Habe gerade eine Bestellung in einem Onlineportal getätigt und mit Zahlungsart Rechnung bezahlen wollen. Da aber die Bezahlmethode Rechnung durch einen fehler im System nicht akzeptiert wurde bekamm ich eine Mail, das ich mich für eine andere Zahlungsmethode entscheiden soll, oder die Bestellung beim Händler stornieren soll. Da ich den Artikel aber bereits bei einen nderen Händler gekauft habe, habe ich den Händler eine Mail geschickt das ich die Bestellung stornieren will. Als Antwort kam zurück das ich die Bestellung nicht stonieren kann und ich den Artikel bezahlen soll. Ist dies denn erlaubt ? Ich meine meine gewählte Zahlungsmethode ist ja nicht akzepiert worden, oder was kann man tun. Kann ich nicht jetzt schon von meinen Widerrufsrecht gebrauch machen ?
-- Editier von hansi1969 am 20.12.2015 16:41
-- Editiert von Moderator am 28.12.2015 18:55
-- Thema wurde verschoben am 28.12.2015 18:55
Onlinekauf Händler verweigert Stornierung
20. Dezember 2015
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Frage vom 20. Dezember 2015 | 16:36
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Onlinekauf Händler verweigert Stornierung
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#1
Antwort vom 28. Dezember 2015 | 11:33
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1044x hilfreich)
Zunächst wäre zu prüfen, ob ein Widerrufsrecht besteht (oder evtl. nach Kundenspezifikation angefertigt) und noch nicht erloschen ist (Frist).
Wenn ja, ist der Widerrufsgrund irrelevant.
#2
Antwort vom 28. Dezember 2015 | 18:41
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
ZitatAls Antwort kam zurück das ich die Bestellung nicht stonieren kann und ich den Artikel bezahlen soll. Ist dies denn erlaubt ? :
Ja, einRecht auf Storno gibt es nicht. Aber höchstwahrscheinlich ein Widerrufsrecht. Von dem würde ich mal pauschal Gebrauch machen. Mal sehen, was dann kommt...
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 29. Dezember 2015 | 11:19
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1044x hilfreich)
Zitat:Ja, einRecht auf Storno gibt es nicht. Aber höchstwahrscheinlich ein Widerrufsrecht.
Das ist ja nun Wortklauberei. Wenn der K ein "Storno" verlangt, wird man das als wirksame Ausübung des Widerrufsrechts auslegen können. Das Wort "Widerruf" muß dafür nicht fallen.
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