Rücksendung eines Mietgerätes auf Kosten und Gefahr des Kunden laut AGB

29. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
winSharp93
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)
Rücksendung eines Mietgerätes auf Kosten und Gefahr des Kunden laut AGB

Hallo zusammen,

folgende Annahme: Unternehmer U bietet auf seiner Webseite Gerät G zur Miete an für €5 / Monat. Dabei bestehen 12 Monate Mindestvertragslaufzeit bei jährlicher Zahlung und jährlicher Verlängerung.

Verbraucher V mietet (online) ein Gerät G; in der Übersicht werden €60 Jahresgebühr (= 12 x 5€) aufgeführt.

Zum Ende des Jahres kündigt V fristgerecht.
Nun teilt U mit, dass die Rücksendekosten gemäß den AGBs V zu tragen hat. Dort ist u.a. geregelt: "Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Endgeräte auf seine Kosten und auf seine Gefahr an den Anbieter zurückzusenden."

Ist es rechtens, dass U diese "Zusatzkosten" in den AGBs versteckt und nicht bereits in der Bestellübersicht darstellt?

Ich freue mich auf eure Antworten!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Mir fällt gerade nicht ein, weshalb man das nicht in den AGB regeln dürfte.



Irgendwann sind wir soweit, das in der Bestellübersicht alles stehen muss was früher mal in den AGB stehen durfte.
Nützen tut es wohl nichts, denn die AGB liest der Verbraucher in der Regel nicht (bzw. erst wenn es zu spät ist), dann wird er es mit der erweiterente Bestellübersicht auch nicht tun.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Dieses Verfahren ist der übliche und keineswegs zu beanstandene Weg.
Wenn ich mir etwas leihe/miete muß ich es auch zurückbringen, egal ob Mietwagen oder Bohrhammer und zwar auf eigene Kosten. Dabei führt auch niemand Porto oder Benzinkosten dafür auf. Auch nicht für das Taxi von Mietwagenstation bis zuhause.

Es gibt möglicherweise eine Fehlinterpretation bei der Sache. In einigen Bereichen, meist wenn es einen Dienstleistungsvertrag gibt mit inkludierter Miete/Leihe einer Sache, erfolgt die kostenlose Rückholung durch den Vertragspartner. Hier liegt aber Eigeninteresse vor, insbesondere dann, wenn die Berechnung keine separate Miete ausweist, sondern fest an einen anderen Vertrag gekoppelt ist. Daraus einen Rechtsanspruch bei dedizierten Mietverträgen abzuleiten ist falsch.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

2x Hilfreiche Antwort

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