Nachdem ich für meine Bekannte ein wenig rum gegoogelt habe, und wir die Premium Mitgleitschaft gekündigt haben, bekam sie folgende Antwort von Parship. Wir haben uns bei der Kündigung auf "Dienste höheren Art" berufen Hab so was wie das hier gefunden :
https://www.recht-finanzen.de/faq/3156-was-man-zur-parship-kuendigung-wissen-muss
Dort stand das selbe.
Stimmt das was die dort schreiben? oder wollen die uns einfach nur verarschen.
Eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB ist nicht möglich. Bei Online-Partnervermittlungen handelt es sich nicht um "Dienste höherer Art", so dass kein Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB besteht.
Weder bei der Vertragsanbahnung noch beim Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung besteht ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter von uns. Auch die Erbringung der Leistung selbst (Erteilung von Matches) beruht nicht auf einem individuellen Tätigwerden eines unserer Mitarbeiter, sondern ist das Ergebnis eines computergesteuerten Abgleichs verschiedener Nutzerprofile. Daraus ergibt sich somit, dass sämtliche vertragliche Leistungen und Kontakte nur auf der Basis automatisierter elektronischer Datenverarbeitung erbracht werden, und somit nicht mehr von einer persönlichen Vertrauensstellung im Sinne von § 627 BGB ausgegangen werden kann.
In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 627 BGB auf traditionelle Offline-Partnervermittlungsverträge Anwendung finden kann. Dies begründete der Gerichtshof damit, dass im Falle einer Klage die Intimsphäre der Kunden erheblich beeinträchtigt werden könne.
Mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az.: III ZR 125/19), hat der BGH klargestellt, dass diese Überlegungen nicht auf Online-Partnervermittlungen wie Parship übertragen werden können. Laut BGH besteht bei einer Online-Partnervermittlung die Leistungspflicht vor allem darin, den Kunden einen unbeschränkten Zugang zu der betriebenen Plattform zu gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Die Leistung wird elektronisch und nicht persönlich erbracht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Rechtsstreit in die Intimsphäre von Kunden einer Online-Partnervermittlung in einer Weise eingegriffen würde, die vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wäre. Gleiches gilt für das sog. Persönlichkeitsgutachten, das ebenfalls automatisiert erstellt wird.
-- Editiert von User am 07.08.2022 09:26
-- Editiert von User am 07.08.2022 12:29