Hallo alle zusammen,
ich habe eine private Webseite, die Betroffenen einer psychischen Krankheit Informationen und Ratschläge zur Selbsthilfe, als auch professionelle Ansprechpartner (Kliniken) bietet. Im Grunde ist es eine Plattform für alle Intessierte an dieser Krankheit.
Das mögliche Problem dieser Seite ist aber der Content. Denn da ich mich verpflichtet fühle, den bestmöglichen Inhalt meinen Besuchern zu bieten, suche ich immer nach den neuesten Artikeln zu diesem Thema und binde sie auf meiner Seite ein. Die Quellen (z.B. Ärztezeitschriften) werden selbstverständlich immer zitiert, aber ich passe das Layout an meine Seiten an. Ab und zu bemerke ich auch, dass die Betreffenen Content-Seiten einige Artikel, die ich bei mir eingebunden habe, nicht mehr online haben.
Desweiteren gebe ich auch noch Kritiken zu Büchern ab, die mit diesem Thema zu tun haben. Diese Bücher kann man quasi per Mouseclick bei dem größten online-Buchversender erwerben. Ich bekommen eine sehr geringe Provision, wenn Käufer bei diesem online-Buchversender von meiner Seite stammen. Die "Einnahmen" belaufen sich vielleicht max. auf 5 € im Quartal. Ich stelle das nur deshalb zur Verfügung, damit die Besucher schneller und unkomplizierter an Informationen herankommen.
Ich bin mir recht sicher, dass das nicht vollkommen in Ordnung seien kann, aber ich suche die Informationen ja nur desshalb zusammen, damit die Betroffenen sich nicht dieselbe Arbeit machen müssen wie ich und trotzdem die Chance bekommen sich umfassend zu Informieren. Das mit den Büchern kann ich auch wieder aufgeben, wenn das meine Position im Falle einer Klage verschlechtern würde.
Vielen dank schon mal im vorraus
Martin
Mache ich mich strafbar?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
LG München I: Deep-Links im Online-Pressespiegel
Die - kostenpflichtige – Zusammenstellung einer Übersicht über von verschiedenen Medien im Internet angebotene Presseartikel nebst Einrichtung sog. Deep-Links auf den jeweiligen Text ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angabe der Fundstelle und Übernahme der Artikelüberschrift bzw. der ersten Zeilen des jeweiligen Beitrages stellt weder eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung, Verbreitung oder Bearbeitung und Umgestaltung dar, noch verwirklicht die fragliche Dienstleistung eine Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers.
Das Angebot des Online-Pressespiegels erfolgt auch nicht unter wettbewerbswidriger Übernahme einer fremden Leistung.
Landgericht München I, Urteil vom 1. März 2002, 21 O 9997/01
- Deep-Links
http://www.jurpc.de/aufsatz/20030283.htm
Beiträge
* Der elektronische Pressespiegel unterfällt § 49 Abs. 1 UrhG
von: cybercourt.de · Der elektronische Pressespiegel unterscheidet sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform und unterfällt damit § 49 Abs. 1 UrhG
, solange gewisse Bedingungen eingehalten sind. – "elektronischer Pressespiegel" · Stand: 11.04.2003 · [1018]
http://www.cybercourt.de/abstracts.php?A=167
* Elektronische Pressespiegel sind grundsätzlich zulässig - aber nur unter Einschränkungen von: Dittmann, Dr. Marcus RA · Grundsatzurteil des BGH vom 11. Juli 2002 · Stand: 01.09.2002 · [1157]
http://www.onlinelaw.de/kpt/beitraege/EPressespiegel.html
* Elektronischer Pressespiegel und Urheberrecht von: cybercourt.de · Die Verwendung einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen Informationsblättern im Rahmen sog. elektronischer Pressespiegel ist von der Ausnahmevorschrift des § 49 Abs. 1 UrhG
nicht gedeckt. Sie bedarf der Zustimmung des jeweiligen Urhebers. · Stand: 06.02.2001 · [985]
http://www.cybercourt.de/abstracts.php?A=99
Rechtsprechung
* BGH: Elektronischer Pressespiegel · Urteil vom 11.07.2002 (I ZR 255/00
) · [192]
http://www.jura.uni-muenster.de/netlaw/pdf/BGHUrteilvElektronischerPressepspiegel .pdf
* OLG München: Elektronischer Pressespiegel · Urteil vom 23.11.1999 (29 U 4142/99
) · Dürfen in elektronische Pressespiegel auch Beiträge aus Wochenzeitschriften eingestellt werden? [375]
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020110.htm
Danke!
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