Rückgaberecht/Widerruf nach Kauf einer Kaffeemühle

13. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
TDATFFM
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückgaberecht/Widerruf nach Kauf einer Kaffeemühle

Hallo,

ich habe mir im Internet eine Kaffeemühle bestellt und diese mit Kaffeebohnen getestet - die Qualitöt hat aber nicht meinen Ansprüchen genügt und ich wollte vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Danach entwickelte sich folgender Mailthread zwischen dem Händler und mir:

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HÄNDLER: Sehr geehrter Herr xxxx,

die von Ihnen zurückgeschickte Kaffeemühle wurde durch unseren Techniker angeschaut und festgestellt, dass diese leider bereits benutzt wurde.

Verstehen Sie uns bitte nicht falsch, aber diese kann so nicht als Widerruf akzeptiert werden. Wir nehmen nur unbenutzte Ware zurück!

Wir können Ihnen anbieten diese wieder Reinigen zu lassen und die Reinigungsgebühr in Höhe von 52,25 € von dem Rückerstattungsbetrag abzuziehen.

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ICH: Hallo,

wollen Sie mich auf den Arm nehmen? Natürlich habe ich die Mühle getestet, um festzustellen, ob sie meinen Qualitätsansprüchen genügt. Was sie leider nicht hat.

Es gibt haufenweise Urteile zum Thema Rückgaberecht bspw. Urteil 3.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09 (Kurzzusammenfassung: "Wer online Waren bestellt, darf sie nicht nur auspacken, sondern auch ausprobieren. Schließlich habe der Käufer die Ware vorher nicht testen können, daher müsse ihm das Recht zugestanden werden, dies nach Erhalt der Ware nachzuholen und anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, so auch das Argument der Richter am Bundesgerichtshof. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Artikel nach einem solchen Test und der darauffolgenden Rücksendung nicht mehr als neuwertig weiterverkauft werden kann.")
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HÄNDLER: Sehr geehrter Herr XXX,

der Punkt mit testen ist zwar korrekt, aber zwischen testen und probieren ist ein großer Unterschied.
Sie hätten die Maschine testen dürfen das die Elektronik funktioniert aber nicht mit Kaffee, Wasser etc. benutzen dies bedeutet für uns das die Maschine nicht mehr neu und unbenutzt ist, weshalb wir einen finanziellen Verlust erlitten haben.
Dies ist auch ganz klar nachzulesen, weshalb wir weiterhin von einer vollständigen Erstattung absehen.
Sollten Sie dagegen rechtliche Schritte einleiten wollen senden Sie uns diese bitte schriftlich an die untenstehende Adresse.
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ICH:Sehr geehrter Herr yyyy,

Ihrer Argumentation kann ich nicht folgen und glaube, dass die rechtliche Betrachtung ziemlich eindeutig ist.

Wie gesagt gibt es ja hierzu mehrere Urteile, die die Rechte der Verbraucher schützen.

Ich verweise gerne auf die folgende Site, die das gängige Gesetz gut wiedergibt: http://www.aufrecht.de/index.php?id=6762, verfasst von RA Dr. Thomas Engels.

Darin heißt es: "Ähnlich äußerte sich nun der BGH in seinem aktuellen Urteil: Der Verbraucher solle grundsätzlich die Gelegenheit haben die Ware in Augenschein zu nehmen und „auszuprobieren" ohne dass ihm dadurch allein schon Kosten entstehen. Das „Ausprobieren" umfasse bei Möbeln auch deren Aufbau und wenn vorgesehen auch das Befüllen mit Wasser."

Wie soll ich denn eine Kaffeemühle ohne Kaffee ausprobieren, zumal die Mühle Schaden nehmen kann, wenn diese ohne Kaffee benutzt wird?

Ich hoffe, Sie lenken in diesem Thema ein, ohne weitere Aufwände und Kosten zu verursachen.
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HÄNDLER: Sehr geehrter Herr xxxx,

zum Thema Lebensmittel sieht die Sache anders aus, die Geschichte mit dem Wasserbett kennen wir alle bereits.
Wie bereits gesagt, ausprobieren heißt zu prüfen ob die Funktionalität erhalten ist, welche in diesem Fall auch gegeben war.
Das Sie Kaffee und Wasser in das Gerät füllen und persöhnlich mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind ist keine Prüfung sondern eine Benutzung.
Daher werden wir nicht von unserem Standpunkt abweichen und lassen Ihnen selbstverständlich die Option rechtliche Schritte gegen uns einzureichen.
------------

Mich würde interessieren, wie hier im Forum die Rechtslage dazu gesehen wird und welche Schritte ich erwägen sollte. Wegen 50 Euro habe ich noch nie einen RA hinzugezogen, aber diese (in meinen AUgen) Dreistigkeit lasse ich mit nur ungern bieten.

Vielen Dank vorab!

VG,
TDATFFM

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-- Editiert TDATFFM am 13.11.2013 23:01

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Ich habe mir nicht den ganzen Thread durchgelesen. Die Kernaussage war mir schon im 2 Satz klar.

Widerruf und Warenbeschaffenheit sind 2 verscheidene paar Schuhe. Du könntest die Mühle sogar mit Benzin übergießen, anzünden und danach widerrufen. Dann würde das hier gelten:

quote:<hr size=1 noshade>§ 357 BGB

Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,

1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. <hr size=1 noshade>

Ansonsten gilt der Umkehrschluss dieses Paragraphen. Du darfst es testen. Eine Kaffeemühle wird üblicherweise mit Kaffeebohnen getestet. Dies ist imho hinzunehmen. Analog dazu siehe das allgemein bekannte Wasserbetten-Urteil:

http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/11/18/kein-wertersatz-fur-befulltes-wasserbett-urteil-des-bgh-im-volltext/

-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mich würde interessieren, wie hier im Forum die Rechtslage dazu gesehen wird und welche Schritte ich erwägen sollte. <hr size=1 noshade>



Ich dachte auch, daß mit der Wasserbett-Entscheidung alles geklärt ist.

Wenn man die aber im original liest

BGH

gerät man ins Grübeln.

Der BGH hat da etliche Hintertüren offen gelassen, das Urteil ist ausdrücklich auf "Möbel" beschränkt, wie das so seine Art ist, hat der BGH andere Fälle ausdrücklich offen gelassen.

"... Da es im Streitfall allein auf den Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser ankommt, muss nicht entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dem Verbraucher auch eine darüber hinaus gehende Nutzung zu Prüfzwecken erlaubt ist (vgl. dazu Erman/Saenger, aaO Rn. 20 f.; Bamberger/Roth/Grothe, aaO, § 357 Rn. 13). ..."

Man könnte jetzt die Fundstellen nachlesen, die der BGH da genannt hat, es ist aber nicht sicher, ob der BGH die dortige Auffassung ggf. teilt.

Betten kann man sich auch im Laden aufgebaut ansehen, Kaffeemaschinen stehen da eben rum, einen Probierkaffee kann man sich nicht ziehen.

Auch dazu steht etwas im Urteil, das "Ausprobieren" ist ja nach § 357 BGB ausdrücklich kostenlos:

"... Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass das Auspacken und "Ausprobieren" der gekauften Ware häufig auch beim Kauf im Ladengeschäft nicht möglich ist (vgl. Medicus, aaO Rn. 12). Allerdings wird der Zweck der Regelung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] darin gesehen, eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre ...

Für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. ..."


Da könnte man also mit dem Argument "durch" kommen, im Laden hätten Sie auch keinen Kaffee kochen können, das geht dann im Fernabsatz auch nicht.

Gut möglich, daß das irgendwann vom BGH dem EuGH vorgelegt wird. Der etscheidet extrem verbraucherfreundlich, da ist also zu erwarten, daß für das Ausprobieren nichts abgezogen werden darf.

Bis das entschieden ist, gibt es wohl keine Sicherheit und man ist ggf. von der Einschätzung des zuständigen Amtsrichters abhängig. und bis zur Berufungssumme von 600 EUR ist der das Maß der Dinge, erste und letzte Instanz.

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""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go494101-54
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldigt bitte, dass ich das Thema nochmals anstoße. Mich würde sehr interessieren wie die Sache letztendlich ausgegangen ist.

Mfg
Sebastian

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

DAs ist 5 Jahre her! Abgesehen davon: Man darf die Ware nur so testen wie es in einem Ladengeschäft möglich wäre. Eine Kaffeemühle wird man in einem Laden kaum mit Kaffeebohnen füllen und ausprobieren dürfen. Insofern ist bei diesem Fall, vor 5 Jahren, wahrscheinlich Wertersatz geleistet worden.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TDATFFM
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Streitwert war mir zu gering für weitere Aktionen - ich habe die Mühle privat mit geringem Verlust verkauft.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
DAs ist 5 Jahre her! Abgesehen davon: Man darf die Ware nur so testen wie es in einem Ladengeschäft möglich wäre. Eine Kaffeemühle wird man in einem Laden kaum mit Kaffeebohnen füllen und ausprobieren dürfen. Insofern ist bei diesem Fall, vor 5 Jahren, wahrscheinlich Wertersatz geleistet worden.
So hätte ich es auch gesehen. Kaffee hinterlässt einen öligen Rückstand, und eine damit verschmutzte Mühle dürfte nicht mehr als neu anzusehen sein. Abgesehen davon, dass ich auch noch nie eine Kaffeemühle im Geschäft ausprobieren konnte (auch keine Kaffeemaschine, wenn es denn kein Ausstellungsstück war).

Zitat (von TDATFFM):
Der Streitwert war mir zu gering für weitere Aktionen - ich habe die Mühle privat mit geringem Verlust verkauft.
Danke für die Rückmeldung!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
DAs ist 5 Jahre her! Abgesehen davon: Man darf die Ware nur so testen wie es in einem Ladengeschäft möglich wäre. Eine Kaffeemühle wird man in einem Laden kaum mit Kaffeebohnen füllen und ausprobieren dürfen. Insofern ist bei diesem Fall, vor 5 Jahren, wahrscheinlich Wertersatz geleistet worden.
So hätte ich es auch gesehen. Kaffee hinterlässt einen öligen Rückstand, und eine damit verschmutzte Mühle dürfte nicht mehr als neu anzusehen sein. Abgesehen davon, dass ich auch noch nie eine Kaffeemühle im Geschäft ausprobieren konnte (auch keine Kaffeemaschine, wenn es denn kein Ausstellungsstück war).

Zitat (von TDATFFM):
Der Streitwert war mir zu gering für weitere Aktionen - ich habe die Mühle privat mit geringem Verlust verkauft.
Danke für die Rückmeldung!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Abgesehen davon: Man darf die Ware nur so testen wie es in einem Ladengeschäft möglich wäre. Eine Kaffeemühle wird man in einem Laden kaum mit Kaffeebohnen füllen und ausprobieren dürfen.


"Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass das Auspacken und "Ausprobieren" der gekauften Ware häufig auch beim Kauf im Ladengeschäft nicht möglich ist."

14. Erwägungsgrund der "alten" ( aufgehobenen) Fernabsatz-Richtlinie:

Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist.

37. Erwägungsgrund der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie:

"Da der Verbraucher im Versandhandel die Waren nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, sollte ihm ein Widerrufsrecht zustehen. Aus demselben Grunde sollte dem Verbraucher gestattet werden, die Waren, die er gekauft hat, zu prüfen und zu untersuchen, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Waren festzustellen."

Artikel 14 Absatz 2 der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie:

Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Waren, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

---> Die deutschen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sind richtlinienkonform auszulegen:

§ 357 Absatz 7 BGB :

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Es kommt also darauf an, ob der Käufer einer Kaffeemaschine durch das Befüllen einer Kaffeemaschine mit Wasser und Kaffeebohnen und durch das Aufbrühenlassen von Kaffee mit der Kaffeemaschine in einer Weise umgegangen ist, die NICHT NOTWENDIG war, um die Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise zu prüfen.

( Ist die (geschmackliche) Qualität des Erzeugnisses einer Maschine eine EIGENSCHAFT der Maschine? Ist eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Maschine nicht notwendig, um ihre FUNKTIONSWEISE zu prüfen?

"Prüfung" sollte richtlinienkonform so ausgelegt werden, daß darunter solche Prüfungen und Untersuchungen fallen, die nötig sind, um "die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Waren festzustellen" )

Früher: Fernabsatzkäufer kann die Waren nicht SEHEN und ihrer Eigenschaften/Funktionsweisen nicht ZUR KENNTNIS nehmen.

Heute: Fernabsatzkäufer kann die Waren nicht SEHEN.

Diese unterschiedlichen Erwägungen könnten einen unterschiedlichen Umfang eines wertersatzfrei zu gestattenden Prüf- und Untersuchungsrechts begründen:

RK

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