Newsletter „erzwingen" zulässig?

25. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
eiskalt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Newsletter „erzwingen" zulässig?

Mir ist eine Internetsite aufgefallen, auf der kostenlose, sowie auch kostenpflichtige Downloads erworben werden können.

Auf der eigentlichen Bestellseite steht folgender Hinweis:

Sie erhalten als Kunde (auch bei GRATIS-Test ...) gelegentlich Newsletter für weitere Tipps in Bezug auf Weiterbildung und Erfolg. Ihre persönlichen Daten sind sicher. Ihre Daten oder Ihre E-Mail-Adresse wird nicht verkauft oder vermietet. 

Zudem müssen dort die AGB per Haken bestätigt werden.
In den AGB findet sich der gleiche Text nochmals wieder.

Meine Frage hierzu ist, ob so etwas überhaupt zulässig ist.

M.M.n. wäre dieses ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften.
Oder kann § 7 UWG durch solche Formulierungen ausgehebelt werden?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

Kann man denn die Zustimmung zu Newslettern dort nicht widerrufen? Das wird aus deiner Frage nicht ganz klar.

Außerdem §7 III UWG beachten.

Außerdem beachten, daß einem UWG nichts nützt, wenn man kein Mitbewerber, sondern "nur" Kunde ist.

Außerdem kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Mal dumm gesagt, wenn ich einen Vertrag "10 EUR für wöchentliche News" schließe, kann ich schlecht der Gegenseite plötzlich die Vertragserfüllung untersagen.

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#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Wenn die Leistung nur gegen die Gegenleistung eines Newsletterempfang erfolgt, kann das durchaus ok sein, wenn vorher korrekt informiert wurde.
Es gibt zig andere Beispiele aus dem täglichen Leben mit ähnlichen Umständen (Payback, Netzclub etc.)

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#3
 Von 
eiskalt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann man denn die Zustimmung zu Newslettern dort nicht widerrufen? Das wird aus deiner Frage nicht ganz klar. <hr size=1 noshade>

Nein, kann man nicht.
Es steht nur das da, was ich auch geschrieben habe. Ebenso in den AGB.
Und es ist auch kein Vertrag über öffentliche News.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Leistung nur gegen die Gegenleistung eines Newsletterempfang erfolgt, kann das durchaus ok sein, wenn vorher korrekt informiert wurde. <hr size=1 noshade>

Das ist genau das Problem.
Man bestellt ein Produkt. Z.B. einen Berufseignungstest und als normaler Text steht dann das da, was ich geschrieben habe.
Es wird mit folgenden Worten belehrt:
Unsere Online-Dienste sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, da sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Anfertigung nach persönlichen Bedürfnissen nicht zur Rückgabe geeignet sind. Dies gilt auch für Deutschland (BGB § 312d Abs. 4 Ziff. 1 ).

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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Dann downloaded man woanders!

Man kann, auch ohne Erläuterung, immer zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung entziehen. Wo ist eigentlich das Problem? Jeder vernünftige Internetnutzer hat dafür eine zusätzliche Mailadresse für solchen Abfall.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#5
 Von 
eiskalt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Dann downloaded man woanders!

Man kann, auch ohne Erläuterung, immer zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung entziehen. Wo ist eigentlich das Problem? Jeder vernünftige Internetnutzer hat dafür eine zusätzliche Mailadresse für solchen Abfall.

Es geht hier um die rechtliche Grundlage.
Z.B. wird der Kunde ja auch bei der Erhebung seiner Adresse nicht darauf hingewiesen, dass er hinterher seine Zustimmung widerrufen kann.
Schon alleine von daher wäre die Zusendung eines "Newsletters" nicht statthaft.

quote:
Außerdem beachten, daß einem UWG nichts nützt, wenn man kein Mitbewerber, sondern "nur" Kunde ist.

Der Kunde könnte den Newsletter auch an die WBZ weiter leiten, die dann wiederum abmahnen könnte.
Der Kunde selbst könnte zwar nicht abmahnen, aber eine Anzeige machen.


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#6
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es wird mit folgenden Worten belehrt:
Unsere Online-Dienste sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, da sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Anfertigung nach persönlichen Bedürfnissen nicht zur Rückgabe geeignet sind. Dies gilt auch für Deutschland (BGB § 312d Abs. 4 Ziff. 1 ). <hr size=1 noshade>


*lol* Da hat sich mal wieder ein Hobbyjurist ausgetobt und den zitierten Paragraphen nicht richtig gelesen. Da steht ausdrücklich "zur Lieferung von Waren ", und eine Dienstleistung wie dort angegeben ist schon mal keine "Lieferung von Waren".

Und selbst wenn man letzteres doch bejahen sollte, ist daran sicher nichts "nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ", wenn man lediglich unter einer Handvoll Downloads auswählen kann, welche man gerne hätte. Sonst wäre jeder Kauf im Supermarkt auch so, weil ich dort auch individuell auswähle, was ich in den Warenkorb lege. :crazy:

Bei einem so albern daneben liegenden Anbieter würde ich sowieso erstens die Seriösität anzweifeln und zweitens davon ausgehen, daß er in einem Rechtsstreit auch wenig Chancen hätte. ;)

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#7
 Von 
eiskalt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Bei einem so albern daneben liegenden Anbieter würde ich sowieso erstens die Seriösität anzweifeln und zweitens davon ausgehen, daß er in einem Rechtsstreit auch wenig Chancen hätte.

Deswegen zweifele ich ja auch die Seriösität an.
Wie gesagt: es handelt sich z.B. um einen Berufs-, oder auch Persönlichktstest.
Wenn man davon ausgeht, dass dort etliche persönliche Angabe gemacht werden müssen, könnte man schon eine Anfertigung "nach Kundenspezifikation", oder "auf die persönlichen Bedürfnisse angefertigt" sehen.

Es geht im Prinzip nicht nur um diese Site, sondern er vertreibt das ganze als "(Unternehmens-)Konzept" zur Lead-Generierung von Adressen.

Man kann solch eine Site von ihm als Subdomain anmieten und Adressen "generieren", die man dann anschreiben kann, um diesen dann weitere Produkte "aus seinem Sortiment" anzubieten.
Allein hierfür sind schon strenge Richtlinien geschaffen worden.

Das ganze dient also nur dem einen Grund, um E-Mail-Adressen einzusammeln und dann mit Spam zu versorgen.

Ich könnte ja die Links per Kurz-URL posten, weiß jetzt allerdings nicht, ob das hier im Forum zulässig ist.

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#8
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

quote:
er in einem Rechtsstreit auch wenig Chancen hätte.
Nützt nur wenig, wenn das über einen Strohmann in Ru läuft. Solche Angebote meidet man und versucht sie nicht noch zu "verbessern".
Dabei würde ich eher mit BDSG als mit UWG bei solchen dubios-Seiten ansetzen.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

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#9
 Von 
eiskalt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum BDSG?
Die Adressen bleiben ja im Besitz und werden nicht weiter gegeben.
Ein Strohmann ist es wohl eher nicht.
Der Sitz des "Unternehmens" ist allerdings in der Schweiz.

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#10
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

So wie sich das liest, tragen sich nur Leichtgläubige in den Newsletter ein.
Das ist eine wenig lukrative Zielgruppe, wenn man selber nur seriöse Angebote hat.

Bei Berufs- und vor allem Persönlichkeitstests sind auch schnell prominente Sekten dabei, die neue Schäfchen suchen.

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#11
 Von 
eiskalt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
So wie sich das liest, tragen sich nur Leichtgläubige in den Newsletter ein.

Genau das ist ja die Frage.
Denn dem Kunden wird der Newsletter ja "aufgezwungen".
Er bestellt diesen ja nicht.

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