Online-Shop Preise erst nach login anzeigen erlaubt?

19. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.07.2018 12:29:33
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Online-Shop Preise erst nach login anzeigen erlaubt?

Hallo

Jemand betreibt einen ganz normalen Online-Shop.
Dort verkauft er Spielwaren an Endkunden.
Ist es erlaubt, die Preise erst nach dem Login anzuzeigen?
Also wenn ein User in den Online-Shop kommt, sieht er bei allen Produkten statt eines Preises erstmal nur den Hinweis "Preis: bitte einloggen".
Und wenn der User sich dann einloggt/anmeldet sieht er auch die Preise.
Ist das so zulässig/erlaubt?

Gruß
Otto

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



37 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Gegen welches Gesetz sollte das denn verstossen?

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Gegen PAngV vielleicht?

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Gegen welchen Paragraphen denn?

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Gegen PAngV vielleicht?


Ja, das ist ein guter Hinweis.
Da könnte es durchaus Probleme geben.

3x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Gegen welchen Paragraphen denn?



§ 1 Abs. 6, § 4 Abs. 4 PAngV

3x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Bei den Angeboten die die Discounter nach draußen aushängen, stehen aber auch immer brav die Preise dran...

Ein Wettbewerber könnte vermutlich erfolgreich wegen unlauteren Wettbewerb abmahnen bzw Unterlassung verlangen, da den Verbrauchern unnötig persönliche Daten abverlangt werden um an wesentliche Informationen des Angebots, wie eben den Preis ranzukommen.


Glaube dass http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html (3) 1. das auch noch hergeben könnte.
Der bereits genannte PAngV-Verstoß ist ein noch präziserer Wettbewerbsverstoß.

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Richtet sich der Verkäufer an Deutsche Verbraucher?
Wo sitzt der Verkäufer?
Wie genau ist der Ablauf des "Login"?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

@Fabian, ich sehe da keinerlei Verletzung der von dir genannten Paragraphen. Tom Rohwer hat es richtig beschrieben. Solange man keine Bestellung einleiten kann ohne sich einzuloggen ist meiner Meinung nach alles in bester Ordnung. Mir ist kein Gesetz bekannt welches verlangt, dass der Preis in einem online Shop sichtbar sein muss auch wenn man keine Bestellung einleiten kann.



-- Editiert von micbu am 20.05.2015 00:24

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Solange man keine Bestellung einleiten kann ohne sich einzuloggen ist meiner Meinung nach alles in bester Ordnung.


Nein. Ein Laden muß auch dann im Schaufenster Preise angeben, wenn er nicht jeden hereinläßt oder nicht mit jedem kontrahiert. Oder, wenn wir es noch mal auf die Spitze absurdieren, wenn er gerade geschlossen hat und folglich gar nicht mit irgendwem kontrahieren *kann*.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Wir spechen hier nicht über einen Laden sondern über einen Onlineshop. Ich lasse mich ja gerne überzeugen, aber bisher fehlen jegliche Argumente weshalb das hier angesprochene Vorgehen nicht korrekt sein sollte.
Bisher konnte niemand einen Paragraphen nennen gegen den man mit solch einem Vorgehen verstossen würde, bzw. begründen worin der Verstoss gegen den genannten Paragraphen liegen sollte

4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
amtsmeier
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 167x hilfreich)

Vor allem, wenn sich das Angebot nur an Clubmitglieder richtet, also nur ein ausgewählter Kundenkreis angesprochen werden soll.
Da dürften große Firmen ihre nur an Mitarbeiter bzw. Partner gerichteten Angebote (z.B. Kurse) ja auch nicht mehr nur per persönlichen Account buchen lassen. Da sehen externe Kunden (und mögliche Mitbewerber) auch die Preise nicht sofort.
Und da wird das das äusserst genau geprüft durch die jeweiligen Rechtsabteilungen.
Nee, klare Antwort: das ist so rechtens.



-- Editiert von amtsmeier am 20.05.2015 13:14

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Wir spechen hier nicht über einen Laden sondern über einen Onlineshop.


Warum sollte online etwas anderes gelten als offline?
Es wurden sogar schon Shops erfolgreich abgemahnt, weil bloß die Versandkosten "zu spät" angegeben wurden. Wie man dann "gar keine Preisangabe" für PAngV-konform halten kann, kann ich nicht nachvollziehen.

Zitat:
Da dürften große Firmen ihre nur an Mitarbeiter bzw. Partner gerichteten Angebote (z.B. Kurse) ja auch nicht mehr nur per persönlichen Account buchen lassen.


Der Unterschied ist, daß Firmen diese Mitarbeiterangebote nicht öffentlich werbend benutzen. Wer seine Waren in einem Online-Shop "ausstellt", macht das hingegen sehr wohl.

Zitat:
Nee, klare Antwort: das ist so rechtens.


Mutige Aussage anhand deiner völlig unpassenden Analogie.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte online etwas anderes gelten als offline?

Nun, ganz einfach, weil beispielsweise §§312ff BGB nun einmal nur für den Fernabsatz gelten und nicht für offline Läden.

Zitat:
Es wurden sogar schon Shops erfolgreich abgemahnt, weil bloß die Versandkosten "zu spät" angegeben wurden

Was haben Versandkosten mit der Sichtbarkeit der Preise zu tun? Doch eigentlich gar nichts.

Zitat:
Wie man dann "gar keine Preisangabe" für PAngV-konform halten kann, kann ich nicht nachvollziehen.

Wo wurde denn geschrieben, dass es keine Preisangabe gibt? Lies dir bitte den Thread noch einmal durch. Das niemand irgendwo geschrieben!

Zitat:
Der Unterschied ist, daß Firmen diese Mitarbeiterangebote nicht öffentlich werbend benutzen. Wer seine Waren in einem Online-Shop "ausstellt", macht das hingegen sehr wohl.

Dann bin ich gespannt, wie du erklärst, dass z.B. online Versicherer mit ihrem Produkt, der Versicherung, werben, aber es gibt keine Preise.
Zeig mir bitte hier mal den Preis oder die Preisliste der z.B. Hundehalterhaftpflichtversicherung: www.huk24.de

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Zitat:
Dann bin ich gespannt, wie du erklärst, dass z.B. online Versicherer mit ihrem Produkt, der Versicherung, werben, aber es gibt keine Preise.
Zeig mir bitte hier mal den Preis oder die Preisliste der z.B. Hundehalterhaftpflichtversicherung: www.huk24.de


Für Versicherungen gibt es eine Ausnahme: http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__9.html

Zitat:
(8) § 5 ist nicht anzuwenden

1. auf Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Eine Hundehalterhaftpflicht ist halt eben gerade NICHT auf den Einzelfall abgestimmt, daher habe ich genau dieses Beispiel gebracht. Es gibt nur 2 Tarife.
1. Kampfhund
2. kein Kampfhund
Das ist kein Angebot das auf den Einzelfall abgestellt ist.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Nun, ganz einfach, weil beispielsweise §§312ff BGB nun einmal nur für den Fernabsatz gelten und nicht für offline Läden.


Sorry, das ist doch Blödsinn. Nur weil es Gesetze gibt, die sich explizit auf den Fernabsatz (oder online/offline) beziehen, wird meine Aussage, daß es rechtlich grundsätzlich keinen Unterschied zwischen offline und online gibt, doch nicht falsch. Ohne abweichende Regelungen gelten für beide nun mal die gleichen Regelungen.

Im übrigen ist deine Aussage auch noch aus einem anderen Grund falsch, denn Fernabsatz gibt es auch offline, etwa bei telefonischen Bestellungen. :P

Zitat:
Was haben Versandkosten mit der Sichtbarkeit der Preise zu tun?


Du verstehst Analogien nicht? Bei den Versandkosten (die gehören zum Endpreis i.S.d. PAngV) waren die Gerichte auch der Ansicht, es genüge nicht, wenn diese erst im Checkout angegeben werden ("zu spät"). Ergo kann man doch erst recht nicht der Meinung sein, bei den Preisen selbst genüge es, wenn diese "später" angegeben werden.

Zitat:
Wo wurde denn geschrieben, dass es keine Preisangabe gibt?


Ohne Einloggen gibt es keine. Das widerspricht der PAngV, ganz einfach. Es ist nunmal mit "keine Preisangabe" gleichwertig, wenn diese erst sichtbar/erkennbar ist, wenn man sich einloggt oder eine 3D-Brille aufsetzt oder Chinesisch lernt.

Zitat:
Dann bin ich gespannt, wie du erklärst, dass z.B. online Versicherer mit ihrem Produkt, der Versicherung, werben, aber es gibt keine Preise.


Wir wollen doch jetzt nicht mit dem Argument "weil manche evtl. gegen PAngV verstoßen, darf ich das auch" kommen? Bei der Bulgari-Filiale bei mir um die Ecke sind auch keine Artikel im Schaufenster ausgepreist, getreu dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter". Das heißt nicht, daß die deswegen rechtskonform handeln.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat:
Ohne abweichende Regelungen gelten für beide nun mal die gleichen Regelungen.

Das ist doch Unsinn. Für den Fernabsatz gelten IMMER die Gesetze bezüglich Fernabsatz, also gelten NIEMALS gleiche Regeln für Offline und Online. Abgesehen davon, DU hast die Begriffe online und offline als Synonyme für Ladengeschäft und Fernabsatz ins Spiel gebracht! Mit offline und online soll hier nur Fernabsatz/kein Fernabsatz verdeutlicht werden und erhebt nicht den Anspruch komplett zu sein. Auch Telefon kann man noch als "online" bezeichnen, da dies sinngemäß nur "mit Leitung" bedeuted.
Zitat:
Du verstehst Analogien nicht?
Doch, verstehe ich schon, tut aber hier nicht wirklich etwas zur Sache, denn bei den Versandkosten gilt das gleiche wie bei den Preisen, sie müssen lediglich vor der Einleitung des Bestellprozesses sichtbar sein. Mehr nicht.
Zitat:
Ohne Einloggen gibt es keine. Das widerspricht der PAngV, ganz einfach.
Den Beweis für diese Aussage bist du immer noch schuldig.
Zitat:
Wir wollen doch jetzt nicht mit dem Argument "weil manche evtl. gegen PAngV verstoßen, darf ich das auch"

Du bist jetzt nicht ernsthaft der Meinung, das würde auch gegen die PAngV verstossen? Das glaubst du nicht wirklich?



2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Für den Fernabsatz gelten IMMER die Gesetze bezüglich Fernabsatz, also gelten NIEMALS gleiche Regeln für Offline und Online.


Aber die PAngV gilt für beide gleich. Ich weiß nicht, wieso du dich auf den Fernabsatz versteifst, der mit dem Thema hier Null zu tun hat. Dein Argument ist so sinnig wie "Weil Männer und Frauen unterschiedlichen Geschlechts sind, sind nicht beides Menschen".

Zitat:
Du bist jetzt nicht ernsthaft der Meinung, das würde auch gegen die PAngV verstossen?


Jetzt reicht es mir aber, du scheinst hier nur herumtrollen zu wollen. Was soll das?

§4 I PAngV:
"Waren, die in Schaufenstern [...] sichtbar ausgestellt werden, [...] sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen."

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat:
Aber die PAngV gilt für beide gleich. Ich weiß nicht, wieso du dich auf den Fernabsatz versteifst

Tue ich doch gar nicht, DU hast den Vergleich Online/Offline hier eingebracht. Ich habe immer nur von einem Online Shop gesprochen. Lies bitte noch einmal nach.

Zitat:
Jetzt reicht es mir aber, du scheinst hier nur herumtrollen zu wollen. Was soll das?

Was das soll? Lies dir mal deinen Beitrag 19 durch, dort implizierst du, dass die von mir verlinkte Seite eines großen Online Anbieters gegen die PAngV verstossen würde! Glaubst du wirklich, ein großer Anbieter würde sich solch einen Fauxpas erlauben?

Zitat:
§4 I PAngV

Jetzt wird es langweilig. Der von dir zitierte Absatz 1 bezieht sich auf Ladengeschäfte, nicht auf Online Shops. Für Online Shops gilt der Absatz 4! Wobei Absatz 4 in keiner Weise aussagt, dass diese Angabe bereits vor einem einloggen sichtbar sein muss.

Lies dir bitte einfach noch einmal Post 5 durch, dort steht alles ausführlich beschrieben. Quellenangabe inclusive!

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mumpitzmaster
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Zitat (von JenAn):

§4 I PAngV:
"Waren, die in Schaufenstern [...] sichtbar ausgestellt werden, [...] sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen."


Daraus verstehe ich das auch ein Schild ohne Preis möglich ist. Eine Bezeichnung wie "Lumpen-Sacko" reicht um sich im Geschäft nach dem Preis für's "Lumpen-Sacko" zu informieren. Ins Geschäft gehen entspricht dabei dem Login.
Demnach würde auch die Bulgari-Filiale um die Ecke korrekt handeln.

Hab ich da jetzt was falsch verstanden?

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
DU hast den Vergleich Online/Offline hier eingebracht


Aber nicht Fernabsatz. Das war deine Idee.

Zitat:
Der von dir zitierte Absatz 1 bezieht sich auf Ladengeschäfte


Du sagtest doch, in meinem Bulgari-Schaufenster-Beispiel würde nicht gegen PAngV verstoßen.
Ist aber auch egal, weil §4 IV PAngV dasselbe für Online-Angebote aussagt.

Zitat:
Wobei Absatz 4 in keiner Weise aussagt, dass diese Angabe bereits vor einem einloggen sichtbar sein muss.


§4 IV PAngV:

"Waren, die [...] auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden."

Dann frage noch mal die Rechtsprechung, was sie z.B. beim Impressum schon nicht mehr als "unmittelbar" angesehen hat und du erkennst, daß für die Rechtsprechung das Wort sehr streng ausgelegt wird. "Erst nach Anmeldung und Login" fällt nach keiner Definition darunter.

Zitat:
Demnach würde auch die Bulgari-Filiale um die Ecke korrekt handeln.


Nö, die schildert nämlich gar nichts aus, nicht mal "Goldring" oder "Lederhandtasche". Da stehen nur Waren ohne jegliche Bezeichnung.

Zitat:
Ins Geschäft gehen entspricht dabei dem Login.


Nö, da vor dem Login auch noch die Registrierung liegt.

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat:
Aber nicht Fernabsatz. Das war deine Idee.

Ja natürlich, lies dir Post 1 durch, es geht hier explizit um Fernabsatz!

Zitat:
Ist aber auch egal, weil §4 IV PAngV dasselbe für Online-Angebote aussagt.

Ja, aber es ist in Absatz 4 nicht erwähnt ab wann der Preis sichtbar sein muss!

Zitat:
Du sagtest doch, in meinem Bulgari-Schaufenster-Beispiel würde nicht gegen PAngV verstoßen.
Keine Ahnung was du meinst, aber diese Aussage habe ich nirgendwo gemacht.

Zitat:
Dann frage noch mal die Rechtsprechung, was sie z.B. beim Impressum (Impressum ) schon nicht mehr als "unmittelbar"...
"Unmittelbar" ist im Absatz 4 !räumlich! anzusehen. Die Ware darf also nicht links oben klein erscheinen und der Preis dann rechts unten irgendwo versteckt. Man muss räumlich gesehen klar erkennen, dass der Preis zur Ware gehört und diesen auch nicht erst suchen müssen.

@Mumpitzmaster
"Beschriftung der Ware" ist wohl so auszulegen, dass zwar nicht ein extra Preisschild angebracht werden muss, sondern der Preis auch direkt auf die Ware geschrieben werden kann. Sieht man z.B. oft, dass ein Preis groß auf die Scheiben von Kfz geschrieben ist.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
amtsmeier
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 167x hilfreich)

Zitat (von micbu):

Ja natürlich, lies dir Post 1 durch, es geht hier explizit um Fernabsatz!.
Eben!
Das Mädchen kann noch so oft auf ihrem PAngV rumreiten - lt Eingangsbeitrag ist das Angebot nur für einen bestimmten Kundenkreis (hier: Clubmitglieder) bestimmt und auch nur diesem zugänglich.
Dass damit öffentlich geworben würde, ist nirgends zu entnehmen.

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Ja natürlich, lies dir Post 1 durch, es geht hier explizit um Fernabsatz!


Nein, es geht um einen Shop, der "zufällig" online ist. Ob dem K dort ein Widerrufsrecht zusteht (und für nichts anderes ist "Fernabsatz" überhaupt im BGB definiert), steht da nicht und ist auch völlig irrelevant für PAngV. Jetzt aber genug mit den Nebelkerzen, hm?

Zitat:
"Unmittelbar" ist im Absatz 4 !räumlich! anzusehen.


Ach wat. Sagt wer? Du?

Zitat:
Die Ware darf also nicht links oben klein erscheinen und der Preis dann rechts unten irgendwo versteckt.


Aber ganz irgendwo hinter einem Login versteckt schon? Deine Logik ist mal wieder "bestechend".

Zitat:
lt Eingangsbeitrag ist das Angebot nur für einen bestimmten Kundenkreis (hier: Clubmitglieder) bestimmt und auch nur diesem zugänglich


Das würde nur dann eine Rolle spielen, wenn hier eine echte Zugangskontrolle erfolgt, also nicht "so gut wie jeder" Anmeldende auch angenommen wird (vgl. firmeninterne Angebote, s.o.). Das ist lt. TE aber nicht der Fall ("ganz normalen Online-Shop", "Spielwaren an Endkunden").

Aber wenn ihr meint... Ich hoffe, ihr zahlt dem TE auch die Abmahnkosten, wenn ein Mitbewerber ihm aufs Dach steigt, weil er eurem Rat gefolgt ist.

-- Editiert von JenAn am 28.05.2015 12:21

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
amtsmeier
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 167x hilfreich)

Wir könnten hier die (gar nicht mal so kleine) Bude komplett dichtmachen, wenn du recht hättest.
(und natürlich die x Juristen entlassen, die das auf jeden noch so kleinen Punkt hin abklopften)

Merkwürdig, dass die alle so doof sein sollten.

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat:
Nein, es geht um einen Shop, der "zufällig" online ist.

Jetzt wird es langsam lächerlich. Ein Shop der online ist unterliegt den Anforderungen die an Fernabsatz gestellt werden.

Zitat:
Ach wat. Sagt wer? Du?

Einfach noch einmal den Paragraphen durchlesen und dann verstehen was gemeint ist.

Zitat:
Aber ganz irgendwo hinter einem Login versteckt schon? Deine Logik ist mal wieder "bestechend".

Die Preisangabe ist nicht hinter einem Login versteckt. Die Preisangabe muss sichtbar sein wenn ein Bestellvorgang eingeleitet werden kann. Kann nach einem Login der Bestellvorgang eingeleitet werden, dann unterliegt die Preisangabe dem §4Absatz4 PAngV. Man kann auch absichtlich alles missverstehen.



2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
amtsmeier
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 167x hilfreich)

Zitat (von micbu):

Die Preisangabe ist nicht hinter einem Login versteckt. Die Preisangabe muss sichtbar sein wenn ein Bestellvorgang eingeleitet werden kann. Kann nach einem Login der Bestellvorgang eingeleitet werden, dann unterliegt die Preisangabe dem §4Absatz4 PAngV. Man kann auch absichtlich alles missverstehen.
:rock:
Rrrrichtig!!!

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.273 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12