Hallo,
ein Verein veranstaltet jährlich ein Open-Air und engagiert dazu Fotografen, der unterschiedlichste Bilder von der Veranstaltung aufnehmen. Es werden auch feiernde Gäste, sowie Vereinsmitglieder und auch die auftretenden Künstler fotografiert.
An der Abendkasse (es gab nur Abendkasse) wurden Personen durch folgenden deutlich ausgehängten Text auf die Fotosituation hingewiesen:
"Mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung erklären Sie sich einverstanden, dass Lichtbilder von Ihnen angefertigt und gegebenenfalls im Internet veröffentlicht werden dürfen. Außerdem erklären Sie sich damit einverstanden, dass Fotografien im Rahmen eines Berichtes auch in der örtlichen Papier-/ und Internetpresse (z.B. Der neue Tag), veröffentlicht werden dürfen. Es besteht und ergibt sich kein Haftungsanspruch gegenüber den Fotografen und den Veranstalter (Jugendkultur Tännesberg e.V.) für Art und Form der Nutzung, zum Beispiel für das Herunterladen von Bildern und deren anschließender Nutzung durch Dritte. Nach § 22 KUG
(Kunsturhebergesetz) ist eine Veröffentlichung grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde. Allerdings ist nach § 23 KUG
eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, oder sie „Personen der Zeitgeschichte" bzw. Teil einer Versammlung / Veranstaltung sind. Eine entsprechende Einwilligung tritt auch in Kraft, wenn der Fotografierte als Motivschwerpunkt des Fotos augenscheinlich zustimmend erkennbar ist, zum Beispiel durch „posieren"."
Darf der Verein nun diese Bilder vom Vorjahr verwenden, um im Internet für die Veranstaltung zu werben? Es ist quasi nicht mehr möglich alle fotografierten Personen um Erlaubnis zu fragen, da es fast unmöglich ist, die Identität der Personen im Nachhinein ausfindig zu machen.
Viele Grüße,
Florian
Mit Fotos einer eigenen Veranstaltung im Internet werben?
Frage vom 9.3.2018 | 11:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mit Fotos einer eigenen Veranstaltung im Internet werben?
Nicht genau ihre Frage?
Wir haben weitere Antworten zum Thema
Internet verwenden
#1
Antwort vom 9.3.2018 | 13:22
Von
Status: Philosoph (13082 Beiträge, 5245x hilfreich)
Ja. Und zwar genau dann, wenn diese Personen nur schmückendes Beiwerk sind. Eine Formatfüllende Aufnahme des Gesichtes einer Person fällt sicherlich nicht unter diese Regelung.ZitatDarf der Verein nun diese Bilder vom Vorjahr verwenden, um im Internet für die Veranstaltung zu werben? :
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