Onlie-Buchungsbestätigungen

16. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Mitsch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Onlie-Buchungsbestätigungen

Hallo Ihr lieben Rechtskundigen,

ich habe eigentlich nur ein harmloses Problem.

Ich habe vor ein paar Wochen onlie einen Flug zu einem Sonder-Spar-Tarif gebucht und diese Buchung wurde mir auch sofort via Email bestätigt. Nach 2 Wochen hatte ich allerding immer noch keine Unterlagen und auf meine telefonische Nachfrage bekam ich gesagt, dass keine Buchung für mich durchgeführt wurde und nun auch kein Flug mehr zu diesem Spezialpreis gebucht werden könne! Super! Meine Buchungsbestätigung legten sie als "EDV-Fehler" aus.
Nach dreitägiger Diskussion haben sie sich schließlich dazu bereit erklärt, die Mehrkosten für einen Alternativ-Flug zu übernehmen!

Diese Situation habe ich jetzt als Anlass genommen, in meiner Studienveranstaltung "Medien-Recht" ein Referat zu diesem Thema (Vertragsrecht im Internet bzw. In wieweit sind Buchungsbestätigungen per Email rechtskräftig) zu erarbeiten.

nun meine Frage, kann mir vielleicht irgendjemand Tipps geben, wo detailliertere Informationen bekommen kann?
Z. B. Fallbeispiele, Genaue Gesetztesparagraphen, Ausnahmeregelungen,...

Würde mich riesig freuen ;-)
Vielen Dank

Gruß Mitsch

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

Ach Du liebe Güte! Nichts gegen "Rechtshilfeersuchen", doch wie will man einen Vortrag in Form eines Referates gestalten, wenn einem offensichtlich hierzu die Grundlagen fehlen?

Des weiteren kennt das BGB keine "Flüge zu einem Sonder-Spar-Tarif", sondern eben nur etwa Schuldverträge im Rahmen des §311 Abs. 1. Daher kann ich Dir nur folgenden Tip an die Hand geben (Trennungsprinzip lassen wir mal außen vor):

Über das Zustandekommen von Verträgen: §§311 I, 145 ff., 104 ff., ggf. noch §§13, 14, §§312 b ff., die §§119, 166 I analog, 278 für den "EDV-Fehler" §278, aber auch §125

Handelt es sich um eine Störung, so müssen wir den AT des Schuldrechts befragen:

§§275, 280 ff., und für gegenseitige Verträge die §§323 ff.; §§355 ff. für den Widerruf

Als heißer Tip am Rande sei noch auf die cic verwiesen, also §311 Abs. 2, und hier vor allem iVm §312 e I 1 Nr. 3.

Da solche "Sonder-Mega-Spar-Tarife" regelmäßig einen Werkvertrag darstellen, dürfen auch die §§631 ff. nicht fehlen.

Mehr fällt mir spontan nicht ein. Aber alleine schon aus der unjuristischen Wortwahl ("Rechtskräftigkeit von Buchungsbestätigungen per Email") läßt sich ableiten, daß Du dringend einmal ein wenig Rechtsgeschäftslehre pauken solltest. Im Larenz/Wolf findet man dann auch die sogenannte automatisierte Willenserklärung.

Ich wünsche Dir noch viel Spaß beim Referat. :)

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