wenn er darüber berichtet?
Wenn er das nicht wahrheitsgemäß tut, ja.
Der Moderator kann naturgemäß nicht wissen, ob es die Wahrheit ist und kann im Zweifel den Selbstschutz vorziehen, da er für strafbare Handlungen als Mitstörer verantwortlich gemacht werden könnte.
Ganz herzlichen Dank für die Antworten.
Ergänzend möchte ich noch erwähnen, dass es sich bei dem "intimen" Bereich besagten Forums um einen geschlossenen Bereich (nur auf Anfrage - und nach Abstimmung über Neueintritte - haben User Zutritt) handelt.
Das Forum selbst ist, wie schon geschrieben über Suchmaschinen nicht zu finden. Sämtliche Themenbereiche sind für Gäste nicht zu lesen.
Somit ist eine breitere Öffentlichkeit für darin gepostete Themen nicht gegeben.
Wie ist die Sachlage in einschlägigen Foren, die Missbrauchsopfern zur Verfügung stehen?
LG
Momo
-- Editiert am 28.07.2009 22:05
quote:
Somit ist eine breitere Öffentlichkeit für darin gepostete Themen nicht gegeben.
Unerheblich. Auch wenn es nur 50 registrierte, persönlich nach Einsendung einer Ausweiskopie freigeschaltete User lesen können, ist es "öffentlich".
quote:
Wie ist die Sachlage in einschlägigen Foren, die Missbrauchsopfern zur Verfügung stehen?
Warum sollte es dort anders aussehen? Auch dort dürfte einem (mutmaßlichen) Mißbrauchsopfer nicht gestattet werden, seine Geschichte in einer Form zu erzählen, die es erlaubt, auf die Identität des (mutmaßlichen) Täters zu schließen.
Ich bedanke mich ganz herzlich für die Antworten. Besonders bei Dir, Mirk. Klar und auch für mich juristischen Nobody verständlich, kann ich damit "was anfangen". Liebe Dank dafür und einen schönen Tag.
LG
Momo
quote:
Sofern die Behauptungen erweislich wahr wären
Richtig. Ich gehe aber mal davon aus, daß die meisten solchen Behauptungen entweder nicht nachweisbar sind oder zumindest erst nach einem langen Prozeß. So lange muß der Beschuldigte kaum hinnehmen, daß er öffentlich als Mißbrauchstäter bezeichnet wird - da ist die einstweilige Verfügung ja schon abzusehen.
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