Online Händler verweigert Widerruf

23. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
DoRanger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Online Händler verweigert Widerruf

Hallo zusammen,

ich habe mir neulich bei einem Online Händler ein neues Paar Fußballschuhe gekauft. Als ich die dann zuhause anprobiert habe, habe ich Sie auch einmal kurz auf dem Rasen getestet (Stollenschuhe). Da sie wenig Traktion hatten habe ich mich entschlossen sie zurückzusenden. Das bei dem Testen auf dem Rasen der Schuh minimal beschmutzt wurde war mir klar und ich war bereit einen Wertersatz zu leisten, falls der Händler den Schuh reinigen o.Ä. muss. Also Widerrufserklärung ausgefüllt, ins Paket gesteckt, Paket abgegeben und verschickt. Doch dann bekomme ich eine Mail.

Zitat: "wir haben deine Sendung erhalten, diese werden wir aber nicht annehmen. Die Schuhe wurden getragen, sind dreckig und habe Gebrauchsspuren. Somit ist die Rückgabe nicht möglich.
Die Schuhe bekommst du wieder. Dafür fallen 5,00 EUR an Versandgebühren an. Diese sind zu zahlen an..."

Dann habe ich eine Antwort in der ich erkläre das ich bereit bin eventuellen Wertersatz für die "Wertverringerung" zu zahlen und dabei darauf verweise, dass das Widerrufsrecht trotzdem existiert und ich die Schuhe nicht haben möchte. Darauf kam wieder eine Antwort:
"wir werden von unserem Standpunkt nicht abweichen. Die Schuhe befinden sich nicht im Original/Versandzustand, demnach besteht auch keine Rückgabe."
Nach einem Telefonat war die Zusammenfassung: "Das Geld gibt es nicht wieder, sie können gerne klagen, aber das werden wir gewinnen"
Ich sehe ja ein das die Schuhe entweder gereinigt werden oder als Gebrauchtware angeboten müssen, aber dafür zahl ich doch nicht den vollen Kaufpreis, die Schuhe sind minimal beschmutzt, aber natürlich voll funktionsfähig etc. das heißt es besteht sehr geringer Wertverlust. Laut dem Mitarbeiter können die meine Rücksendung einfach nicht annehmen, eine Wertersatzpflicht existiert laut ihm nicht.
Wer hat hier Recht? Und was kann ich tun?

Danke im Voraus!

PS: Widderrufsbelehrung steht auf der Website des Händlers, selbst dort steht 1:1
"Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und was kann ich tun?
genau das was dir der Händler gesagt hat, klagen. Wenn sich der Händler querstellt, bleibt eigetlich keine andere Option...

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#2
 Von 
DoRanger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wenn sich der Händler querstellt, bleibt eigetlich keine andere Option

Okay, aber bin ich in dieser Situation im Recht? Ich würde nur einen Anwalt einschalten wenn ich zu 100% im Recht liege.

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von DoRanger):
Okay, aber bin ich in dieser Situation im Recht? I
Ja.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von DoRanger):
"wir werden von unserem Standpunkt nicht abweichen. Die Schuhe befinden sich nicht im Original/Versandzustand, demnach besteht auch keine Rückgabe."
DIes ist als endgültige Verweigerung der Annahme zu werten. Du kannst nun einen Anwalt einschalten. Die Kosten dafür werden, im Endeffekt, zu Lasten deines Gegners gehen.
Das Widerrufsrecht besteht natürlich weiterhin und Wertersatz würdest du nur bei einer korrekten Belehrung darüber leisten müssen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von DoRanger):
Wer hat hier Recht?

Beide.

Der Widerruf kann hier nicht abgelehnt werden, er ist zwingend zu akzeptieren. Im dem Falle würde man also gewinnen.

Früher war es so, das die "Benutzung" der gelieferten Artikel welche über den in Ladengeschäften möglichen und geduldeten Gebrauch solcher Waren hinausgeht, einen Widerruf verhinderte.

Aktuell ist es so, das ich sogar dann wirksam widerrufen kann, wenn ich die Ware zu Asche verbrannt habe.



Zitat (von DoRanger):
Und was kann ich tun?

Man könnte nun dagegen klagen, das der Widerruf nicht anerkannt wird.
Vermutlich würde es aber ein Pyrrhussieg werden.
Die Schuhe wurden zwar nicht zu Asche verbrannt, aber juristisch gesehen wohl kurz davor. Denn in dem Zustand dürfte der Wertersatz recht nahe am Warenwert sein.
Man sollte sich da einfach mal ehrlich und unvoreingenommen fragen, welchen Preis wäre ich bereit für solche Schuhe zu zahlen ...

Sofern korrekt über den Wertersatz belehrt wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Schuhe wurden zwar nicht zu Asche verbrannt, aber juristisch gesehen wohl kurz davor. Denn in dem Zustand dürfte der Wertersatz recht nahe am Warenwert sein.
Zitat (von DoRanger):
Das bei dem Testen auf dem Rasen der Schuh minimal beschmutzt wurde
Finde den Widerspruch ...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Finde den Widerspruch ...

Da ist keiner.

Dreckige Schuhe sind für andere Käufer einfach dreckige Schuhe.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2324 Beiträge, 362x hilfreich)

Zitat (von DoRanger):
Als ich die dann zuhause anprobiert habe, habe ich Sie auch einmal kurz auf dem Rasen getestet (Stollenschuhe).


Zitat (von DoRanger):
wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.


Stollenschuhe für Rasen kurz(!) auf einem Rasen auszuprobieren ist meiner Meinung nach zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionssweise notwendig und damit ist für die dadurch entstehende Verschmutzung nicht mal Wertersatz zu leisten.

Zitat (von Harry van Sell):
Dreckige Schuhe sind für andere Käufer einfach dreckige Schuhe.

Was der Händler nach der Rückgabe mit den Schuhen danach macht ist doch demjenigen egal, der den Widerruf erklärt. Der Händler hat die Schuhe zurückzunehmen und dabei noch nichteinmal Wertersatzansprüche, wenn die Schilderung des TE stimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(699 Beiträge, 91x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Stollenschuhe für Rasen kurz(!) auf einem Rasen auszuprobieren ist meiner Meinung nach zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionssweise notwendig


Das wird wohl darauf ankommen was der TE unter "kurz auf dem Rasen getestet" versteht, nur einen kurzen Lauf oder ein komplettes Fußballspiel. Hinsichtlich der Wertminderung wird das sicherlich kein Selbstläufer.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von DoRanger):
bekomme eine Mail.

Zitat: "wir haben deine Sendung erhalten, diese werden wir aber nicht annehmen. Die Schuhe wurden getragen, sind dreckig und habe Gebrauchsspuren. Somit ist die Rückgabe nicht möglich.
Die Schuhe bekommst du wieder. Dafür fallen 5,00 EUR an Versandgebühren an. Diese sind zu zahlen an..."


Kann sich dieser Verkäufer darauf berufen, er habe die für einen Wertersatzanspruch nötige Voraussetzung einer "ordnungsgemäßen Information über die Folgen eines Widerrufs" erfüllt?

Zitat (von DoRanger):
Widderrufsbelehrung steht auf der Website des Händlers, selbst dort steht 1:1
"Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."


Ich denke, die Äußerungen ( und das gesamte Verhalten ) des Händlers müssen bei der Auslegung seiner Information berücksichtigt werden: "in Wahrheit" will er nämlich "unrichtig" informieren, dass eine Rücknahme "ausgeschlossen" sein, wenn sich die Schuhe nicht im "Versandzustand" befinden würden.

Konsequenz: fehlende ordnungsgemäße Information über die Wertersatzpflichtfolge bei zu Prüfzwecken unnötiger Zustandsverschlechterung. Das hat zur Folge: überhaupt kein Wertersatzanspruch für irgendwelche Verschlechterungen. Pech für den unrichtig belehrenden Verkäufer: er müßte auch bei total zerschliessenen Schuhe nach einem Widerruf den vollen Kaufpreis erstatten - seine fehlende Belehrung hätte ihm jeden Wertersatzanspruch genommen.

RK
Zitat (von Harry van Sell):
Früher war es so, das die "Benutzung" der gelieferten Artikel welche über den in Ladengeschäften möglichen und geduldeten Gebrauch solcher Waren hinausgeht, einen Widerruf verhinderte.


Zustandsverschlechterung oder Zerstörung haben einen Widerruf noch niemals verhindert Seit Juni 2000 ( Fernabsatzgesetz ) schließt selbst der "Untergang" der Sache das Widerrufsrecht nicht aus.

§ 351 BGB alte Fassung
"Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat."

§ 3 Fernabsatzgesetz
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.

§ 361a BGB Absatz 2 Satz 4 u. 5 BGB alte Fassung
"Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; die §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat."

RK

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DoRanger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DoRanger):
Danke im Voraus!

Hallo noch einmal,

erst einmal danke für die ganzen Antworten auf meinen Beitrag, auch wenn sie teilweise Recht unterschiedlich sind haben mit die Beiträge echt geholfen, im Recht ist es ja auch Auslegungssache wie man gewisse Situationen bewertet.

Nun ein Nachtrag zu meiner Geschichte. Ich habe wenig Lust für diese Lappalie einen Anwalt zu engagieren, jedoch stinkt es mir auch diesen Händler mit offensichtlich rechtswidrigen Aussagen durchkommen zu lassen.
Da ich über PayPal per Vorkasse bezahlt habe gibt es die Möglichkeit auf Paypals hauseigenen Käuferschutz zurückzugreifen. Dieser würde mir sogar sehr wahrscheinlich Recht geben. Er besagt nämlich unter anderem das Ware und Bezahlung sich nicht bei der gleichen Partei befinden dürfen(wie es gerade der Fall ist). Des Weiteren ist ja relativ bekannt das PayPal sich sehr rigoros auf die Käuferseite stellen kann(eigene Erfahrung).
Besser aber noch, er würde dafür sorgen das nun der Händler "beweisen" müsste das er wegen der Verschmutzung noch Wertersatz bekommt und so quasi den Fokus der ganzen Sache umkehren (ich hoffe man versteht was ich meine).

Ich weiß nicht wie PayPal mit dem deutschen Recht interagiert, deswegen meine Frage, kann ich das gefahrlos machen? Ich gebe ja bei der Meldung bei PayPal rein die Wahrheit an, also das ich den Artikel zurückgesendet habe, aber kein Geld bekommen hab.
Schreibt gerne eure Meinung dazu, vielleicht gibt's hier ja auch ein paar Paypal Experten.
In meinen Augen wäre das erstmal deutlich einfacher als ein Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

Dass der vorgegaukelte "Käuferschutz" nicht existiert hat der BGH bereits deutlich klargestellt. Das PayPal seine Kunden hier weiterhin nicht drüber informiert passt in das Gesamtbild dieses Schei..ladens.

Vergessen Sie den Gedanken ganz schnell wieder und reichen Sie Klage gegen den Händler ein.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DoRanger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Wurstsemmel):
Vergessen Sie den Gedanken ganz schnell wieder und reichen Sie Klage gegen den Händler ein.


Könnte man denn nicht erstmal das über PayPal probieren und falls das nicht klappt, dann zu klagen?
Ich persönlich hätte im Moment wenig Zeit und Lust, noch den Willen Geld für einen Anwalt auszugeben wenn ich es nicht wirklich muss.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

Klar können Sie das über PayPal "lösen".

Dann klagt der Händler den Kaufpreis erneut von Ihnen ein, den Sie dann plus Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen müssen. Zu 100%.

Es gibt keinen "Käuferschutz". Es gibt nur die vom BGH als rechtswidrig eingestufte Praxis dem Käufer den Kaufpreis zurück zu erstatten und dem Verkäufer zu belasten.

Dadurch ist die Sache aber nicht erledigt, sondern Sie sind postwendend wieder zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Die Entscheidung wem hier Geld zusteht und wem nicht kann ausschließlich ein deutsches Gericht treffen, und nicht PayPal.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Wurstsemmel):
Dadurch ist die Sache aber nicht erledigt, sondern Sie sind postwendend wieder zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Das kann einen dann schnell mal um die 500 EUR zusätzlich kosten.
Und dann ist man wieder am Anfang, bedeutet die Sache mit dem Widerruf ist immer noch nicht geklärt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
DoRanger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Wurstsemmel):
Die Entscheidung wem hier Geld zusteht und wem nicht kann ausschließlich ein deutsches Gericht treffen, und nicht PayPal

Ok danke, dafür bin ich ja hier :)

Bin deswegen wirklich am überlegen, habe so etwas noch nie gemacht. Sonderlich knapp bei Kasse bin ich nicht aber ich bin im der Ausbildung und Stelle mir die Frage ob ich die 140 Euro einfach schlucken soll.
Sagt mir gerne eure persönliche Einschätzung dazu.

In welchem Rahmen würden sich die Kosten bewegen und wie kriege ich da den "Ball ins Rollen"?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)
Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2324 Beiträge, 362x hilfreich)

Zitat (von Wurstsemmel):
Es gibt keinen "Käuferschutz". Es gibt nur die vom BGH als rechtswidrig eingestufte Praxis dem Käufer den Kaufpreis zurück zu erstatten und dem Verkäufer zu belasten.


Wobei ich das an der Stelle für ein grundlegendes Fehlurteil halte.
Wenn ein Versicherer (Paypal-Käuferschutz) einen Zahlungsdienstleister (Paypal-Zahlungsdienst) anweist im Rahmen einer Regressforderung einem Zahlungsempfänger (Händler) eine geleistete Zahlung zu belasten, dann ist das meiner Meinung nach ein exklusives Problem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsempfänger. Dass der Zahlungsdienstleister auf Zuruf des Versicherers einfach Buchungen durchführt ist wiederum ein internes Problem zwischen Zahlungsdienstleister und Versicherer...

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