Hallo liebes Community,
Seit wir in die Grenzregion umgezogen sind, habe ich mehrmals die Rechnung für die Nutzung des Internets in der Schweiz erhalten, da das Mobiltelefon die Schweizer Türme abfängt und den Verkehr über sie leitet. Ich habe die automatische Verbindung am Telefon ausgeschaltet, aber von Zeit zu Zeit schickt der Mobilfunkanbieter trotzdem Rechnungen über höhere Beträge.
Das Kundenzentrum erstattete keine Kosten und behauptete, dass alles korrekt berechnet worden sei. Geografisch gesehen war ich immer in Deutschland und nicht im Ausland.
Ist es rechtlich korrekt, dass die mir die Kosten in Rechnung gestellt haben oder kann ich die Kosten erstattet bekommen?
Vielen Dank!
MfG
Mobilfunk Grenzregion - Der Internetverkehr ging über Schweizer Türme
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?



ZitatSeit wir in die Grenzregion umgezogen sind, habe ich mehrmals die Rechnung für die Nutzung des Internets in der Schweiz erhalten, :
Ist in Grenzregionen häufig der Fall.
Vor der Handynutzung schauen, welcher Anbieter auf dem Display erscheint. Man muss es dann einfach anders einstellen. Hatten wir im Urlaub öfters.
Es ist korrekt, der Anbieter kann nichts dafür, dass dein Handy sich ins "benachbarte" Netz einwählt.
Abhilfe, Datenroaming, bzw. Roaming allgemein deaktivieren, oder die Schweiz "zubuchen", könnte auf Dauer befriedigender sein, als das Roaming zu unterbinden.
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Das hat nichts damit zu tun. Was du ausschalten musst ist das Roaming, dann wird sich dein Handy auch nicht mehr in ausländische Netze einwählen.Zitatch habe die automatische Verbindung am Telefon ausgeschaltet, :
ZitatIch habe die automatische Verbindung am Telefon ausgeschaltet, :
Prima - zumindest für den Anbieter, denn das bedeutet ja, das man sie manuell freigegeben hat ...
Oder man hat sie nicht korrekt deaktiviert, da wäre dann durchaus das eine oder andere Schlupfloch denkbar - zumindest wenn man Gerät und Vertrag neu von dem Anbieter bekommen hat.
Viielen Dank an alle für die Antworten.
Das bedeutet, dass der geografische Standort keine rechtliche Rolle spielt und wenn Ihr Gerät es geschafft hat, sich mit einem Swiss Tower aus der Grenzregion oder der Mitte des Landes zu verbinden, müssen Sie für das Nicht-EU-Roaming bezahlen, oder?
Und es liegt dann in der Verantwortung des Benutzers, die Mobilfunknetze zu kontrollieren, zu denen er oder sie eine Verbindung herstellt.
-- Editiert von User am 15. Februar 2023 14:27
Richtig. Du hast einen ausländischen Dienst genutzt und musst bezahlen.ZitatDas bedeutet, dass der geografische Standort keine rechtliche Rolle spielt :
Korrekt.ZitatUnd es liegt dann in der Verantwortung des Benutzers, die Mobilfunknetze zu kontrollieren, zu denen er oder sie eine Verbindung herstellt. :
Zitatund musst bezahlen. :
Aber nur, wenn die Bedingungen dafür vorliegen ...
Und du bist der Meinung, dass diese nicht vorliegen würden???ZitatAber nur, wenn die Bedingungen dafür vorliegen ... :
ZitatUnd du bist der Meinung, dass diese nicht vorliegen würden??? :
Ich bin der Meinung, dass die eventuell nicht vorliegen könnten ...
ZitatIch bin der Meinung, dass die eventuell nicht vorliegen könnten ... :
Würdest Du uns das auch noch weiterführend erläutern?
Ich wüsste jetzt nicht, wie der Mobilfunkprovider für Benutzereinstellungen am Mobiltelefon verantwortlich sein sollte.
ZitatIch wüsste jetzt nicht, wie der Mobilfunkprovider für Benutzereinstellungen am Mobiltelefon verantwortlich sein sollte. :
Doch, wenn er z.B. keine ausreichende Bedienungsanleitung beifügt dann kann das durchaus einen Fall der gesetzlichen Mängelhaftung darstellen.
Der Provider???? Der hat nichts mit den ausländischen Netzen zu tun und muss auch nicht für alle Mobilfunkgeräte dieser Welt Anleitungen liefern. Das ist schlicht nicht dessen Aufgabe oder Verantwortung. Das ist etwas das der Nutzer in seinem Mobilgerät einstellen muss.ZitatDoch, wenn er z.B. keine ausreichende Bedienungsanleitung beifügt :
ZitatDer hat nichts mit den ausländischen Netzen zu tun :
Aber sicher doch, er ermöglicht ja das Roaming.
Er muss also auch Informationspflichten erfüllen.
Zitatund muss auch nicht für alle Mobilfunkgeräte dieser Welt Anleitungen liefern :
Nein, aber mindestens für die welche er mit den Verträgen verkauft.
DU bringst da ein bisschen was durcheinander. Lies dich mal in das Thema ein:ZitatAber sicher doch, er ermöglicht ja das Roaming. :
Er muss also auch Informationspflichten erfüllen.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Roaming/start.html#:~:text=auf%20seinen%20Internetseiten.-,Mehrwertdienste,in%20einen%20anderen%20Mitgliedstaat%20informieren.
Klar, einschalten, Ausschalten, Karte einlegen....ZitatNein, aber mindestens für die welche er mit den Verträgen verkauft. :
ZitatDU bringst da ein bisschen was durcheinander. Lies dich mal in das Thema ein: :
Knapp vorbei ist auch daneben ...
Man lese und verstehe
VERORDNUNG (EU) 2022/612 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
...
Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor Abschluss eines Endkundenvertrags und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.
...
ZitatKlar, einschalten, Ausschalten, Karte einlegen.... :
Und man lese und verstehe den § 434 BGB ...
Man kann auch mal Bedienungsanleitung und "IKEA-Klausel" Googlen wenn man sich mal etwas einlesen will ...
Dann wird man feststellen, das die Rechtsprechung da durchaus ganz andere Vorstellungen hat.
Unvollständige, falsche, fehlerhafte oder gar fehlende Anleitungen sind von der ständigen Rechtsprechung schon seit Jahren durchgängig als Sachmangel anerkannt.
Und da mir die mitgelieferten Anleitungen bestens bekannt sind, kann man so ziemlich jeden Vertrag mit der Argumentation einer unvollständigen, falschen, fehlerhaften oder fehlende Anleitung angreifen ...
ZitatUnvollständige, falsche, fehlerhafte oder gar fehlende Anleitungen sind von der ständigen Rechtsprechung schon seit Jahren durchgängig als Sachmangel anerkannt. :
Und da mir die mitgelieferten Anleitungen bestens bekannt sind, kann man so ziemlich jeden Vertrag mit der Argumentation einer unvollständigen, falschen, fehlerhaften oder fehlende Anleitung angreifen ...
Ist natürlich unpraktisch, dass diese "Begründung", wenige Minuten nach der Ersteinrichtung wie ein Kartenhaus zusammenfällt.
ZitatIst natürlich unpraktisch, dass diese "Begründung", wenige Minuten nach der Ersteinrichtung wie ein Kartenhaus zusammenfällt. :

@Bertram
Was wollen denn so gut wie alle Mobiltelefone nach der Ersteinrichtung machen, wo der Nutzer "glücklich" die Zustimmung für erteilt?
Hat deines noch die selbe Firmware und Benutzeroberfläche wie bei Auslieferung?
ZitatWas wollen denn so gut wie alle Mobiltelefone nach der Ersteinrichtung machen, wo der Nutzer "glücklich" die Zustimmung für erteilt? :
Auch für solche Updates wäre dann durchaus eine Anleitung vom Verkäufer zu liefern ...
Im Gegenteil wäre das Argument, das es ein notwendiges Update gab, bereits der fast unerschütterliche Nachweis, das die Ware bereits mangelhaft ausgeliefert wurde ... der Verkäufer würde sich mit solcher Argumentation also selber ins Knie schießen und das gleich 2x ...
-- Editiert von User am 16. Februar 2023 23:53
Davon abgesehen, dass die Mobilfunkanbieter maximal den Ist Zustand bei Auslieferung angeben können, haben selbst die Hersteller der Geräte keine Glaskugeln und beschäftigen auch keine Orakel um damit die Zukunft vorhersehen zu können.
Wir sprechen eben nicht von essentiell notwendigen Updates.
Ein Update der Androidversion, der iOS Version, oder der Benutzeroberfläche ist in den seltensten Fällen für den Betrieb der Geräte notwendig, wird aber von fast allen Nutzern durchgeführt, wegen neuer Funktionen, vereinfachter Bedienung, oder einfach weil es eines gibt.
Und diese Updates werden nicht vom Provider gestellt, sondern sind maximal noch vom Hersteller modifizierte Opensource Varianten.
ZitatWir sprechen eben nicht von essentiell notwendigen Updates. :
Es ist ja auch kein essentiell notwendiges Update notwendig, es reicht das überhaupt Fehler drin sind.
Und ich würde wetten, dass sich in jedem Update der letzten Jahre auch irgendwelche Fehlerbereinigungen finden lassen ...
ZitatDavon abgesehen, dass die Mobilfunkanbieter maximal den Ist Zustand bei Auslieferung angeben können :
Nö, sie könnten auch was fehlerfreies anbieten ... ist denen halt nur zu teuer ...
Aber auch egal, da sie nach dem Willen des Gesetzgebers dennoch für Fehlerhaftigkeit haften sollen.
Zitathaben selbst die Hersteller der Geräte keine Glaskugeln und beschäftigen auch keine Orakel um damit die Zukunft vorhersehen zu können. :
Brauchen sie nicht.
Sie müssten einfach nur fehlerfreie Software produzieren ...
Qualitätssicherung ist keine Magie - fällt nur leider oft dem Rotstift zum Opfer ...
Bitte beherzige diesen deinen eigenen Ratschlag dann doch auch!ZitatMan lese und verstehe :
Ich bleibe dabei. Der Provider hat sich nichts vorzuwerfen. Bist du anderer Meinung, dann begründe dies auch.
Meines Wissens ist die Default-Einstellung bei einem Android-Handy, das frisch aus der Fabrik kommt, "Datenroaming aus". Und wenn man es anschalten will, kommt ein Hinweis, dass damit Kosten verbunden sein können.
Also alles im grünen Bereich für Handyverkäufer und Provider. Kunde ist selbst Schuld.
ZitatIst es rechtlich korrekt, dass die mir die Kosten in Rechnung gestellt haben oder kann ich die Kosten erstattet bekommen? :
Der ( deutsche ) Mobilfunkbetreiber wird vor Gericht mit seiner Forderung von heimlich untergeschobenen "Roaming"-Kosten voraussichtlich scheitern.
Ein Mobilfunkanbieter unterlag vor Gericht mit einer Roamingkosten-Klage gegen eine in Österreich ansässige Kundin, deren Mobiltelefon während eines Aufenthalts im Grenzgebiet ein "heimliches" Roaming über ungarische Mobilfunk-Anbieter untergeschoben, und dafür Kosten in Rechnung gestellt worden waren:
"Ein redlicher Nutzer eines Mobilfunktelefons muss damit rechnen, im Ausland zu einem erhöhten Tarif zu telefonieren, nicht jedoch damit im Inland zum Auslandstarif zu telefonieren", heißt es in der Urteilsbegründung. Der abgeschlossene Vertrag beinhalte "nicht zugleich die Willenserklärung im Inland einen Vertrag mit einem Roamingpartner im Ausland abschließen zu wollen."
Bezirksgericht Wien Donaustadt, 33 C 579/07 f
( One klagte 1.500 Euro zuzüglich Zinsen, Mahnspesen und Rücklastspesen ein. - Das Urteil ist selbst bei erlangter Rechtskraft für andere Gerichte nicht bindend. Durch die Akzeptanz des erstinstanzlichen Richterspruchs vermeidet One eine höchstgerichtliche Entscheidung. )
Amtsgericht München: Ohne Hinweis-SMS keine Roaming-Kosten
AG München, Urteil v. 14.05.2021, 30 S 7463/21
"Unternehmer verursachte Roamingkosten über 2.464,39 €
Der Mobilfunkanbeiter hat die Nebenpflicht, den Nutzer auf stark über dem vereinbarten Basistarif entstehende Kosten hinzuweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus der überlegenen Sachkunde in Ansehung der entstehenden Kosten. Dem Nutzer war es bis zur Rechnungsstellung nicht erkennbar, erhöhte Kosten zu verursachen und er konnte daher auch keine weiteren Vorkehrungen treffen, diese zu verhindern. Im Gegensatz dazu hatte der Mobilfunkbetreiber jederzeit Einblick in die Höhe und Ursache der Kosten, weshalb ein eklatantes Informationsgefälle zwischen ihm und dem Nutzer bestand. Es war dem Mobilfunkbetreiber auch problemlos möglich, entsprechende Hinweise zu geben, etwa durch automatisierte Benachrichtigungen via SMS oder E-Mail.
Soweit der Mobilfunkanbieter meint gegenüber einem Unternehmer bestehe keine Informationspflicht und eine Kappungsgrenze bestehe erst ab einem Schwellenwert von 2.999,00 €, ist dem nicht beizutreten. Es gibt keinen Erfahrungsgrundsatz dahingehend, dass Unternehmer bereit sind bei Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter Telefongebühren im Bereich von 2999,00 € zu akzeptieren. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass heutzutage gerade bei Unternehmen ein hoher Kostendruck besteht. Mitarbeiter müssen auch bei Auslandsreisen penibel auf die durch die Reise anfallenden Kosten achten und sind verpflichtet diese so gering wie möglich zu halten.
RK
Beide Urteile beziehen sich aber nicht auf die aktuelle Fassung der EU-Roaming-Verordnung und dürften daher überholt sein.
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