Musterbelehrung Rückgaberecht

9. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Sven334
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Musterbelehrung Rückgaberecht

Hallo,

ich habe eine Frage zur Musterbelehrung:

"Rückgaberecht

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] (1) durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware (2). Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: " ...

An Position (2) soll folgender Zusatz:

(2.) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist";

b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs.1 Satz 1 BGB ): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs.1 und 2 EGBGB ";

c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs.1 Satz 1 BGB ): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB";

d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB ): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist".

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (zB ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs.1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB").

Meine Frage lautet nun:
Was genau bedeutet bei c) wenn ich im BGB nachschaue "Teledienst"? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die genannte Kombination aus b) und c) anzuwenden ist?

b) scheint mir klar zu sein. Aber wie könnte ein Internetshop aussehen, der nur nach b) und nicht nach b) und c) belehren muß

Vielen Dank für die Antworten

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Was genau bedeutet bei c) wenn ich im BGB nachschaue "Teledienst"?


Zum Beispiel "Internet".

quote:
Aber wie könnte ein Internetshop aussehen, der nur nach b) und nicht nach b) und c) belehren muß


Der dürfte Bestellungen nicht in elektronischer Form (Email, Online-Formular) entgegennehmen.

-- Editiert am 09.06.2010 14:32

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sven334
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Also muß quasi jeder, der übers Internet verkauft nach b) und c) belehren.

Es wird ja wohl kaum ein Händler der eine Website hat verlangen, daß die Kunden eine Bestellung per Brief senden.

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-- Editiert am 09.06.2010 14:52

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sven334
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

c) besagt:

c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs.1 Satz 1 BGB ): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB";

§ 312e Abs.1 Satz 1 zielt auf darauf ab, dem Verbraucher eine Möglichkeit der Fehlererkennung zu bieten. Abs. 2 sagt, daß Abs1 1 bis 3 keine Anwendung bei Individualkommunikation findet.

Wenn ich also nur per E-Mail verhandele, kann und brauche ich dem Verbraucher diese Möglichkeit nicht einräumen.

Muß dann trotzdem c) mit Bezug auf § 312e Abs.1 Satz 1 in die Belehrung?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich also nur per E-Mail verhandele, kann und brauche ich dem Verbraucher diese Möglichkeit nicht einräumen. <hr size=1 noshade>


Du vergißt §312e I S. 1 Alt. 4 BGB . Die trifft auch bei "Individualkommunikation" zu.

Auch die (regelmäßige) Bestellannahme über Email ist "Vertrag im el. Geschäftsverkehr" i.S.d. §312e I S. 1 BGB .

Damit muß auch hier (c) aufgenommen werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sven334
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke nochmal!

Beispiel:

Ich biete auf meiner HP Radios mit Preisen an. Direkt bestellen kann man nicht, man kann mir aber eine Kaufanfrage per Mail senden oder anrufen. Wenn ich dann der Meinung bin, einen guten Geschäftspartner gefunden zu haben sende ich ihm eine Vorabrechnung per Mail mit AGB. Geld kommt, Radio wird geschickt.

Es wird ja ausdrücklich auf § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im 246 EGBGB verwiesen.

Soll ich dann in die AGB schreiben:

-Lieber Kunde, du kannst dir deine Mail mit den AGB gerne wieder anschauen, aber nicht mehr bei mir abrufen ..?

- Fehler in deiner Kaufanfrage erkennst du am Besten, wenn du dir deine Mail noch mal durchliest und Fehler mit der Entfernentaste korrigierst..?

Wäre es richtig, wenn ich schreibe: Der Vertrag kommt durch Ihre Bestellung und meine Lieferung der Ware zustande.


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

Mal praktisch gefragt: wozu der Eiertanz? Eine Subklausel mehr in der Belehrung bricht dir doch kein Bein.

quote:
Fehler in deiner Kaufanfrage erkennst du am Besten


So päpstlich muß man dann auch nicht sein. Das Gesetz meint ja offenkundig dein automatisiertes Bestellsystem. Für vom Nutzer selbst verfaßte Emails mußt du auch keine "Anleitung" geben.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sven334
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Mal praktisch gefragt: wozu der Eiertanz? Eine Subklausel mehr in der Belehrung bricht dir doch kein Bein.

absolut nicht.

Ich verstehe nur noch nicht, da ja auf § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verwiesen wird, wie ich der geforderten Informationspflicht nach kommen kann, da es bei mir kein Bestellsystem gibt.

"1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,"

Oder verstehe ich diesen Passus falsch?


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

Wenn es kein Bestellsystem gibt, was für "Eingabefehler" soll es denn dann logisch geben?
Für das, was jemand bei sich zuhause in sein Mailprogramm tippselt, bist du nicht verantwortlich.

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