Rückgaberecht Handy falsche Artikelbeschreibung

20. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
go611146-48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückgaberecht Handy falsche Artikelbeschreibung

Guten Tag 123recht-Community,

ich möchte euch meinen Fall vorstellen, in der mir ein Artikel mit falscher Beschreibung verkauft wurde. Es handelt sich um ein gebrauchtes Handy im Neuzustand, dass in einer eBay-Kleinanzeigen Stellenanzeige von einen gewerblichen Anbieter beworben wurde. In der Beschreibung des Produkts wurde explizit darauf verwiesen, dass es sich um ein deutsches Gerät handelt mit 2 Jahre lange Garantie beim Hersteller.

Nachdem ich im Laden das Handy auf seinen Zustand geprüft habe, habe ich es gekauft und mich auch wieder nach Hause begeben. Um mein Garantie zu prüfen, habe ich erst zu Hause die zugehörige Hotline angerufen. Dort wurde ich nach der IMEI-Nummer gefragt. Mir wurde dann plötzlich vom Garantie-Service erklärt, dass ich kein Recht auf Garantie habe, weil das Gerät kein deutsches Modell ist.

Da dies wie bereits erwähnt explizit in der Beschreibung des Produktes ein DEUTSCHES Gerät mit 2 JAHRE GARANTIE vom Hersteller versprochen wurde, bin ich zum Laden zurückgekehrt. Dort habe ich den Verkäufer das Problem erläutert und eine Reklamation verlangt. Im Laden hat mir jedoch der Verkäufer erklärt, dass ich kein Recht auf eine Rücknahme habe. Er hat jedoch das Gerät zurückgenommen um es zur Reparatur zu schicken. Ich solle dann in 2 Wochen zurückkehren, um mein Gerät mit vollen 2 Jahren Garantie abzuholen.

Meine Frage ist nun, ob ich mich überhaupt darauf verlassen kann, dass ich ein neues Gerät mit 2 Jahren Garantie nach zweiwöchiger Wartezeit erwarten kann. Warum sollte der Hersteller mir bzw. dem Laden plötzlich ein neues, deutsche Gerät mit 2 Jahren Garantie besorgen?
Weiterhin frage ich mich, ob ich bei einer Verweigerung einer Rücknahme UND Ersatzleistung (Preisminderung oder anderes Gerät) gegen den Verkäufer vorgehen kann?

Ich würde mich über eine hilfreiche Antwort sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

-- Editiert von Moderator topic am 21.06.2022 10:03

-- Thema wurde verschoben am 21.06.2022 10:03

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19 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Er hat jedoch das Gerät zurückgenommen um es zur Reparatur zu schicken.
Warum? Ist es denn defekt?

Zitat:
Weiterhin frage ich mich, ob ich bei einer Verweigerung einer Rücknahme UND Ersatzleistung (Preisminderung oder anderes Gerät) gegen den Verkäufer vorgehen kann?
Ja, kannst du, und auch mit realistsichen Chancen (auf Rückabwicklung).

Stefan

PS: was hat das mit dem Kauf oder Verkauf von Autos zu tun? (darum geht es in diesem Unterforum)

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#2
 Von 
go611146-48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

erstmals möchte ich Ihnen danken für die Antwort. Ich habe wohl leider aus Versehen in der falschen Kategorie gepostet.

Nun zu ihrer Antwort:Er hat das Gerät zur Garantie scheinbar geschickt, weil er denkt, dass ich wegen Gebrauchsspuren auf den Handy eine Garantie verlange. Ich habe jedich betont, dass es mir nicht um irgendwelche Kratzer am Display oder so geht sondern wegen des falschen Gerätemodell. Mir wurde gesagt, ich werde in zwei Wochen durch Garantie ein Neumodell mit frischer Garantie erhalten. Da mir statt einer deutschen Version eine andere gegeben wurde, habe ich nämlich kein Anspruch auf Garantie beim Hersteller, trotz der (falschen) Artikelbeschreibung. Deshalb bin ich auch verwirrt, weil ich mich wundere, wie der Verkäufer nach 2 Wochen ein neues Gerät mit 2 Jahren Garantie besorgen will, wenn das eigentliche Gerät keine Herstellergarantie hat (weil nicht-deutsche Version).
Ich fühle mich ziemlich betrogen und habe mir überlegt, eine Anzeige zu erstatten. Die Polizei empfiehlte mir, die 2 Wochen abzuwarten. Falls mir kein versprochenes Neugerät mit Garantie besorgt wird, sollte ich laut Polizei gegen den Verkäufer rechtlich vorgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von go611146-48):
Da dies wie bereits erwähnt explizit in der Beschreibung des Produktes ein DEUTSCHES Gerät mit 2 JAHRE GARANTIE vom Hersteller versprochen wurde,

Das ist eine zugesicherte Eigenschaft, wird die nicht eingehalten, kann man z.B. Nachbesserung verlangen - eigentlich.

In Deinen Fall dürfte das problematisch werden, denn
Zitat (von go611146-48):
Nachdem ich im Laden das Handy auf seinen Zustand geprüft habe, habe ich es gekauft und mich auch wieder nach Hause begeben. Um mein Garantie zu prüfen, habe ich erst zu Hause die zugehörige Hotline angerufen.




Zitat (von go611146-48):
Im Laden hat mir jedoch der Verkäufer erklärt, dass ich kein Recht auf eine Rücknahme habe.

Er könnte Recht haben.



Aber erst mal abwarten, eventuell bekommt man ja ein Gerät mit 2 Jahren Garantie ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist eine zugesicherte Eigenschaft, wird die nicht eingehalten, kann man z.B. Nachbesserung verlangen - eigentlich.



Zitat (von Harry van Sell):
In Deinen Fall dürfte das problematisch werden, denn



Könntest du für den TE und alle anderen deine `Gedankengänge `offenbaren oder müssen alle wieder raten und nachfragen!?


Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Könntest du für den TE und alle anderen deine `Gedankengänge `offenbaren oder müssen alle wieder raten und nachfragen!?

Kleiner Tipp zum Thema Funktion des Forums und Kontext: der Kasten mit "Zitat" hat einen Sinn ...


Ich erkläre aber gerne mal in einfachen Worten was da steht:
Sie war in dem Laden.
Sie hat das Gerät gesehen.
Sie hat das Gerät geprüft.
Sie hat das Gerät für gut befunden.
Dann erst hat sie das Gerät gekauft.

Gekauft wie gesehen - schon mal gehört?

Später hat sie bemerkt, das die Prüfung unvollständig war.
Nun hat sie Kaufreue.

Richtiger wäre gewesen, den Vertrag (hilfsweise) wegen Irrtum anzufechten.


Ich weis, dass wird der eine oder andere nun mit Empörung zurückweisen, weil er andere Vorstellungen hat. Und das sei ihm auch unbenommen. Das ist ja das schöne an der Meinungsfreiheit, die Freiheit gilt auch für andere und sogar für falsche Meinungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Gekauft wie gesehen - schon mal gehört?
Gekauft wie gesehen schließt aber grundsätzlich nur von einem typische Käufer erkennbare Fehler und Mängel aus.

Außerdem wurde die Eigenschaft ausdrücklich zugesichert, das muss man nicht mehr prüfen. Eine Abweichung vom Angebot wäre dann mindestens ein Mangel, u.U. sogar Betrug.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Außerdem wurde die Eigenschaft ausdrücklich zugesichert, das muss man nicht mehr prüfen.

Man muss es nie prüfen, alles freiwillig.
Aber das was zugsichert wurde, schließt absolut nicht aus, das man bei nicht prüfen des Vorhandenseins desselben seiner Rechte verlustig geht.



Zitat (von reckoner):
Gekauft wie gesehen schließt aber grundsätzlich nur von einem typische Käufer erkennbare Fehler und Mängel aus.

Naja, so eine Garantieprüfung ist eigentlich für jeden recht einfach zu realisieren..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1022 Beiträge, 177x hilfreich)

Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe (sog. Gefahrübergang), so leidet die Sache an einem Mangel. In Folge dessen, dass der Verkäufer die Haftung für die Eigenschaft übernommen hat, greifen die Gewährleistungsansprüche des Käufers. Er kann dann in erster Linie eine Nacherfüllung fordern, hilfsweise vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber das was zugsichert wurde, schließt absolut nicht aus, das man bei nicht prüfen des Vorhandenseins desselben seiner Rechte verlustig geht.
Doch, das tut es sehr wohl.

Wenn man im Supermarkt eine 10er-Packung Eier kauft und dann sind nur 9 drin, dann ist das ein Mangel, sogar egal ob man es hätte sehen können (bei dem Beispiel ist natürlich der Beweis nicht so ganz einfach, aber darum soll es hier nicht gehen).

Zitat:
Naja, so eine Garantieprüfung ist eigentlich für jeden recht einfach zu realisieren.
Es spielt doch keine Rolle wie einfach es ist, sondern ob es eine übliche Prüfung ist.
Bei meinem Eier-Beispiel könnte man argumentieren, dass eine Überprüfung auf zerbrochene Eier üblich ist (und dann hätte man auch das fehlende bemerkt).
Eine Prüfung der Garantie bei Zusicherung derselbigen ist aber niemals üblich. Genau um solche Prüfungen zu vermeiden schließt man ja Verträge, da steht alles wichtige drin.

Anders wäre es, wenn nur der Hersteller mit einer Garantie geworben hätte, nicht aber der Händler. In dem Fall hätte man Pech gehabt, und müsste sich vielleicht wirklich auf einen Irrtum berufen (und das das nicht leicht ist und weitere Nachteile haben kann muss ich dir doch nicht erklären).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go611146-48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag 123recht-Community,

heute wollte ich auf einige Punkte eingehen und ein weiteres Problem nennen.
Zuerst wollte ich die Garantieprüfung ansprechen. Ich finde es unverhältnismäßig, während dem Kauf vom Käufer eine Garantieprüfung zu erwarten. Eine Garantieprüfung beim Handykauf durchzuführen ist so, als würde man beim Eierkauf die Eier in ein Glas Wasser reinlegen, um deren Verfallsdatum zu prüfen.
Nun komme ich zum zweiten Punkt. Heute habe ich durch die IMEI-Nummer (die ich mir notiert habe) das Produkt- und Aktivationsdatum kontrolliert. Hier konnte ich lesen, dass das Gerät schon vor zwei Jahren produziert und aktiviert wurde. Hier sehe ich einen weiteren Betrug, weil das Gerät mir als kaum genutzt (nur 3 Tage um genau zu sein) verkauft wurde. Auch hier kommt zusätzlich die versprochene 2-Jahre Garantie in Frage.

Obwohl es sich um einen gewerblichen Händler handelt, fühle ich mich so, als wäre ein Privatkauf sicherer gewesen. Der Verkäufer wirkt für mich sehr dubios für einen Gewerbshändler. Ich bezweifle auch stark, dass ich vom Verkäufer durch Garantie plötzlich ein Neugerät erhalte. Ich traue den Verkäufer eher zu, dass falls die Garantie funkioniert, er das Neugerät behält und mir das alte Gerät zurückgibt.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gekauft wie gesehen - schon mal gehört?


Unsinn.

Die Vorschriftet lautet:

§ 442 BGB
"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

Hier hat der Käufer keine Rechte verloren durch Kenntnis oder schuldhaftes Nichtkennen der vertragswidrig fehlenden Garantie:

Zitat (von go611146-48):
In der Beschreibung des Produkts wurde explizit darauf verwiesen, dass es sich um ein deutsches Gerät handelt mit 2 Jahre lange Garantie beim Hersteller.

Nachdem ich im Laden das Handy auf seinen Zustand geprüft habe, habe ich es gekauft und mich auch wieder nach Hause begeben. Um mein Garantie zu prüfen, habe ich erst zu Hause die zugehörige Hotline angerufen. Dort wurde ich nach der IMEI-Nummer gefragt. Mir wurde dann plötzlich vom Garantie-Service erklärt, dass ich kein Recht auf Garantie habe, weil das Gerät kein deutsches Modell ist.


Zitat (von Harry van Sell):
Sie hat das Gerät geprüft.
Später hat sie bemerkt, das die Prüfung unvollständig war.


Entscheidend ist, dass ihre Unkenntnis der fehlenden Garantie nicht auf "grober Fahrlässigkeit" beruhte ( aber selbst dann könnte sie mit guten Gründen argumentieren, dass der Umstand, dass ihr ein vertragswidrig garantieloses Gerät übergeben wurde, vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden war. )

Ein "Kennen-Können" einer Mangelhaftigkeit ( hier: der Käufer hätte bloß auf die Idee kommen müssen, im Laden die Hotline anzurufen und den Garantie-Status abfragen können), führt nicht nach § 442 BGB zum Ausschluß der Mängelrechte.

Zitat (von Harry van Sell):
Richtiger wäre gewesen, den Vertrag (hilfsweise) wegen Irrtum anzufechten.


Wozu??

Der Käufer befand sich bei der Abgabe seiner Erklärung ( "Ich will dieses Handy mit der vereinbarten Eigenschaft "deutsches Gerät und 2 Jahre Hersteller-Garantie" ) überhaupt nicht im Irrtum über den Inhalt des Erklärten. Der Käufer möchte auch nicht seine Kauferklärung anfechten, sondern ein vertragsgemäßes Gerät geliefert erhalten.

Zitat (von go611146-48):
Im Laden hat mir jedoch der Verkäufer erklärt, dass ich kein Recht auf eine Rücknahme habe.


Umgekehrt hätte der Verkäufer das Recht, sein Mängelgerät zurückzuverlangen, wenn der Käufer von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte, wegen fehlgeschlagener/verweigerter Nacherfüllung Schadensersatz STATT der Leistung zu verlangen in Höhe der (Mehr-)Kosten für den Kauf eines identischen Geräts ( deutsches Gerät mit 2-jahres-Hersteller-Garantie) beim nächstgelegenen Konkurrenten ...

RK

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von go611146-48):
Hier sehe ich einen weiteren Betrug, weil das Gerät mir als kaum genutzt (nur 3 Tage um genau zu sein) verkauft wurde.

Und die Nutzung von mehr als 3 Tagen hat man jetzt wie genau verifiziert?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go611146-48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag 123recht-Community,

heute möchte ich ein wichtiges Update zu meinem Fall liefern.
Nach ca. 3 Wochen Wartezeit habe ich das durch die Garantie versprochene Ersatzgerät nicht erhalten. Mir wurde mehrmals gesagt, dass mein Gerät noch nicht angekommen sei und dass ich noch einige Tage warten sollte.
Interessant wurde es, als ich zuletzt nach meinen Ersatzgerät schauen wollte. Das Geschäft war nämlich nicht zugänglich, da eine Polizeikontrolle stattfand. Als ich ein Tag später wiedermals den Laden besuchte, fehlten sehr viele Gegenstände im Laden. Ein Angestellter erläuterte mir, dass wegen einer Drogenkontrolle vieles von der Polizei beschlagnahmt wurde. Als ich fragte, wo jetzt endlich mein Handy sei, wurde mir gesagt, dass er es nicht weiß. Ob das Ersatzgerät überhaupt schon angekommen sei, konnte mir der Angestellte auch nicht beantworten, da er keine Ahnung habe.

Langsam mache ich mir Sorgen, dass ich weder mein Geld noch mein Handy wieder sehen würde. Dass der Laden keinesfalls seriös ist, sollte inzwischen auch klar sein. Ich frage mich nun, was ich tun soll. Wie lange kann mich der Verkäufer auf ein Ersatzgerät warten lassen? Darf ich nach einer bestimmten Wartezeit Schadensersatz verlangen? Gibt es für mich irgendeine Möglichkeit rauszufinden, was mit mein Handy passiert ist? Die Dauer der Beschlagnahmung der Gegenstände könnte auch eine Rolle spielen. Über eine hilfreiche Antwort auf meine Fragen würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von go611146-48):
Ein Angestellter erläuterte mir, dass wegen einer Drogenkontrolle vieles von der Polizei beschlagnahmt wurde.

Überaus unglaubwürdig.
Die Polizei hat wohl eher Hehlerware und Diebesgut beschlagnahmt...



Zitat (von go611146-48):
Langsam mache ich mir Sorgen, dass ich weder mein Geld noch mein Handy wieder sehen würde.

Die Wahrscheinlichkeit ist rapide gestiegen ...


Ich würde denn Laden jetzt gerichtsfest zur Lieferung der vereinbarten Ware auffordern.
Wie wurde denn bezahlt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go611146-48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe bar gezahlt und eine Rechung erhalten. Wie kann ich das denn gerichtlich fest machen? Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten.

-- Editiert von go611146-48 am 09.07.2022 20:45

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Gerichtsfest:
– keine Bitten oder Wünsche, sondern klare Ansagen / Forderungen die auch rechtlich haltbar sind
– mit Zustellnachweis
– Fristen immer nach Datum und angemessen (in der Regel 14 Tage)



Zitat (von go611146-48):
Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten.

Sofern man das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.




-- Editiert von Harry van Sell am 09.07.2022 21:31

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go611146-48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe. Ich habe im Internet nach Mustervorlagen für eine Aufforderung recherchiert aber keine passende für meinen konkreten Fall gefunden. Kennen Sie irgendwelche Briefvorlagen, die für meinen Fall passend formuliert sind? Ich möchte nur ungern die Aufforderung selber verfassen.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von go611146-48):
Ich habe bar gezahlt und eine Rechung erhalten.

Die viel spannendere Frage:
Kann man die Barzahlung überhaupt nachweisen?
Eine Rechnung ist dafür nämlich kein geeignetes Nachweismittel. Das müsste schon eher eine Quittung sein.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Ich würde da mal bei der Verbraucherzentrale vorstellig werden, die haben durchaus passende Musterschreiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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