Onlinekauf: Händler verweigert Rückzahlung

8. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
reinibe
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 30x hilfreich)
Onlinekauf: Händler verweigert Rückzahlung

Hallo.
Ich habe mir online ein Spielzeug für meine Kinder, einen Quattrocopter:

https://www.meinpaket.de/de/~mobile-energy-gmbh/hycell-infrarot-quattrocopter-ferngesteuert-4-kanal-2-4ghz-mit-gyro-stabilisation-rtf/p623043670/

Der ist genau so billig gefertigt wie er aussieht und war natürlich defekt. Nun habe ich einen Tag nach Erhalt der Ware dem Händler eine mail geschrieben und um einen Retourschein und um die Rücküberweisung des Betrags gebeten.

Er aber will das Gerät nicht zurücknehmen, sondern umtauschen – und am Ende der mail schreibt er:

Wir sind nach Ihrer Email heute morgen davon ausgegangen, dass Sie Interesse an einem funktionierenden Quattrocopter haben. Das Paket wurde demnach heute morgen schon versandt.

Ich habe ausdrücklich gesagt, dass ich vom Kaufvertrag zurücktreten will. Wie soll ich mich nun verhalten? Hab ich Anspruch auf ein Rücktrittsrecht?

Danke im voraus


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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Hab ich Anspruch auf ein Rücktrittsrecht?


Das hast du ja nach deiner Darstellung schon wahrgenommen. Du könntest also die Annahme des Paketes verweigern und weiterhin auf Rückzahlung pochen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von reinibe am 08.09.2014 13:55

Wie soll ich mich nun verhalten? <hr size=1 noshade>

Nach [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html]§437 Abs 1 BGB [/URL] steht dir Nacherfüllung nach [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html]§ 439 BGB [/URL] zu. Der Umkehrschluss ist, dass auch dem Händler die Nacherfüllung zusteht. Dies scheint er ja zu tun. Durch eine Lieferung einer mangelfreien Sache nach [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html]§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB [/URL] seine Pflicht(en) erfüllt.

quote:<hr size=1 noshade>von reinibe am 08.09.2014 13:55

Hab ich Anspruch auf ein Rücktrittsrecht? <hr size=1 noshade>

Das würde es erst geben, wenn die Nacherfüllungen fehlschlagen. Soweit sind wir aber noch nicht. Ergo hast du kein Rücktrittsrecht. Evtl. kannst du aber noch dein Widerrufsrecht nutzen.

-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reinibe
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 30x hilfreich)

ok, vielen Dank!
Dann teste ich, ob auch das 2. Gerät auch defekt geliefert wird... ...Und melde mich dann wieder :)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von reinibe am 08.09.2014 14:45

Dann teste ich, ob auch das 2. Gerät auch defekt geliefert wird..

Und selbst wenn nicht. Der Chinamist ist doch schnell kaputt.

quote:
von reinibe am 08.09.2014 14:45

Und melde mich dann wieder

Wäre sinniger du würdest dich beim Händler melden. Der darf 2 mal nachbessern.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

14 tägige Widerufsfrist schon abgelaufen?

Davon ab, das "Qualitätsprodukt" aus Ihrem Link gibt es bei einem anderen namhaften Händler (online oder wahlweise über das Filialnetz) 10 € billiger....

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""

-- Editiert spatenklopper am 08.09.2014 17:02

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119998 Beiträge, 39814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wir sind nach Ihrer Email heute morgen davon ausgegangen, dass Sie Interesse an einem funktionierenden Quattrocopter haben. <hr size=1 noshade>

Was hast Du denn formuliert?
Einen Anspruch auf Gewährleistung oder einen Widerruf?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reinibe
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo,
Heute ist das Ersatzgerät gekommen und geht natürlich wieder nicht.

Ich hab nun alles wieder eingepackt und den Auftrag mit dem beigeletem Formular Widerrufen ausgefüllt. Morgen sende ich das weg.

Das erste Gerät war übrigens auch schon mal ausgepackt, also ein Rückläufer bzw. B-Ware, ohne dass es in der Beschreibung stand.

Sollte ich nun das Geld rücküberwiesen bekommen?


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""

-- Editiert reinibe am 09.09.2014 19:12

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119998 Beiträge, 39814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte ich nun das Geld rücküberwiesen bekommen? <hr size=1 noshade>

Davon sollte man ausgehen, kann aber ein paar Tage (7-14 Tage) dauern.

Falls sich dann nichts getan hat Einschreiben mit Fristsetzung nach Datum (14 Tage) zur Herausgabe des Geldes, dann vor Gericht klagen bzw. Mahnbescheid.



Falls er irgendwie Wertersatz oder so fordern sollte, nochmal hier melden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

quote:
Das würde es erst geben, wenn die Nacherfüllungen fehlschlagen. Soweit sind wir aber noch nicht. Ergo hast du kein Rücktrittsrecht. Evtl. kannst du aber noch dein Widerrufsrecht nutzen.

Wiso? Es handelt sich um einen Online Kauf, also Fernabsatz. Selbstverständlich hat man hier dann direkt das Recht den KAuf zu widerrufen. Warum sollte das für diesen Fall hier nicht gelten?

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von micbu am 11.09.2014 14:10

Selbstverständlich hat man hier dann direkt das Recht den KAuf zu widerrufen

[color=red]Widerruf[/color] ist etwas anderes als [color=blue]Rücktritt[/color]


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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Das untescheiden aber die meisten Kunden nicht. Wenn Ottonormalbürger von einem Rücktritt spricht, dann meint er meistens in solchen Fällen den Widerruf, das sollte man hier bedenken.

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" "

-- Editiert micbu am 11.09.2014 14:31

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von micbu am 11.09.2014 14:30

Das untescheiden aber die meisten Kunden nicht.

Deshalb habe ich, siehe das was du von mir zitierst, als letzten Satz einen Verweis auf das Widerrufsrecht gesetzt. Dies empfand ich als wichtig, da aus dem Eröffnungspost nicht hervorgeht ob das Widerrufsrecht noch zur Anwendung kommen kann. In meiner Ausführung habe ich eine strikte Trennung der Begriffe [color=red]Widerruf[/color] und [color=blue]Rücktritt[/color] vorgenommen. Das heißt der TE hat hier, falls mein Posting bis zum Ende gelesen hat, erkennen müssen, dass es sich um zwei verschiedene "Dinge" handelt.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Im Prinzip gebe ich dir ja schon recht, allerdings solltest du bei solch einem Hinweis dann auch die Unterschiede erklären, sonst versteht es Ottonormalverbraucher immer noch nicht. Die sehen und verstehen nämlich keinen Unterschied zwischen Rücktritt und Widerruf.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

quote:
[color=red]Einschreiben mit Fristsetzung [/color]nach Datum (14 Tage) zur Herausgabe des Geldes


Einschreiben und Fristsetzung sind unnötig.

Der Händler hat doch selbst erläutert, daß er innerhalb von 14 Tagen ab dem Erhalt der Widerrufsmitteilung zurückerstatten wird. Und den Zugang der Widerrufsmitteilung hat der Verkäufer durch seine darauf bezogene Äußerung bestätigt.

Es bräuchte "nur" der Rücksendebeleg aufbewahrt zu werden, um dem Verkäufer das Recht abschneiden zu können, die Rückerstattung bis zum Warenrückerhalt bzw. bis zum Nachweis der Rücksendung verweigern zu dürfen.

RK

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