Parfüm vom Widerruf ausgeschlossen?

13. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
p9000
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Parfüm vom Widerruf ausgeschlossen?

Wir haben bei einem Online Händler Parfüm gekauft was heute geliefert wurde. Die Verpackung ist nur mit der normalen Folie geschlossen und hat keine spezielle Versiegelung. Der Händler hat nur ein eigenes Label drauf geklebt wo draufsteht "beim öffnen erlischt der Widerruf".

Nun meine Frage ist das rechtens weil uns gefällt der Duft nicht und man kann es ja vorher nicht ausprobieren. Wir haben nicht mal einen Spritzer entnommen.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von p9000):
Nun meine Frage ist das rechtens

Nein.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
p9000
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Das kann ich denen aber nicht als Begründung schreiben...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Einen Widerruf muss man nicht begründen.
Man muss nur widerrufen, die Ware zurücksenden und nachweisen das der Widerruf zugestellt wurde und die Ware abgesendet wurde.

Und wenn der Händler sich weigert zu erstatten, dann zieht man entweder die Lasstschrift zurück oder veranlasst einen Mahnbescheid.



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#4
 Von 
p9000
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Wir mussten per Vorkasse zahlen und die werden sich bestimmt auf den Hinweis berufen. Und dann haben die die Ware und erstatten den Betrag für das eine geöffnete. Deswegen sind meine Bedenken.

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#5
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

Dann weist du nett darauf hin, dass diese Einschränkung unwirksam ist (und abmahnfähig!!, allerdings nicht von dir) und du dich auf das Widerrufsrecht (BGB § 312 ) berufst. Eine Ausnahme für Parfüm ist dort nicht genannt.
tja das Geld muss dann eben ggf einklagen, Harry hat den ersten schritt genannt.
Obs dir das das Theater wert ist, muss du wissen.

Für das Öffnen der Flasche kann der Händler allerdings Wertersatz verlangen. Môglicherweise einen erheblichen Anteil, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Wert erheblich durch das reine Öffnen sinkt.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cfunke):
Für das Öffnen der Flasche kann der Händler allerdings Wertersatz verlangen.

Klar.
Nur sehe ich da gewisse Probleme dieses Verlangen wegen
Zitat (von p9000):
Wir haben nicht mal einen Spritzer entnommen.
dann auch vor Gericht durchzusetzen.



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#7
 Von 
p9000
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Das habe ich gerade als Antwort auf meinen Widerruf bekommen:

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank, dass Sie uns geschrieben haben.

Der von Ihnen bestellte Artikel ist von der Möglichkeit der Rücksendung ausgeschlossen. Das gilt für alle Produkte, die

- aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zum Rückversand geeignet sind, (Kosmetika)
- schnell verderben oder deren Verfallsdatum überschritten werden kann (z.B. Nahrungsmittel, Getränke),
- die entsiegelt sind (z.B. Datenträger oder Software wie CDs oder DVDs).

Auf diesen Ausschluss vom Rückversand weisen wir unsere Kunden in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hin.

Wir danken für Ihre freundliche Beachtung!

Herzliche Grüße

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Dann soll sich dein VK einfach mal das Urteil des OLG Köln Az.: 643/10 durchlesen.
http://www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-kosmetik.htm
Das Gericht hat in der Urteilsbegründung klargestellt, dass Kosmetika aufgrund ihrer Beschaffenheit eben doch zum Rückversand geeignet sind.

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#9
 Von 
p9000
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank, dass Sie uns nochmals geschrieben haben.

Wir verstehen Ihre Resignation. Bitte beachten Sie jedoch, dass Parfum der Produktsparte Kosmetika angehört. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns hierfür.

Wir bedauern, Ihnen keine andere Antwort geben zu können und hoffen dennoch, dass Sie weiterhin viel Vergnügen bei Ihrem Einkauf bei 1-2-3.tv haben.

Herzliche Grüße

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#10
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

Also auch meiner Einschätzung nach bist du im Recht. Erwarte aber kein Eingeständnis von einem großen Versandhaus, das wäre sehr teuer für die.
Du musst nun wissen, ob es dir den Aufwand und Risiko wert ist, auf Rückerstattung zu klagen. Nur so ginge es..
Ja es bleibt ein Restrisiko - denn jeder Richter entscheidet frei, wenn auch die meisten die Ansicht eines OLG übernehmen werden.

Aber Recht beiseite, Moral her - man muss ja auch die Versandhäuser verstehen. Eine geöffnete Parfümflasche - die können die getrost entsorgen, das kann man doch nicht mehr wiederverkaufen - der echte (nicht rechtliche) Restwert ist also 0. Vielleicht kannst du dich damit trösten.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von cfunke):
Aber Recht beiseite, Moral her - man muss ja auch die Versandhäuser verstehen. Eine geöffnete Parfümflasche - die können die getrost entsorgen, das kann man doch nicht mehr wiederverkaufen - der echte (nicht rechtliche) Restwert ist also 0. Vielleicht kannst du dich damit trösten.
Unsinn, dieses Risiko ist in deren Preisen einkalkuliert.

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#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Andere Versandhäuser lösen das, indem sie kleine Proben mitsenden.

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#13
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Unsinn, dieses Risiko ist in deren Preisen einkalkuliert.


... und dafür gibt es zusätzlich noch den Begriff "Wertersatz"

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#14
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von cfunke):
Unsinn, dieses Risiko ist in deren Preisen einkalkuliert.


genau und dann wirds eben für alle etwas teuerer, voilá

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Nein! Es IST bereits für alle teurer, denn dieser Risikozuschlag IST bereits Bestandteil des Preises.

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#16
 Von 
p9000
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Haben sich jetzt "kulanterweise" drauf eingelassen...wollten wohl nicht zugeben das es nicht richtig war oder ist...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nein! Es IST bereits für alle teurer, denn dieser Risikozuschlag IST bereits Bestandteil des Preises.


Unsinn! Es wird ja teurer je nachdem, wieviele davon Gebrauch machen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cfunke):
Es wird ja teurer je nachdem, wieviele davon Gebrauch machen.

Es wäre unsinnig, davon auszugehen das ein Versender der solange am Markt agiert über keinerlei Erfahrungswerte verfügen würde und die bekannten Risikofaktoren bei der Preisfindung ignorieren würde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
Mumpitzmaster
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Im BWL Unterricht wurde uns beigebracht das alle Eventualitäten mit eingerechnet werden in die Kalkulation des Preises.

Das beinhaltet neben Rabatten, Boni und Skonto auch das Risiko der Rückläufer. Der Preis der am Ende ausgeschrieben ist, beinhaltet all dieses bereits, unabhängig ob die Nachlässe gewährt werden oder wie viele Rückläufer es gibt.

Selbst mit allen Nachlässen verdient das Unternehmen immer noch genug damit sich das Produkt rentiert. Ist dies nicht der Fall, spricht man von einer Fehlkalkulation. Nich einkalkulierte Rückläufer zählen auch dazu.

Sollten sich die Rückläufer so stark häufen das die Kalkulation in kippen gerät, sollte man sich m.M.n. er fragen warum es so viele Rückläufer gibt.

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