Hallo an alle Profis
Folgender scheinbarer Vorgang:
Ich betreibe ein Bilderportal. Jedermann kann Werke als Fotoalbum auf das Portal laden. Jedermann wird auf Urheberrechte belehrt. Jedermann Werke werden nicht von mir auf Urheberrecht geprüft. Alle Werke auf diesem Portal sind der Öffentlichkeit "zur Ansicht" zugängig.
Verstößt Jedermann gegen Urheberrechte kann ich als Portalbetreiber nicht auf Schadenersatz belangt werden. Möglich sind Unterlassungsklage und Abmahnung.
Ist das richtig? Wie hoch ist das übliche Strafmaß?
Danke an alle Profis
Mein Bilderportal - Unterlassungsklage
25. Juni 2010
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Frage vom 25. Juni 2010 | 08:59
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 1x hilfreich)
Mein Bilderportal - Unterlassungsklage
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#1
Antwort vom 25. Juni 2010 | 09:46
Von
Status: Beginner (94 Beiträge, 38x hilfreich)
Guten Morgen,
quote:<hr size=1 noshade>Jedermann Werke werden nicht von mir auf Urheberrecht geprüft. <hr size=1 noshade>
was ja auch kaum möglich wäre, denn woher sollte man wissen, wer der Schöpfer (Fotograf) eines Lichtbildes ist? Hier wären Verstöße höchstens im Einzelfall zu erkennen.
quote:<hr size=1 noshade>Verstößt Jedermann gegen Urheberrechte kann ich als Portalbetreiber nicht auf Schadenersatz belangt werden. Möglich sind Unterlassungsklage und Abmahnung. <hr size=1 noshade>
Das kann im Einzelfall stimmen, muß aber nicht.
Der BGH hat z.B. in einem Urteil, bei dem über die Haftung des Portalbetreibers für UrhG-Verletzungen von Dritten entschieden wurde, im dortigen Fall neben Unterlassungs- auch Schadensersatzansprüche gejaht; BGH, Urteil vom 12. 11. 2009 - I ZR 166/ 07
Hierzu muß man allerdings sagen, dass der Portalbetreiber dieses auch dadurch verursachte, dass er die Inhalte auf Richtig- und Vollständigkeit (scheinbar nicht auf Rechtmäßigkeit) überprüfte, diese laut BGH sich somit zu eigen gemacht habe.
quote:<hr size=1 noshade>
Ist das richtig? Wie hoch ist das übliche Strafmaß? <hr size=1 noshade>
Das Strafmaß bei UrhG-Verletzungen wären Geld- oder Freiheitsstrafe von drei, bzw. bei gewerblichen Verstößen fünf Jahre (siehe §106 UrhG , sowie § 108a UrhG ). Darum geht es aber nicht, da strafrechtliche Aspekte für den Portalbetreiber erstmal keine Rolle spielen.
Viele Grüße
Sebastian Triebenbacher
-- Editiert am 25.06.2010 09:50
#2
Antwort vom 25. Juni 2010 | 13:52
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke, Sebastian Triebenbacher. Für den Anfang hat mir diese Antwort schon etwas geholfen.
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