Onlinehandel mit Preisunterschied

6. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
ktown
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Onlinehandel mit Preisunterschied

Hab eine kleine rechtliche Frage:

Hab in einem Onlineshop einen Fernseher bestellt für 399€. Diesen Preis habe ich auf meiner Onlinebestellung und auch in der Bestätigungsmail. Nun stellte sich aber heraus das die Homepage des Onlineshop´s fehlerhaft war. Will heißen, der Fernseher sollte eigentlich 699€ kosten.
Kann ich nun auf meinen bestätigten Preis von 399€ bestehen und muß mir der Onlineshop diesen auch so liefern?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-76
Status:
Schüler
(266 Beiträge, 134x hilfreich)

Nein.... MUSS er nicht.

Gerade dann nicht, wenn es sich um einen "erkennbaren Fehler" handelt. (Druckfehler, Schreibfehler).

Da Du den Fehler selbst erkannt hast, wird es sich wohl um so einen handeln.

Warte doch einfach mal ab ;)

Wenn er mehr als 399€ kosten soll, müsste sich der Händler bei Dir melden bwz. kannst Du das Gerät zurückschicken.

Aber ICH würde einfach mal abwarten ;)

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Sollte sich der Verkäufer - wie oben schon angesprochen - bei der Preisangabe geirrt haben (Schreib-, Druckfehler), so kann er den Kaufvertrag gem. § 119 I BGB anfechten. Sie wären dann zur Rückgabe des Fernsehers gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Entscheidend ist hier, ob der Vk den Preis angenommen hat.
Dies wäre dann der Fall, wenn er eine entsprechende Auftragsbestätigung schickt.

Verschickt er hingegen nur eine normale Bestellbestätigung ("wir haben Ihre Bestellung erhalten..."), liegt darin noch keine Annahme des Angebotes und der VK kann den Irrtum noch anfechten.

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#4
 Von 
ktown
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also im Betreff steht "Ihre Bestellung bei uns". Angehängt war dann die Onlinebestellung mit Beschreibung Bruttopreis, ausgewiesner MwSt. Zahlungs- und Versandoptionen und meine Bestätigung seiner AGB´s bzw. Widerrufsbelehrung. Der Bestellung wurde auch schon ein sog. Bestell-Code zugewiesen.

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#5
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ Mareike:

"Entscheidend ist hier, ob der Vk den Preis angenommen hat.
Dies wäre dann der Fall, wenn er eine entsprechende Auftragsbestätigung schickt.

Verschickt er hingegen nur eine normale Bestellbestätigung ("wir haben Ihre Bestellung erhalten..."), liegt darin noch keine Annahme des Angebotes und der VK kann den Irrtum noch anfechten."

Das verstehe ich jetzt nicht so ganz - sofern der Verkäufer eine Auftragsbestätigung geschickt hat, ist darin doch eine Annahme des Vertragsangebots und somit eine WE zu sehen. Und nur diese kann der Verkäufer doch auch nach § 119 I BGB anfechten. Sollte er dagegen bisher nur eine Bestellbestätigung geschickt haben, hat er ja noch gar keine WE abgegeben, so dass er auch gar nichts anfechten kann/braucht, oder?

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Du hast mich mal wieder bei einer Ungenauigkeit erwischt, Bob. Es ist heiß draußen und ich beginne unjuristisch zu denken. ;)

Natürlich hast Du recht.

Allerdings wird der VK in der Regel schon "anfechten" (im umgangssprachlichen Sinne), wenn der K auf Lieferung zum Falschpreis besteht.

Er muß es jedoch nicht tun, da bei einer bloßen Bestellbestätigung noch kein Vertrag zustande gekommen ist und er daher auch nicht erfüllen muß.

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#7
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Es ist heiß draußen und ich beginne unjuristisch zu denken."

Heiß? Tja, da hatte ich wohl den Vorteil des klimatisierten Büros...

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#8
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

Er muß es jedoch nicht tun, da bei einer bloßen Bestellbestätigung noch kein Vertrag zustande gekommen ist und er daher auch nicht erfüllen muß.

Wie man sieht, taugt die Regelung der Zugangsbestätigung allenfalls für abendfüllende Auseinandersetzungen denn der Klarheit im Onlinehandel.

Ich kann jeden Laien verstehen, der da meint, es wäre schon Vertrag zustande gekommen...

Steffen

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#9
 Von 
guest123-76
Status:
Schüler
(266 Beiträge, 134x hilfreich)

Die Zugangsbestätigung ist in allererster Regel eine Bestätigung für den Versender.

Hast Du schon mal eine wichtige Mail versendet und dich dann gefragt... ist sie nun angekommen oder nicht.

Deshalb versenden die Verkäfuer u.a. auch Bestätigungen.

Im Normalfall ist meiner Meinung nach ja auch ein Vertrag zu Stande gekommen.

Aber bei gravierenden Schreib-/Druckfehler sollte jeder normale Mensch auch eine Stornierung einsehen.

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#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Heiß? Tja, da hatte ich wohl den Vorteil des klimatisierten Büros...

Meine Studi-Bude hat sowas nicht... :(

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#11
 Von 
ktown
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Einen gravierenden Schreib-bzw. Druckfehler sehe ich aber nur wenn nur 1 Artikel herabgesetzt wurde und nicht das komplette Sortiment. Alle Geräte waren mit normalem Preis ausgezeichnet, durchgestrichen und mit roten Zahlen der neue Preis angegeben. jetzt plötzlich, nach meiner Bestellung, sind alle Angebote geblieben bis auf mein Gerät. Dort gilt wieder der normale Preis.

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#12
 Von 
MBGucky
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 6x hilfreich)

Nun,

wo ist denn das Gerät?
Ist es schon unterwegs? Ist es längst angekommen? Oder steht es noch beim Verkäufer?

Spätestens wenn das Gerät ankommt und eine Rechnung beiliegt, die über den niedrigen Preis ausgestellt ist, würde ich mich in dieser Situation einfach mal freuen.

wenn natürlich vorher noch eine Email o.Ä. kommt, in der auf das Versehen hingewiesen und nachgefragt wird, ob das Gerät denn zu dem teureren Preis geliefert werden darf, dann sehe ich das so, daß man daran nichts machen kann und entweder akzeptieren oder absagen muß.

Soweit meine Einshätzung...

MfG

MBGucky

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"Timeo danaos et dona ferntes"

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