Neues Fernabsatzgesetz China

28. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
times
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Neues Fernabsatzgesetz China

Hallo,
ab Sommer 2014 soll sich der Widerruf für das Fernabsatzgesetzt bezüglich downloads innerhalb der EU ändern.
Wie ist es, wenn ich digitale Güter nach China verkaufe? Zählt dann das deutsche (bzw. EU) Recht oder das chinesische? Kennt sich da jemand aus?

Vielen Dank und schöne Grüße.


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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ab Sommer 2014 soll sich der Widerruf für das Fernabsatzgesetzt bezüglich downloads innerhalb der EU ändern. <hr size=1 noshade>



Es wird mehr oder weniger klar geregelt, § 356 V BGB (neu):

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über
die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn
der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung verliert.


Wird das eingehalten, gibt es kein Widerrufsrecht, das gilt auch zugunsten/zu Lasten von EU-Ausländern.

quote:<hr size=1 noshade>Wie ist es, wenn ich digitale Güter nach China verkaufe? Zählt dann das deutsche (bzw. EU) Recht oder das chinesische? <hr size=1 noshade>


Da gilt das dt. Recht, auch wenn ein chinesischer Verbraucher kauft. Das kann anders sein, wenn ein EU-Ausländer kauft, falls sein Heimat-Verbraucherrecht für ihn freundlicher ist, kommt EU-intern sein Recht zur Anwendung.

Den Kaufpreis müsste man aber ggf. am Wohnort des Käufers in China einklagen, d.h. Vorkasse ist ein Muss und PayPal sollte man besser nicht akzeptieren.

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:
Wie ist es, wenn ich digitale Güter nach China verkaufe? Zählt dann das deutsche (bzw. EU) Recht oder das chinesische?


Grundsätzlich unterliegt der Vertrag vorrangig demjenigen Recht, auf dessen Anwendung sich Käufer und Verkäufer geeinigt haben - etwa dem Recht der Insel Isle of Man. Grundsätzlich ist eine freie Rechtswahl auch zwischen in der EU ansässigen Unternehmern und Verbrauchern zulässig. ABER: gegenüber in der EU ansässigen Verbrauchern darf eine Rechtswahl-Vereinbarung nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der Schutz der im Land des Verbrauchersitzes geltenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften entzogen würde.

D.h.: wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen und ein in China ansässiger Verbraucher miteinander vereinbaren, daß ein Download-Vertrag dem Recht Südafrikas unterliegen soll - dann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Käufer sich auf am Sitz des Unternehmens ( Deutschlalnd ) oder am Verbrauchersitz ( China ) geltende Verbraucherschutzvorschriften berufen können sollte.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
times
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

quote:
Da gilt das dt. Recht, auch wenn ein chinesischer Verbraucher kauft. Das kann anders sein, wenn ein EU-Ausländer kauft, falls sein Heimat-Verbraucherrecht für ihn freundlicher ist, kommt EU-intern sein Recht zur Anwendung.


Gibt es hierzu ein Gesetzestext?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es hierzu ein Gesetzestext? <hr size=1 noshade>



Ja, muss es ja geben, hier gilt ausnahmsweise unmittelbar das EU-Recht, über Art. 3 Nr. 1 b) EGBGB "landet" man bei der Rom I VO:

http://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO

Da ist das dann in Art. 6 geregelt:

http://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/6.html

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