Mobilfunk Grenzregion - Der Internetverkehr ging über Schweizer Türme

13. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
ahhsoo
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mobilfunk Grenzregion - Der Internetverkehr ging über Schweizer Türme

Hallo liebes Community,

Seit wir in die Grenzregion umgezogen sind, habe ich mehrmals die Rechnung für die Nutzung des Internets in der Schweiz erhalten, da das Mobiltelefon die Schweizer Türme abfängt und den Verkehr über sie leitet. Ich habe die automatische Verbindung am Telefon ausgeschaltet, aber von Zeit zu Zeit schickt der Mobilfunkanbieter trotzdem Rechnungen über höhere Beträge.

Das Kundenzentrum erstattete keine Kosten und behauptete, dass alles korrekt berechnet worden sei. Geografisch gesehen war ich immer in Deutschland und nicht im Ausland.

Ist es rechtlich korrekt, dass die mir die Kosten in Rechnung gestellt haben oder kann ich die Kosten erstattet bekommen?

Vielen Dank!
MfG

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Student
(2735 Beiträge, 430x hilfreich)

Zitat (von ahhsoo):
Seit wir in die Grenzregion umgezogen sind, habe ich mehrmals die Rechnung für die Nutzung des Internets in der Schweiz erhalten,

Ist in Grenzregionen häufig der Fall.
Vor der Handynutzung schauen, welcher Anbieter auf dem Display erscheint. Man muss es dann einfach anders einstellen. Hatten wir im Urlaub öfters.

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9972 Beiträge, 4057x hilfreich)

Es ist korrekt, der Anbieter kann nichts dafür, dass dein Handy sich ins "benachbarte" Netz einwählt.

Abhilfe, Datenroaming, bzw. Roaming allgemein deaktivieren, oder die Schweiz "zubuchen", könnte auf Dauer befriedigender sein, als das Roaming zu unterbinden.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5643x hilfreich)

Zitat (von ahhsoo):
ch habe die automatische Verbindung am Telefon ausgeschaltet,
Das hat nichts damit zu tun. Was du ausschalten musst ist das Roaming, dann wird sich dein Handy auch nicht mehr in ausländische Netze einwählen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109254 Beiträge, 38282x hilfreich)

Zitat (von ahhsoo):
Ich habe die automatische Verbindung am Telefon ausgeschaltet,

Prima - zumindest für den Anbieter, denn das bedeutet ja, das man sie manuell freigegeben hat ...

Oder man hat sie nicht korrekt deaktiviert, da wäre dann durchaus das eine oder andere Schlupfloch denkbar - zumindest wenn man Gerät und Vertrag neu von dem Anbieter bekommen hat.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
ahhsoo
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Viielen Dank an alle für die Antworten.

Das bedeutet, dass der geografische Standort keine rechtliche Rolle spielt und wenn Ihr Gerät es geschafft hat, sich mit einem Swiss Tower aus der Grenzregion oder der Mitte des Landes zu verbinden, müssen Sie für das Nicht-EU-Roaming bezahlen, oder?

Und es liegt dann in der Verantwortung des Benutzers, die Mobilfunknetze zu kontrollieren, zu denen er oder sie eine Verbindung herstellt.

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#6
 Von 
ahhsoo
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)




-- Editiert von User am 15. Februar 2023 14:27

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5643x hilfreich)

Zitat (von ahhsoo):
Das bedeutet, dass der geografische Standort keine rechtliche Rolle spielt
Richtig. Du hast einen ausländischen Dienst genutzt und musst bezahlen.

Zitat (von ahhsoo):
Und es liegt dann in der Verantwortung des Benutzers, die Mobilfunknetze zu kontrollieren, zu denen er oder sie eine Verbindung herstellt.
Korrekt.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109254 Beiträge, 38282x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
und musst bezahlen.

Aber nur, wenn die Bedingungen dafür vorliegen ...


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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5643x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber nur, wenn die Bedingungen dafür vorliegen ...
Und du bist der Meinung, dass diese nicht vorliegen würden???

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109254 Beiträge, 38282x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Und du bist der Meinung, dass diese nicht vorliegen würden???

Ich bin der Meinung, dass die eventuell nicht vorliegen könnten ...


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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9972 Beiträge, 4057x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich bin der Meinung, dass die eventuell nicht vorliegen könnten ...


Würdest Du uns das auch noch weiterführend erläutern?
Ich wüsste jetzt nicht, wie der Mobilfunkprovider für Benutzereinstellungen am Mobiltelefon verantwortlich sein sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109254 Beiträge, 38282x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich wüsste jetzt nicht, wie der Mobilfunkprovider für Benutzereinstellungen am Mobiltelefon verantwortlich sein sollte.

Doch, wenn er z.B. keine ausreichende Bedienungsanleitung beifügt dann kann das durchaus einen Fall der gesetzlichen Mängelhaftung darstellen.


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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5643x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, wenn er z.B. keine ausreichende Bedienungsanleitung beifügt
Der Provider???? Der hat nichts mit den ausländischen Netzen zu tun und muss auch nicht für alle Mobilfunkgeräte dieser Welt Anleitungen liefern. Das ist schlicht nicht dessen Aufgabe oder Verantwortung. Das ist etwas das der Nutzer in seinem Mobilgerät einstellen muss.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109254 Beiträge, 38282x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der hat nichts mit den ausländischen Netzen zu tun

Aber sicher doch, er ermöglicht ja das Roaming.
Er muss also auch Informationspflichten erfüllen.


Zitat (von -Laie-):
und muss auch nicht für alle Mobilfunkgeräte dieser Welt Anleitungen liefern

Nein, aber mindestens für die welche er mit den Verträgen verkauft.


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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5643x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber sicher doch, er ermöglicht ja das Roaming.
Er muss also auch Informationspflichten erfüllen.
DU bringst da ein bisschen was durcheinander. Lies dich mal in das Thema ein:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Roaming/start.html#:~:text=auf%20seinen%20Internetseiten.-,Mehrwertdienste,in%20einen%20anderen%20Mitgliedstaat%20informieren.

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, aber mindestens für die welche er mit den Verträgen verkauft.
Klar, einschalten, Ausschalten, Karte einlegen....

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109254 Beiträge, 38282x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
DU bringst da ein bisschen was durcheinander. Lies dich mal in das Thema ein:

Knapp vorbei ist auch daneben ...

Man lese und verstehe
VERORDNUNG (EU) 2022/612 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
...
Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor Abschluss eines Endkundenvertrags und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.
...




Zitat (von -Laie-):
Klar, einschalten, Ausschalten, Karte einlegen....

Und man lese und verstehe den § 434 BGB ...
Man kann auch mal Bedienungsanleitung und "IKEA-Klausel" Googlen wenn man sich mal etwas einlesen will ...
Dann wird man feststellen, das die Rechtsprechung da durchaus ganz andere Vorstellungen hat.

Unvollständige, falsche, fehlerhafte oder gar fehlende Anleitungen sind von der ständigen Rechtsprechung schon seit Jahren durchgängig als Sachmangel anerkannt.

Und da mir die mitgelieferten Anleitungen bestens bekannt sind, kann man so ziemlich jeden Vertrag mit der Argumentation einer unvollständigen, falschen, fehlerhaften oder fehlende Anleitung angreifen ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9972 Beiträge, 4057x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Unvollständige, falsche, fehlerhafte oder gar fehlende Anleitungen sind von der ständigen Rechtsprechung schon seit Jahren durchgängig als Sachmangel anerkannt.

Und da mir die mitgelieferten Anleitungen bestens bekannt sind, kann man so ziemlich jeden Vertrag mit der Argumentation einer unvollständigen, falschen, fehlerhaften oder fehlende Anleitung angreifen ...


Ist natürlich unpraktisch, dass diese "Begründung", wenige Minuten nach der Ersteinrichtung wie ein Kartenhaus zusammenfällt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
bertram-der-bärtige
Status:
Lehrling
(1311 Beiträge, 107x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ist natürlich unpraktisch, dass diese "Begründung", wenige Minuten nach der Ersteinrichtung wie ein Kartenhaus zusammenfällt.

:???:

Signatur:

Ich weiß, dass ich nicht alles weiß. Manchmal ist es schön, nicht alles zu wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9972 Beiträge, 4057x hilfreich)

@Bertram
Was wollen denn so gut wie alle Mobiltelefone nach der Ersteinrichtung machen, wo der Nutzer "glücklich" die Zustimmung für erteilt?

Hat deines noch die selbe Firmware und Benutzeroberfläche wie bei Auslieferung?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109254 Beiträge, 38282x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Was wollen denn so gut wie alle Mobiltelefone nach der Ersteinrichtung machen, wo der Nutzer "glücklich" die Zustimmung für erteilt?

Auch für solche Updates wäre dann durchaus eine Anleitung vom Verkäufer zu liefern ...

Im Gegenteil wäre das Argument, das es ein notwendiges Update gab, bereits der fast unerschütterliche Nachweis, das die Ware bereits mangelhaft ausgeliefert wurde ... der Verkäufer würde sich mit solcher Argumentation also selber ins Knie schießen und das gleich 2x ...




-- Editiert von User am 16. Februar 2023 23:53

Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9972 Beiträge, 4057x hilfreich)

Davon abgesehen, dass die Mobilfunkanbieter maximal den Ist Zustand bei Auslieferung angeben können, haben selbst die Hersteller der Geräte keine Glaskugeln und beschäftigen auch keine Orakel um damit die Zukunft vorhersehen zu können.

Wir sprechen eben nicht von essentiell notwendigen Updates.

Ein Update der Androidversion, der iOS Version, oder der Benutzeroberfläche ist in den seltensten Fällen für den Betrieb der Geräte notwendig, wird aber von fast allen Nutzern durchgeführt, wegen neuer Funktionen, vereinfachter Bedienung, oder einfach weil es eines gibt.
Und diese Updates werden nicht vom Provider gestellt, sondern sind maximal noch vom Hersteller modifizierte Opensource Varianten.



0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109254 Beiträge, 38282x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wir sprechen eben nicht von essentiell notwendigen Updates.

Es ist ja auch kein essentiell notwendiges Update notwendig, es reicht das überhaupt Fehler drin sind.
Und ich würde wetten, dass sich in jedem Update der letzten Jahre auch irgendwelche Fehlerbereinigungen finden lassen ...



Zitat (von spatenklopper):
Davon abgesehen, dass die Mobilfunkanbieter maximal den Ist Zustand bei Auslieferung angeben können

Nö, sie könnten auch was fehlerfreies anbieten ... ist denen halt nur zu teuer ...
Aber auch egal, da sie nach dem Willen des Gesetzgebers dennoch für Fehlerhaftigkeit haften sollen.



Zitat (von spatenklopper):
haben selbst die Hersteller der Geräte keine Glaskugeln und beschäftigen auch keine Orakel um damit die Zukunft vorhersehen zu können.

Brauchen sie nicht.
Sie müssten einfach nur fehlerfreie Software produzieren ...
Qualitätssicherung ist keine Magie - fällt nur leider oft dem Rotstift zum Opfer ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5643x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man lese und verstehe
Bitte beherzige diesen deinen eigenen Ratschlag dann doch auch!
Ich bleibe dabei. Der Provider hat sich nichts vorzuwerfen. Bist du anderer Meinung, dann begründe dies auch.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14556 Beiträge, 8698x hilfreich)

Meines Wissens ist die Default-Einstellung bei einem Android-Handy, das frisch aus der Fabrik kommt, "Datenroaming aus". Und wenn man es anschalten will, kommt ein Hinweis, dass damit Kosten verbunden sein können.
Also alles im grünen Bereich für Handyverkäufer und Provider. Kunde ist selbst Schuld.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1313 Beiträge, 644x hilfreich)

Zitat (von ahhsoo):
Ist es rechtlich korrekt, dass die mir die Kosten in Rechnung gestellt haben oder kann ich die Kosten erstattet bekommen?


Der ( deutsche ) Mobilfunkbetreiber wird vor Gericht mit seiner Forderung von heimlich untergeschobenen "Roaming"-Kosten voraussichtlich scheitern.

Ein Mobilfunkanbieter unterlag vor Gericht mit einer Roamingkosten-Klage gegen eine in Österreich ansässige Kundin, deren Mobiltelefon während eines Aufenthalts im Grenzgebiet ein "heimliches" Roaming über ungarische Mobilfunk-Anbieter untergeschoben, und dafür Kosten in Rechnung gestellt worden waren:

"Ein redlicher Nutzer eines Mobilfunktelefons muss damit rechnen, im Ausland zu einem erhöhten Tarif zu telefonieren, nicht jedoch damit im Inland zum Auslandstarif zu telefonieren", heißt es in der Urteilsbegründung. Der abgeschlossene Vertrag beinhalte "nicht zugleich die Willenserklärung im Inland einen Vertrag mit einem Roamingpartner im Ausland abschließen zu wollen."

Bezirksgericht Wien Donaustadt, 33 C 579/07 f

( One klagte 1.500 Euro zuzüglich Zinsen, Mahnspesen und Rücklastspesen ein. - Das Urteil ist selbst bei erlangter Rechtskraft für andere Gerichte nicht bindend. Durch die Akzeptanz des erstinstanzlichen Richterspruchs vermeidet One eine höchstgerichtliche Entscheidung. )

Amtsgericht München: Ohne Hinweis-SMS keine Roaming-Kosten
AG München, Urteil v. 14.05.2021, 30 S 7463/21

"Unternehmer verursachte Roamingkosten über 2.464,39 €

Der Mobilfunkanbeiter hat die Nebenpflicht, den Nutzer auf stark über dem vereinbarten Basistarif entstehende Kosten hinzuweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus der überlegenen Sachkunde in Ansehung der entstehenden Kosten. Dem Nutzer war es bis zur Rechnungsstellung nicht erkennbar, erhöhte Kosten zu verursachen und er konnte daher auch keine weiteren Vorkehrungen treffen, diese zu verhindern. Im Gegensatz dazu hatte der Mobilfunkbetreiber jederzeit Einblick in die Höhe und Ursache der Kosten, weshalb ein eklatantes Informationsgefälle zwischen ihm und dem Nutzer bestand. Es war dem Mobilfunkbetreiber auch problemlos möglich, entsprechende Hinweise zu geben, etwa durch automatisierte Benachrichtigungen via SMS oder E-Mail.

Soweit der Mobilfunkanbieter meint gegenüber einem Unternehmer bestehe keine Informationspflicht und eine Kappungsgrenze bestehe erst ab einem Schwellenwert von 2.999,00 €, ist dem nicht beizutreten. Es gibt keinen Erfahrungsgrundsatz dahingehend, dass Unternehmer bereit sind bei Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter Telefongebühren im Bereich von 2999,00 € zu akzeptieren. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass heutzutage gerade bei Unternehmen ein hoher Kostendruck besteht. Mitarbeiter müssen auch bei Auslandsreisen penibel auf die durch die Reise anfallenden Kosten achten und sind verpflichtet diese so gering wie möglich zu halten.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14556 Beiträge, 8698x hilfreich)

Beide Urteile beziehen sich aber nicht auf die aktuelle Fassung der EU-Roaming-Verordnung und dürften daher überholt sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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