Mobilfunkvertragsänderung - höhere Preise als besprochen

6. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
idolf
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 74x hilfreich)
Mobilfunkvertragsänderung - höhere Preise als besprochen

Hallo zusammen, ich hab da mal ne Frage:

Habe, als Gewerbetreibender, einen 2-jährigen Flatratevertrag bei einem großen Mobilfunkanbieter, und leider den letzten Kündigungstermin um wenige Wochen verschwitzt; der Vertrag würde ein Jahr weiterlaufen, ohne dass ich jetzt ein neues, subventioniertes Handy bekommen würde.

Habe also die Tage die Kundenberatung angerufen und gefragt, ob ich trotz des verpassten Termins meinen Vertrag "upgraden" könnte, also von dem bisher mittelpreisigen auf einen hochpreisigen mit mehr Datenvolumen und natürlich einem neuen, sehr guten, Handy, wechseln könnte.
Dafür sind natürlich die monatlichen Raten höher.

Auf der Internetseite steht ausdrücklich KEINE einmalige Zahlung für die Hardware und portofreier Versand.
Wir einigten uns, dass zu diesen Bedingungen der Vertrag laufen würde, allerdings müsste ich €30 Euro "Vertragswechselgebühr" zahlen, die ich akzeptierte.

Genauso, und sogar ohne "Wechselgebühr", lief es vor 2 Jahren, als ich ebenfalls zu spät dran war.

Einen Tag später in der Auftragsbestätigung wurden dann, zusätzlich zur Wechselgebühr, € 50 einmalige Zuzahlung für das Telefon und 10 € Porto verlangt.
Ich machte per Fax auf den Fehler aufmerksam.

Nachdem sich niemand meldete, rief ich dort an, und man bot mir € 20,- Reduzierung oder "Eröffnung eines Falles" mit ungewissem Ausgang an.

Ich entschied mich für den "Fall" und wurde heute angerufen:
Man besteht auf die 60 Euro, weil dieses so vorgesehen wäre, wenn die Kündigungsfrist verstrichen wäre.

Alternativ könnte ich meinen alten Vertrag fortführen, müsste dann allerdings das bereits gelieferte und in Betrieb genommene Handy zurückschicken.

Was ich nicht will, sondern verlange die mir zugesagten Konditionen.

Wie seht Ihr die Lage?

Danke, grüße, und schon Mal ein schönes Wochenende!

Idolf




-- Editier von idolf am 06.05.2016 19:00

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wie seht Ihr die Lage?

Pech gehabt.

Du kannst nicht beweisen, was telefonisch besprochen wurde. Zudem hast du als Gewerbetreibender keinen Welpenschutz. Du weißt als Gewerbetreibender doch, dass man Vertragsdetails nicht am Telefon bespricht.

Akzeptiere die beiden Varianten und wähle eine davon aus.

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#2
 Von 
idolf
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 74x hilfreich)

Nun ja,
aber die müssen sich doch an das Angebot halten, welches öffentlich im Netz ist.

Und nirgendwo steht, dass Altkunden andere Konditionen haben.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
aber die müssen sich doch an das Angebot halten, welches öffentlich im Netz ist.
Doch das müssen sie, nur stellt sich jetzt mal die Frage, war das ein Angebot für Privatleute oder für Gewerbekunden? Das steht sicher irgendwo im Kleingedrucken, schau doch mal nach...

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat:
aber die müssen sich doch an das Angebot halten, welches öffentlich im Netz ist.



1. Es steht jedem frei im Rahmen von Verhandlungen abzuweichen von irgendwelchen Angeboten die irgendwo stehen.
2. Das gilt ja nur wenn man es auch annimmt. Hat man aber nicht, man hat über Telefon was anderes abgeschlossen. Für das Gegenteil trägt man die Beweislast.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
aber die müssen sich doch an das Angebot halten, welches öffentlich im Netz ist.

Es gibt exakt zwei Dinge, die der Anbieter machen muss:
1. Den aktiven Vertrag so weiterführen wie er war (und das wurde angeboten)
2. Einen neuen Vertrag unter den Konditionen abschließen, wie er öffentlich beworben wird (Einschränkung siehe l-d-h)

Alles andere ist Verhandlungssache. Das vorzeitige Umwandeln des Vertrages ist weder vertraglich vereinbart noch hat man Anspruch darauf. Als Gewerbekunde schon gleich dreimal nicht.

Natürlich muss sich der Anbieter grundsätzlich auch an eine Absprache halten und sei sie nur telefonisch getroffen. Aber ich wiederhole mich: Du kannst die Inhalte der Absprache nicht beweisen.

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#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

2. Einen neuen Vertrag unter den Konditionen abschließen, wie er öffentlich beworben wird
Selbst das nicht, wenn es ein NEUkundenangebot ist, das sich ohnehin meist an Privatkunden richtet!?
In solchen Fällen ERST fristgerechte Kündigung einreichen und dann abwarten ob nicht bessere Angebote kommen ;)

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Mr.Cool, lies das in Klammern und dann den Beitrag von l-d-h. Da hat er diese Einschränkung Privat vs. Gewerbe schon gemacht. War zu faul, das zu wiederholen :-)

-- Editiert von mepeisen am 07.05.2016 18:23

Signatur:

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#8
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Es ging mir nicht um die Privatkundensache, sondern primär um NEUkundenangebote, auf die oft rumgeritten wird. Der TE bezog sich auf ein Angebot auf der Internetseite und da stehen i.d.R. die Lockangebote "nur für Neukunden". Darauf besteht nun wirklich kein Rechtsanspruch. Als Bestandkunde muss man nunmal pokern um ab 25. Monat weiterhin bessere Konditionen zu bekommen.

-- Editiert von Mr.Cool am 08.05.2016 01:07

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