Rückgaberecht statt Widerrufsrecht (zu spät?!)

27. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)
Rückgaberecht statt Widerrufsrecht (zu spät?!)

Hallo,

ich habe am 29.10.2011 bei dem Händler Technikmueller.de einige Artikel bestellt. Lt. Händler kam die Ware am 01.11.2011 bei mir an, jedoch versäumte es DHL eine Hinweiskarte bei mir einzuwerfen, sodass ich nicht wusste wo mein Paket ist. Ich erhielt das Paket daher erst am 09.11.2011. Am 18.11.2011 reichte ich meinen Widerruf per eMail ein und forderte den Verkäufer auf mir mitzuteilen, wie ich die Ware zurücksenden soll.

Diese eMail blieb leider unbeantwortet, sodass ich die Ware am 26.11.2011 auf eigene Kosten zurücksendete.

Nun verwehrt der Händler eine Erstattung, da kein Widerrufsrecht, sondern nur ein Rückgaberecht bestand und meine Rücksendung zu spät erfolgte. Das meine eMail unbeantwortet blieb wird dabei außer Acht gelassen.

Ist dies so rechtens?



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
da kein Widerrufsrecht, sondern nur ein Rückgaberecht bestand


Wenn dem denn so war und du ausreichend belehrt worden bist: Pech.

Am 26.11. wäre ja sogar dann zu spät, wenn du das Eintreffen der Ware erst am 9.11. gegen dich gelten lassen müßtest (sodaß es nicht mehr darauf ankommt, ob die Frist nun am 9.11. oder schon am 1.11. zu laufen begonnen hat).

quote:
reichte ich meinen Widerruf per eMail ein


Erstens dürfte der Zugang wohl nicht zu beweisen sein. Zweitens wäre das auch unbeachtlich; wenn ein Rückgaberecht statt des Widerrufsrechts vereinbart war (was gesetzlich zulässig ist), besteht ganz einfach kein Widerrufsrecht, daher war deine Mail völlig wertlos.

quote:
Das meine eMail unbeantwortet blieb wird dabei außer Acht gelassen.


Was sollte das auch für eine rechtliche Bedeutung haben?

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1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Da der Fernabsatzunternehmer hier seinen gesetzlichen Informationspflichten noch nicht vollständig ordungsgemäß nachgekommen ist


Woraus schließt du das?

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

quote:
Woraus schließt du das?


Das würde mich auch interessieren...

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1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
platt23
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Dein Widerruf oder Rückgaberecht muss das Wort Widerruf oder Rückgabe überhaupt nicht enthalten. Wenn Du das eine schreibst aber das andere meinst, ist das unerheblich, da Dein Ziel ist: Du möchtest die Ware nicht, Du willst Dein Geld wieder.
Deinen Willen hast Du eindeutig bekundet und der Verkäufer hat zu Deinen Gunsten auszulegen.
Die Frist für den Widerruf der Rückgabe beginnt mit Erhalt der Ware.

Sollte die Ware beim Nachbarn angekommen sein, ist das unerheblich, denn Du hast dem Verkäufer für den konkreten Einzelfall überhaupt keine Erlaubnis gegeben an Dritte Personen ausserhalb Deines Haushalts auszuliefern.
Die Ware wäre Dir somit überhaupt nicht ordnungsgemäß zugegangen.

Wenn Du bei der Post abgeholt hast, gilt der Tag der Abholung.

Holst Du beim Nachbarn ab, muss der Verkäufer nicht den Zugang beim Nachbarn sondern bei Dir nachweisen. Wenn das nach Deinen Angaben der 9.11. war. Ist Widerruf am 18.11. ausreichen und die Rücksendung auch.

Der Verkäufer möge Dir auch nachweisen, wann und auf welchem Weg er Dich informiert hat über Dein Rückgaberecht.
Das muss schritlich geschehen sein.

Kleiner Tipp: Viele Onlineshops senden Dir nach der Bestellung automatisch die Auftragsbestätigung, wo diese Rechte und Belehrungen drin stehen. Der Verkäufer selbst kriegt meist nicht die gleiche email wie Du. Aus dem Shop lässt sich sich auch nicht mehr regenerieren, d.h. der Verkäufer hat meist oftmals gar nicht schritlich, dass er dir das gesendet hat.
Du könntest es bestreiten und um Vorlage bitte. Manche Händler habens aber auch auf der Rechnung stehen. Da geht das dann nicht.
Bitte einfach um eine Kopie der Belehrung mit Hinweis, wann Sie dir zugegangen ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dein Widerruf oder Rückgaberecht muss das Wort Widerruf oder Rückgabe überhaupt nicht enthalten. <hr size=1 noshade>



Das Rückgaberecht kann nur (!) durch die fristgerechte Rücksendung der Ware ausgeübt werden, § 356 II BGB .

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