Hallo Zusammen,
ich wurde vor einiger Zeit bei einem Umzug einer Kirmes forografiert, weil ich mit der "Kerbmutter" auf dem Pferdewagen saß.
Zu dieser Krimes gab es einen Zeitungsartikel, auch online. Dazu wurde dieses Foto, auf dem ich und 2 weitere personen zu sehen sind, online gepostet. Wir werden auch alle mit Namen genannt (Ich habe meinen Namen niemandem genannt).
Wenn ich jetzt nach meinem Namen Google, taucht dieses Bild direkt in der Bildersuche auf.
Ich möchte das allerdings nicht, weil ich Online mit diesem Foto nicht gefunden werden möchte.
Auf meine Bitte, das Foto zu löschen, kam von der Zeitung folgende Antwort:
nach Rücksprache mit unserem Chefredakteur Herr XXX können wir Ihrer Bitte um Löschung nicht nachkommen. Das Foto wurde bei einem Kerbumzug und damit auf einer Veranstaltung im öffentlichen Raum aufgenommen. Hier muss man damit rechnen dass in der Presse über den Umzug berichtet und dieser auch fotografiert wird. Zumal sie neben der ersten Kerbmutter in XYZ – und damit neben einer zentralen Figur der Kerb – sitzen. Bei Rückfragen können Sie sich gern unter XXX an Herrn XXX wenden.
DIe Zeitung weigert sich also, das Bild zu löschen bzw. meinen Namen zu entfernen, sodass ich weiterhin in Google zu finden bin.
Ist dies Rechtens? Was kann ich dagegen tun?
Vielen Dank und viele Grüße
Seb
Online-Zeitungsartikel - Bild auffindbar in Google-Bildersuche - Recht am eigenen Bild?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
JeppZitatIst dies Rechtens? :
akzeptierenZitatWas kann ich dagegen tun? :
Und mit welcher Begründung?
Ich habe niemals irgendetwas zugestimmt und ich möchte aus beruflichen Gründen nicht mit so einem Bild gefunden werden können.
VG
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ZitatUnd mit welcher Begründung? :
ZitatDas Foto wurde bei einem Kerbumzug und damit auf einer Veranstaltung im öffentlichen Raum aufgenommen. :
Dann solltest du auch privat solche Veranstaltungen meiden.Zitatund ich möchte aus beruflichen Gründen nicht mit so einem Bild gefunden werden können. :
-- Editiert von -Laie- am 16.11.2017 13:15
Hi,
das hilft mir aber jetzt nicht weiter, meiner Meinung nach muss ich doch um Erlaubnis gebeten werden, wenn man mich Online veröffentlich mit Namne, ich bin doch keine öffentlich bekannte Person und ich kann mir nicht vorstellen, dass wennn ich schon auf diesem Foto bin, auch noch der Name so ohne weiteres genannt werden darf. Das geht doch gegen meine Persönlichkeitsrechte?
VG
Doppelpost
-- Editiert von -Laie- am 16.11.2017 13:37
Nö, lies dir doch einfach mal § 23 Abs.1 Punkt 3 KUG durch.ZitatDas geht doch gegen meine Persönlichkeitsrechte? :
Abschnitt 2) sehe ich hier nicht als einschlägig an. Ein einfaches "ich möchte aber nicht" ist damit nämlich nicht gemeint. Ein berechtigtes Interesse geht da deutlich tiefer.
-- Editiert von -Laie- am 16.11.2017 13:39
Ein berechtigtes Interesse liegt bei mir doch vor, da ich es aus beruflichen Gründen nicht möchte? (Nachteile bei einer Bewerbung z.B.?)
Desweiteren steht dort jedoch nur was von dem Bild. Nichts von dem Namen. Und nur aufgrund dieser Kombination ist das Bild über meinen Namen in der Google-Suche auffindbar. Ansonsten wäres es mir auch egal.
Kann ich verlangen, dass mein Name aus dem Artikel verschwindet?
VG
-- Editiert von sgehdn am 16.11.2017 14:02
Dein Name in Zusammenhang mit dem Umzug ist wohl eine frei zugängliche Information die dementsprechend auch veröffentlicht werden darf. Es kommt hier aber, wie so oft, auf den Einzelfall an. Deiner Beschreibung nach sehe ich hier keine Probleme den Namen zu nennen. Ich würde also einfach mal höflich darum bitten diesen zu entfernen.
Sehe ich, so alleine geschrieben, nicht als berechtigtes Interesse. Du musst dieses berechtigte Interesse schon fundiert und nicht nur abstrakt, darlegen können.Zitat(Nachteile bei einer Bewerbung z.B.?) :
-- Editiert von -Laie- am 16.11.2017 14:13
Dennoch: Habe ich mit beruflich bedingt nicht ein berechtigtes Interesse, dass dieses "unseriöse" Bild verschwindet?
VG
Keine Ahnung, denn du schreibst ja gar nicht warum das evtl. so sein könnte.....Nein falsch geschrieben: Denn du schreibst ja gar nicht warum das so IST.ZitatDennoch: Habe ich mit beruflich bedingt nicht ein berechtigtes Interesse, dass dieses "unseriöse" Bild verschwindet? :
-- Editiert von -Laie- am 16.11.2017 14:14
Angenommen ich möchte mich bei einem Unternehmen bewerben und dieses Unternehmen googlet zuerst meinen Namen.
Dabei taucht das o.g. Bild in der Google-Suche auf. Da das Bild mich zuprostend auf einem Pferdewagen mit einem Weinglas zeigt, könnte dies als unseriös interpretiert werden und ich werde als potenzieller Kandidat direkt abgelehnt.
Ist das somt nicht ein berechtigtes Interesse meinerseits, dass dieses Bild so NICHt im Internet auftaucht, wenn man nach meinem Namen sucht?
VG
Meiner Meinung nach nicht. Zumindest nicht wenn das alles ist was du gegen das Bild und deine Namensnennung vorzubringen hast.ZitatIst das somt nicht ein berechtigtes Interesse meinerseits, dass dieses Bild so NICHt im Internet auftaucht, wenn man nach meinem Namen sucht? :
-- Editiert von -Laie- am 16.11.2017 14:28
Hallo,
also ich denke ich konnte mir das Bild mal ansehen (Bist du der mit oder ohne Sonnenbrille?).
Ich denke nicht, dass das Bild bei einer Bewerbung z.B wirklich Probleme machen sollte. Und um es auch mal ehrlich zu sagen, wenn man nicht will, dass das Bild mit Namen veröffentlicht wird, dann darf man sich nicht so mit auf den besagten Wagen setzen. Hier gibt es so denke ich schon auch ein öffentliches Interesse zu wissen, wer da alles auf dem Wagen sitzt...
ZitatDa das Bild mich zuprostend auf einem Pferdewagen mit einem Weinglas zeigt, könnte dies als unseriös interpretiert werden :
Oder als Freund der Brauchtumspflege - was dem neuen Boss gefällt ...
ZitatWas kann ich dagegen tun? :
Was man tun könnte, wenn die Zeitung sich weigert, wäre diese zu verklagen.
Hier wäre abzuwägen zwischen den Interessen des Fotografierten, der Pressefreihet und dem Interesse der Öffentlichkeit.
Zum einen ist man als Belgeiter der zentralen Firgur des Umzugs durchaus eine "öffentliche Person".
Zum anderen steht das Argument des Fotografierten, es könnte als unseriös interpretiert werden.
Und die unjuristischen Nebenwirkungen könnten gravierender sein, als wenn man das Foto lässt wo es ist.
Zitat:DIe Zeitung weigert sich also, das Bild zu löschen bzw. meinen Namen zu entfernen, sodass ich weiterhin in Google zu finden bin.
Ist dies Rechtens? Was kann ich dagegen tun?
Gegen die Zeitung kann man nichts machen - das ist rechtlich alles im grünen Bereich.
Es ist deutlich aussichtsreicher, sich an Google zu wenden:
https://support.google.com/websearch/troubleshooter/3111061?hl=de
(Allerdings muss man sich dann auch noch an Bing, Yahoo, etc. wenden. Gibt es eigentlich noch Altavista?)
ZitatGibt es eigentlich noch Altavista? :
Jaein.
Altavista wurde in Yahoo "integriert".
Zitat:
Auf meine Bitte, das Foto zu löschen, kam von der Zeitung folgende Antwort:
nach Rücksprache mit unserem Chefredakteur Herr XXX können wir Ihrer Bitte um Löschung nicht nachkommen. Das Foto wurde bei einem Kerbumzug und damit auf einer Veranstaltung im öffentlichen Raum aufgenommen. Hier muss man damit rechnen dass in der Presse über den Umzug berichtet und dieser auch fotografiert wird. Zumal sie neben der ersten Kerbmutter in XYZ – und damit neben einer zentralen Figur der Kerb – sitzen. Bei Rückfragen können Sie sich gern unter XXX an Herrn XXX wenden.
Da hat die Redaktion recht.
Zitat:
DIe Zeitung weigert sich also, das Bild zu löschen bzw. meinen Namen zu entfernen, sodass ich weiterhin in Google zu finden bin.
Ist dies Rechtens?
Ja. Das "Recht am eigenen Bild" kennt diverse Einschränkungen, und dieser Fall ist exakt eine davon.
§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Zitat:Was kann ich dagegen tun?
Nichts, außer höchstens zu versuchen darzulegen, wieso die Veröffentlichung dieses Bildes ein "berechtigtes Interesse" des Abgebildeten verletzten sollte. (Die Anforderungen daran sind übrigens sehr hoch. "Ich möchte das nicht!" reicht nicht ansatzweise aus. "Ich bin im Zeugenschutzprogramm, weil ich von der Mafia verfolgt werde" könnte reichen.)
Zitat:
Auf meine Bitte, das Foto zu löschen, kam von der Zeitung folgende Antwort:
nach Rücksprache mit unserem Chefredakteur Herr XXX können wir Ihrer Bitte um Löschung nicht nachkommen. Das Foto wurde bei einem Kerbumzug und damit auf einer Veranstaltung im öffentlichen Raum aufgenommen. Hier muss man damit rechnen dass in der Presse über den Umzug berichtet und dieser auch fotografiert wird. Zumal sie neben der ersten Kerbmutter in XYZ – und damit neben einer zentralen Figur der Kerb – sitzen. Bei Rückfragen können Sie sich gern unter XXX an Herrn XXX wenden.
Da hat die Redaktion recht.
Zitat:
DIe Zeitung weigert sich also, das Bild zu löschen bzw. meinen Namen zu entfernen, sodass ich weiterhin in Google zu finden bin.
Ist dies Rechtens?
Ja. Das "Recht am eigenen Bild" kennt diverse Einschränkungen, und dieser Fall ist exakt eine davon.
§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Zitat:Was kann ich dagegen tun?
Nichts, außer höchstens zu versuchen darzulegen, wieso die Veröffentlichung dieses Bildes ein "berechtigtes Interesse" des Abgebildeten verletzten sollte. (Die Anforderungen daran sind übrigens sehr hoch. "Ich möchte das nicht!" reicht nicht ansatzweise aus. "Ich bin im Zeugenschutzprogramm, weil ich von der Mafia verfolgt werde" könnte reichen.)
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