Parship fristlos kündigen nicht mehr möglich ? (Diensten höheren Art)

7. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Bigsiwy
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 47x hilfreich)
Parship fristlos kündigen nicht mehr möglich ? (Diensten höheren Art)

Nachdem ich für meine Bekannte ein wenig rum gegoogelt habe, und wir die Premium Mitgleitschaft gekündigt haben, bekam sie folgende Antwort von Parship. Wir haben uns bei der Kündigung auf "Dienste höheren Art" berufen Hab so was wie das hier gefunden :
https://www.recht-finanzen.de/faq/3156-was-man-zur-parship-kuendigung-wissen-muss
Dort stand das selbe.

Stimmt das was die dort schreiben? oder wollen die uns einfach nur verarschen.


Eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB ist nicht möglich. Bei Online-Partnervermittlungen handelt es sich nicht um "Dienste höherer Art", so dass kein Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB besteht.
Weder bei der Vertragsanbahnung noch beim Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung besteht ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter von uns. Auch die Erbringung der Leistung selbst (Erteilung von Matches) beruht nicht auf einem individuellen Tätigwerden eines unserer Mitarbeiter, sondern ist das Ergebnis eines computergesteuerten Abgleichs verschiedener Nutzerprofile. Daraus ergibt sich somit, dass sämtliche vertragliche Leistungen und Kontakte nur auf der Basis automatisierter elektronischer Datenverarbeitung erbracht werden, und somit nicht mehr von einer persönlichen Vertrauensstellung im Sinne von § 627 BGB ausgegangen werden kann.
In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 627 BGB auf traditionelle Offline-Partnervermittlungsverträge Anwendung finden kann. Dies begründete der Gerichtshof damit, dass im Falle einer Klage die Intimsphäre der Kunden erheblich beeinträchtigt werden könne.
Mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az.: III ZR 125/19), hat der BGH klargestellt, dass diese Überlegungen nicht auf Online-Partnervermittlungen wie Parship übertragen werden können. Laut BGH besteht bei einer Online-Partnervermittlung die Leistungspflicht vor allem darin, den Kunden einen unbeschränkten Zugang zu der betriebenen Plattform zu gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Die Leistung wird elektronisch und nicht persönlich erbracht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Rechtsstreit in die Intimsphäre von Kunden einer Online-Partnervermittlung in einer Weise eingegriffen würde, die vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wäre. Gleiches gilt für das sog. Persönlichkeitsgutachten, das ebenfalls automatisiert erstellt wird.



-- Editiert von User am 07.08.2022 09:26

-- Editiert von User am 07.08.2022 12:29

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bigsiwy):
Nachdem ich für meine Bekannte ein wenig rum gegoogelt habe
Deine Recherche war eine Info aus 2018. Also leider etwas alt.

Die Partnervermittlung bezieht sich auf die neuere BGH-Entscheidung aus 2021.
III ZR 125/19

Man kann aber ordentlich kündigen. Mit Frist je nach Vertrag.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Bigsiwy):
Stimmt das was die dort schreiben? oder wollen die uns einfach nur verarschen.

Welcher konkrete Teil bzw. was von dem zitierten BGH Urteil ist Dir denn unklar?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1037 Beiträge, 179x hilfreich)

was sollen denn bei einer "Parship Kundin" Dienste höherer Art sein?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Nur als Strohhalm: Evtl. könnte die Kündigung über § 309 Nr. 9a BGB möglich sein (ungültige Verlängerungsklausel).

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