Muss man eine alte Domain herausgeben?

10. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
netzzwerg
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss man eine alte Domain herausgeben?

Hallo,

nehmen wir mal folgenden Fall an:

A hat bereits seit 2002 eine de-Domain registriert. Inhalte sind auf der Domain nicht hinterlegt, es handelt sich hierbei um einen Fantasienamen, der seinerzeit ohne Hintergrund registriert wurde.

Der A hat diese Domain registriert, um eine eigene Email-Adresse zu haben. Seit der Registrierung nutzt er diese Adresse für nahezu seine komplette Email-Korrespondenz und ist auch auf etlichen Seiten mit der Email-Adresse registriert.

Nun hat Firma F seit Ende 2019 den Namen als Marke registriert und möchte nun die Herausgabe der Domain.

Für A würde das bedeuten, dass er seine gesamte "Online-Historie" inkl. etlicher Anmeldungen auf Webseiten kontrollieren und ggf die Email-Adresse ändern müsste, ebenso allen Email-Kontakten eine neue mögliche Email-Adresse mitteilen müsste.

Ist A zur Herausgabe einer so lange privat genutzten Domain verpflichtet? Oder kann er sich auf irgendetwas berufen, da ja keine Konkurrenzangebote auf der Domain hinterlegt sind und die Domain wie geschrieben alle seine Anmeldungen auf Webseiten, Korrespondenz etc betrifft?

Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von netzzwerg):
Nun hat Firma F seit Ende 2019 den Namen als Marke registriert und möchte nun die Herausgabe der Domain.


Wenn du deine prioritätsältere Nutzung nachweisen kannst, besteht darauf kein Anspruch.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von netzzwerg):
Ist A zur Herausgabe einer so lange privat genutzten Domain verpflichtet?

Nein, die Gegenseite könnte wohl höchtens das Unterlassen der Nutzung bzw. eine Löschung durchsetzen.



Zitat (von netzzwerg):
Nun hat Firma F seit Ende 2019 den Namen als Marke registriert und möchte nun die Herausgabe der Domain.

Bei einer privat genutzten Domain kämen Ansprüche wohl nur in Frage wenn die Marke eine überragende Bekanntheit hätte, eine reine Markenanmeldung dürfte nicht aussreichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Ältere Domain geht vor Marke i.d.R.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von netzzwerg):
A hat diese Domain registriert, um eine eigene Email-Adresse zu haben. Seit der Registrierung nutzt er diese Adresse für nahezu seine komplette Email-Korrespondenz und ist auch auf etlichen Seiten mit der Email-Adresse registriert.


Wenn A die Domain nur für seine private Korrespondenz benutzt hatte, dann kann er dadurch keine Exklusivrechte an einem geschäftlich genutzten Kennzeichen erlangt haben.

Zitat (von netzzwerg):
F hat den Namen als Marke registriert und möchte nun die Herausgabe der Domain.


Die Eintragung als Marke berechtigt ihren Inhaber nur, Dritten deren Benutzung im Bezug auf Waren im geschäftlichen Verkehr untersagen zu können, § 14 MarkenG. Gegenüber einer rein privaten Benutzung bietet eine Markeneintragung keine Handhabe.

So hatte etwa der BGH der Shell AG aus ihrer Marke(!) "SHELL" keine Verbotsrechte gegenüber der Benutzung der Domainbezeichnung shell.de für eine rein private Homepage zuerkannt:

"Der Beklagte richtete unter der Adresse "shell. de" die nachstehend wiedergegebene, im Original in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage ein. Der Beklagte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, durch die er sich gegenüber der Shell AG verpflichtet hat, das Zeichen "shell. de" als Domain-Namen im Internet nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend verändert.

Die Shell AG kann nicht (mehr) verlangen, daß der Beklagte die Verwendung der Internet-Adresse "shell. de" im geschäftlichen Verkehr unterläßt.

Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen."

( Nur weil die (juristische) Person der Shell AG am Zeichen "shell" auch Namensrechte aus dem Auftreten als (juristische) Person unter diesem Zeichen beanspruchen konnte, durfte sie aus bürgerlichem Namensrecht ein Ausschließlichkeitsrecht auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs beanspruchen, insbesondere wegen ihrer überragenden Berühmtheit (auch) ihres bürgerlichen Namens "Shell". )

Wäre die Domain im geschäftlichen Verkehr als geschäftliche Bezeichnung z.B. in der Reisebranche benutzt worden, dann könnte der Inhaber einer z.B. für Wurstwaren und Briefpapier eingetragenen domainidentischen Marke von vorneherein keine Verbotsansprüche geltend machen. Selbst eine jüngere Markeneintragung für Reise-Dienstleistungen würde wegen der prioritätsälteren Verkehrsgeltung aufgrund Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit Verbotsansprüchen scheitern.

RK

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