1. Ist es zulässig eine Mahngebühr und eine Gebühr für eine Sperrung eines Internetaccounts
in Rechnung zu stellen obwohl keine Rechnung zugestellt wurde?
Mahnung wurde per Postweg zugestellt, eine Rechnung nicht.
Und wie ist die Beweislage? Muss der Lieferant die Zustellung der Rechnung nachweisen?
2. Rechnungen werden auf einem Server abgelegt, die der Kunde sich abholen sollte.
Ist der Kunde dazu verpflichtet?
Ist der Kunde dazu verpflichtet, auch wenn es fürher nicht so gewesen ist und die AGB beispielsweise
angepasst wurden?
Mit Zitat antworten
Mahnung ohne Rechnung
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Bei regelmäßigen (monatlichen) Gebühren ist man bereits im Verzug, wenn man den üblichen Zahlungstermin versäumt. Und wenn durch angepaßte AGB eine Onlinerechnung vereinbart wurde, ist man zur Kontrolle verpflichtet. Steht meist auch klar in den AGB und eine Email-Info zur Rechnung ist auch üblich. Solchen AGB-Änderungen kann man allerdings widersprechen.
Genaueres steht mit Sicherheit in den AGB. Manchmal sind diese auch nachträglich angreifbar.
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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
Nun ist es aber so, dass bisher der Rechnungsversand per E-Mail erfolgt worden ist.
Mittlerweile gibt es ein System wo man sich die Rechnungen abholen sollte.
Ob die AGBs geändert worden sind ist unklar. Könnte sein, aber eine Information über eine Änderung der AGBs oder der Einführung eines neuen Rechnungssystems ist nicht eingegangen.
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