Rückforderung der Ware nach Widerruf

15. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückforderung der Ware nach Widerruf

Folgender hypothetischer Fall:

Die V GmbH verkauft an den K, der Verbraucher ist, Ware über ein bekanntes Internetauktionshaus.

Der K gibt eine Erklärung ab, die nur als Widerruf verstanden werden kann ("Der K möchte den Artikel gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben").

Der K gibt den Artikel nicht zurück, sondern nimmt den von dem Internetauktionshaus angebotenen Käuferschutz in Anspruch. Die V GmbH möchte nun wieder Besitz und Eigentum an der Ware erlangen.

Der K weigert sich, den Artikel auf seine Kosten zurückzusenden, auch die Überlassung eines Rücksendescheins führt zu keiner Änderung.

Die V GmbH möchte nunmehr gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und möchte wissen, welche Ansprüche sie in einem Prozess geltend machen könnte, wenn die Kaufsache tatsächlich nicht binnen 14 Tagen ab Widerruf zurückgesandt wird.

Da sich durch den Widerspruch der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis wandelt, denkt die V GmbH zunächst an eine Klage auf Herausgabe und Rückübereignung der konkret bezeichneten Kaufsache.

Welche weiteren Optionen gibt es, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sache ja auch plötzlich unauffindbar sein könnte. Lässt sich da gleich etwas titulieren für den Fall, dass die Herausgabevollstreckung ergebnislos bleibt?

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11 Antworten
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#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Im Zweifel sonst einfach Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt der Leistung.

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#2
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

SE statt der Leistung ist wohl leider eher nicht durchsetzbar (§ 361 (1) BGB).

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#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Darf ich fragen, woher du davon weißt, dass sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis wandelt?

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#4
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Hat der BGH mal so entschieden (BGH NJW 09, 3572 bzw. XI ZR 33/08). Nach altem Recht ergab sich die Umwandlung aus dem Verweis auf dem Rücktritt.

Lt. Palandt soll die Umwandlung ex nunc mit Zugang des Widerruf erfolgen. Dort wird die Umwandlung mit § 357 (3) ff BGB begründet (meiner Meinung nach ggf. gegen den einschränkenden Wortlaut von § 357 (1), der nur von empfangenen Leistungen redet.

Ist meiner Meinung nach argumentativ alles wenig geeignet, um mit der EU-Verordnung in Einklang zu stehen. Nach dem Wortlaut der EU-Richtlinie enden lediglich die Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag und entstehen als leges speciales besondere Regelungen über die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen.

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ich dachte mir schon, dass das nicht aus dem Nichts kommt. Ich habe mich nur gefragt, warum du dann nicht auch eine Kommentierung zu 361 in die Hand nimmst? ;) Das würde ich immer machen, wenn der Oma-Test ergibt, "Das kann doch so nicht richtig sein." ^^

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#6
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Das würde ich immer machen, wenn der Oma-Test ergibt, "Das kann doch so nicht richtig sein." ^^


Hm, klingt mit etwas gewagt, da zu einfach:

nach ggf. erneuter Fristsetzung: Schadenersatz statt der Leistung in Höhe des Kaufpreises aus § 355 (3), 357 (1) und (6), 280 (3), 281 (1) wegen Verstoßes gegen die Pflicht, die Kaufsache fristgemäß zurückzusenden, hilfsweise Herausgabe der Sache (nur für den Fall, dass das Gericht ganz anderer Meinung sein sollte).

§ 361 steht dem nicht entgegen, da Verzug der Anknüpfungspunkt ist.

Oder hattest du etwas anderes im Sinn?

Btw, wo bleibt da das "Recht" des mündigen Verbrauchers, sich einfach nicht an die Spielregeln halten zu müssen?

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

"Btw, wo bleibt da das "Recht" des mündigen Verbrauchers, sich einfach nicht an die Spielregeln halten zu müssen?"

Ein solches derart weit gehendes Recht wäre mir nicht bekannt.

"klingt mit etwas gewagt, da zu einfach"

Das leuchtet mir nicht ein; weder das eine noch das andere, noch die implizite Folgerung daraus; aber ich kann damit leben^^

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#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Zitat (von Oli2712):
da Verzug der Anknüpfungspunkt ist.


Sry; vergessen, das aufzugreifen. Nicht der Verzug, sondern das bereits bestehende Rückgewährverhältnis, sodass eine diesbezüglich drohende Sanktion, nachdem ohnehin bereits der Widerruf erklärt worden ist, nicht mehr geeignet sein kann, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, was Zweck der zugrundeliegenden Richtlinie wäre, sodass nicht zuletzt der Weg für eine teleologische Reduktion frei ist (wenn man nicht schon anderweitig durch Zurechtbiegen zurechtkommt; du weißt schon, durch (entsprechend engere) Auslegung des Begriffs "infolge des Widerrufs").

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#9
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
"Btw, wo bleibt da das "Recht" des mündigen Verbrauchers, sich einfach nicht an die Spielregeln halten zu müssen?"
Ein solches derart weit gehendes Recht wäre mir nicht bekannt.


Etwas Sarkasmus darf doch sein …

Ich habe hier als Versandhändler, der bei einem Internetportal,, dass nach einem langen Fluss genannt ist, Artikel verkauft hat, einige interessante Menschen kennen gelernt. Einer hat zum Beispiel ein neues Gerät gekauft, dann widerrufen, und ein mehrere Jahre altes und stark verschmutztes Gerät zurückgesandt. Zahlungsaufforderungen blieben ergebnislos, Inkasso auch. Nach dem Mahnbescheid hat er dann gezahlt und mir folgende freundliche Zeile geschrieben:

> Ich hoffe, sie haben etwas daraus gelernt.

Da war ich schon etwas erstaunt. Man könnte ein Buch über diese Erlebnisse schreiben, den überwiegenden Teil würde aber vermutlich niemand glauben. Allein in den letzten 7 Tagen hatte ich wieder 2 GmbHs, die mir weismachen wollten, dass sie Verbraucher sind und ein Widerrufsrecht haben. Vor einiger Zeit will sogar eine Kirchengemeinde Verbraucher gewesen sein. Schön mit Stempel auf dem Muster-Widerrufsformular.

Und jetzt soll man einem Verbraucher, der wirksam widerrufen hat, unter dem Deckmantel des Schadensersatzes exakt den Kaufpreis berechnen können? Trotz der ganzen verbraucherfreundlichen Gesetze?

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#10
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Zitat (von Oli2712):da Verzug der Anknüpfungspunkt ist.
Sry; vergessen, das aufzugreifen. Nicht der Verzug, sondern das bereits bestehende Rückgewährverhältnis, ...


Ja nun, soweit schon klar. Das schadenauslösende Ereignis ist jedoch letztlich der Verstoß gegen die Pflicht, die gekaufte Sache binnen 14 Tagen zurückzusenden.

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#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ja, sorry, da war ich etwas zu langsam - ansonsten bin ich immer zu haben für Sarkasmus :D Außerdem bin ich davon ausgegangen, dass du über die einschlägigen Quellen verfügst, dich daraus informiert hast und nun "doof fragst", um des Fragens willen :D Da verliere ich auch schnell meine Motivation^^

Spannend, was du da so berichtest! :D

Du hast natürlich Recht; der Verbraucher ist, nach den Minderjährigen, inzwischen ebenfalls die Heilige Kuh des BGB^^ Ich bin sogar ein Freund davon. Allerdings hat das, wiederum zu Recht, auch Grenzen.

In deinem Fall heißt das, dem Käufer würde nicht nach den allgemeinen Regelungen Schadensersatz schulden, wenn die Sache vor Ausübung des Widerrufsrechts untergeht; darum geht es in 361 I. Wenn er aber nach Ausübung des Widerrufsrechts einfach nur verweigert, zurückzusenden, ist das keine Angelegenheit der Widerrufsregelungen mehr. Sicher; wie alles kann man auch das anders sehen; aber ich sehe dafür keine überzeugenden Argumente.

Was die Verbrauchereigenschaft angeht, das ist gar nicht völlig ausgeschlossen. Im BGB steht zwar, dass Verbraucher nur natürliche Personen sein könnten, aber man kann immerhin erwägen (und tut das auch), das in bestimmten Fällen auch auf nicht natürliche Personen anzuwenden.

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