Ich habe gelesen das die Mitstörerhaftung abgeschafft wurde.
In diesem Kontext ist aber immer von WLAN Hotspots usw zu lesen.
Wie sieht es aus wenn es sich um einen Kabel gebunden Zugang handelt?
Hintergrund: Wir würden uns Haus gerne mit der Wohnung darunter ein 250Mbit Zugang der Telekom teilen da dieser für 2 Wohnungen reicht. Die Nachbarn wären nicht mit Wlan verbunden sondern über ein eigenes LAN Kabel und betreiben dahinter ihr eigenes WLAN. Also die Nachbarn haben ihr eigenes Netz und wir, aber der Internetzugang wird eben von beiden verwendet.
Nun stellt sich die Frage ist dies nach neuer Rechtsprechung für die Partei auf die der Anschluss läuft ein Problem?
Mitstörerhaftung WLAN auch bei Kabelgebunden LAN??
20. März 2019
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Frage vom 20. März 2019 | 22:23
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitstörerhaftung WLAN auch bei Kabelgebunden LAN??
Probleme mit dem Gewerbe?
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#1
Antwort vom 20. März 2019 | 22:38
Von
Status: Unbeschreiblich (120082 Beiträge, 39828x hilfreich)
ZitatIch habe gelesen das die Mitstörerhaftung abgeschafft wurde. :
Da hat man falsch gelesen.
ZitatNun stellt sich die Frage ist dies nach neuer Rechtsprechung für die Partei auf die der Anschluss läuft ein Problem? :
Nö, es sein denn die Mitbenutzer machen was illegales.
Da kann es dann auch mal mitten in der Nacht zu unerwartetem Besuch kommen...
#2
Antwort vom 21. März 2019 | 12:44
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Wie sieht es aus wenn es sich um einen Kabel gebunden Zugang handelt?
Und du hast nicht hinter deinem Kabelanschluß ein WLAN, das du netterweise für die ganze Welt öffnest?
Zitat:Ich habe gelesen das die Mitstörerhaftung abgeschafft wurde.
Richtig ist, daß seit der Änderung des TDG/TMG (ich verwechsle das immer) 2017 der Anschlußinhaber bei offenem WLAN nicht mehr generell als Mitstörer haftet und für Unterlassungsforderungen keine Ersatzpflicht der Rechtsverfolgungskosten mehr besteht.
Es gibt dazu aber AFAIK noch keine Rechtsprechung (die Massenabmahnindustrie scheint jedenfalls davon auszugehen, daß ihr Geschäftsmodell tot ist), sodaß unklar ist, wie hoch die Gerichte die Anforderungen an die Darlegungslast in dem Fall legen, daß man ein offenes WLAN hatte.
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