Rücksendung personalisierte Artikel

24. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Katka62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Rücksendung personalisierte Artikel

Hallo zusammen, ich betreibe einen kleinen Internetshop, und verkaufe personalisierte Hochzeitsartikel. In den rechtlichen Informationen habe ich vermerkt, dass personalisierte Artikel vom Widerruf ausgeschlossen sind.
Gestern bekomme ich von einem Kunden eine Mail, er hätte den Artikel an mich zurückgesandt und würde somit vom Widerrufsrecht gebrauch machen und erwartet eine unverzügliche Rückzahlung des Kaufpreises.Der Artikel kam auch heute an, der Artikel ist nicht beschädigt, fehlerhaft und entspricht der Artikelbeschreibung, dies habe ich dem Kunden auch mitgeteilt, dass somit keine Rückgabe gerechtfertigt ist.
Ich habe angeboten, da der Artikel anderweitig unverkäuflich ist, diesen nochmals zuzuschicken, oder um eine Mitteilung gebeten, was damit geschehen soll. Normalerweise bin ich sehr kulant und würde bei einer netten Mitteilung, warum der Artikel nicht zusagt, auch mal etwas zurücknehmen, ohne auf meinem Recht zu bestehen.Jedoch in diesem Fall ist klar zu erkennen, dass der Kunde den Artikel anscheinend nur mal bestellt hat, um zu sehen, wie er denn aussieht, da der Kunde ursprünglich einen bestimmten Farbwunsch hatte, ich diesen jedoch nicht erfüllen konnte, und sich der Kunde dann für eine andere vorrätige Farbe entschieden hat, und anscheinend festgestellt hat, dass Dieser nicht zur vorhandenen Dekoration passt.
Also ich denke, dass ich da im Recht bin, wollte aber trotzdem einmal gerne Meinungen von Leutchen mit mehr Ahnung hören, und vor allem was mache ich jetzt mit dem Artikel, einfach wieder zuschicken oder hier liegen lassen?
Lieben Dank


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22 Antworten
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#1
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
was mache ich jetzt mit dem Artikel, einfach wieder zuschicken oder hier liegen lassen


Du kannst den K auffordern, die Ware abzuholen oder abholen zu lassen oder dir die Kosten für einen erneuten Versand vorzustrecken.

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#2
 Von 
Katka62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, Danke für die Info, also kann mir nichts weiter passieren, wenn ich den Kaufpreis nicht zurückerstatte, da ich den Artikel wirklich nicht mehr weiter verwenden kann.
LG

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#4
 Von 
Katka62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, ja das Buch/Album wurde mit einem Textfeld mit dem Namen des Kunden beklebt, falls ich dieses Textfeld versuchen wollte zu lösen, würde der Umschlagkarton beschädigt und nicht weiter zu verwenden sein.
Grüße

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#5
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

Da müßte man dann noch mal sehr scharf auf den Einzelfall gucken.
War das genau so Vertragsbestandteil?

Ansonsten könnte ja auch Neckermann jegliches Widerrufsrecht umgehen, indem sie einfach den Namen des Bestellers auf einen "nicht schadensfrei ablösbaren" Aufkleber drucken und auf die Ware pappen.

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#6
 Von 
Katka62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, also das Album habe ich hergestellt von der Bindung angefangen und dann mit Textfeld (Kundennamen) versehen.
Grüße

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#7
 Von 
boscoop
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 38x hilfreich)

quote:
der Umschlagkarton beschädigt und nicht weiter zu verwenden


Lässt sich denn das Album wieder verwenden durch Anbringen eines neuen Umschlagkartons?
Falls ja: Ist der ggf. zu ersetzende Umschlagkarton deutlich günstiger als der Verkaufspreis des Albums?

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"... dieser Beitrag ist nur meine persönliche, laienhafte Meinung."

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#8
 Von 
Katka62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

ne, das geht nicht, da der Umschlag mit dem Innenpapier fest verklebt ist, wie halt so ein Buch hergestellt ist.

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#9
 Von 
boscoop
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 38x hilfreich)

Wenn von dem Album ist tatsächlich nichts mehr zu gebrauchen ist, scheint es "eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten" zu sein.
Dann bestünde tatsächlich - sofern der Kunde vorher korrekt belehrt worden ist - kein Widerrufsrecht.



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"... dieser Beitrag ist nur meine persönliche, laienhafte Meinung."

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#10
 Von 
Katka62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, und die korrekte Belehrung ist doch hoffentlich mit dem Eintrag in den "rechtlichen Informationen" des Internetshops erfolgt?!
Danke und LG

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#12
 Von 
Katka62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, natürlich wird der Textaufkleber nach dem Kundenwunsch erstellt, das ist ja der Reiz an der Sache, dass zu Anlässen, Taufe, Hochzeit, Geburtstag der Name der Ehrenperson auf dem Album steht, ausserdem beklebe ich keine fertigen Kladden einfach nur mit Texten, sondern stelle so ein Buch nach Bestellung her. Ich biete nur personalisierte Alben an, es hat auch noch nie ein Kunde nach einem Album ohne Namen gefragt. Und ein einmal aufgeklebtes Textfeld lässt sich nicht ohne Schaden am Album entfernen (Superkleber).
Grüße

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#13
 Von 
boscoop
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 38x hilfreich)

quote:
die korrekte Belehrung ist doch hoffentlich mit dem Eintrag in den "rechtlichen Informationen" des Internetshops erfolgt?!


Wenn damit gemeint ist, dass die Widerrufsbelehrung nur auf der Internetseite steht und dem Kunden nicht extra in Textform zugekommen ist, dann genügt das i.A. nicht.

Bei nicht korrekter Widerrufsbelehrung hat der private Kunde ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht...

Gruss

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"... dieser Beitrag ist nur meine persönliche, laienhafte Meinung."

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#15
 Von 
guest-12326.08.2010 10:15:43
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Na dann mal ganz langsam:

quote:<hr size=1 noshade>§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger (...) <hr size=1 noshade>

Wenn es aber gar kein Widerrufsrecht gibt (wie bei Maßschneiderartikeln), dann entsteht dies auch nicht, wenn die Informationspflichten vernachlässigt werden. Denn die bestimmen lediglich einen möglichen Beginn einer Frist - nicht die Möglichkeit eines Widerrufs an sich.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#17
 Von 
boscoop
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 38x hilfreich)

quote:
Das bedeutet aber nicht, daß dann bei solchen Fernabsatz-Verträgen, bei denen kein Widerrufsrecht besteht (etwa bei Lieferung von "nach Kundenspezifikaton hergestellten Waren" usw.), die Nichterfüllung von Informationspflichten ( insbesondere über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ) ein Widerrufsrecht entstehen würde.


@Mirk: Ja, ist plausibel, danke.

Aber müsste nicht, wenn ein Widerrufsrecht NICHT gewährt wird, erst recht explizit genau darauf hingewiesen werden?
Reicht es bei Maßanfertigungen tatsächlich, dem Kunden nur das gesetzliche Widerrufsmuster schriftlich zukommen zu lassen (ohne zusätzlichen Hinweis auf "besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind") ?

@Katka62: Wie hast du den Kunden bzgl. Widerruf informiert?

Gruss,
b.


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"... dieser Beitrag ist nur meine persönliche, laienhafte Meinung."

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#18
 Von 
Katka62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Morgen zusammen, also der Widerruf steht in meinen rechtl. Informationen, mit dem Hinweis, das nach Kundenspezifikation... usw. ausgeschlossen sind.
Der Hammer ist, dass jetzt der Kunde behauptet der Artikel wäre schlecht verarbeitet und wurde deshalb zurückgeschickt. Ich habe den Artikel von mehrer Leuten prüfen lassen und keiner kann den Reklamationsgrund bestätigen, das ist schon eine Frechheit, sich Artikel anfertigen zu lassen, mal anzusehen und unter falschen Behauptungen zurückzuschicken. Ich habe jetzt aus Kulanz eine Rückzahlung von ca. zwei Drittel des Kaufpreises angeboten, mehr bin ich nicht bereit, da ich das Album nicht mehr weiterverkaufen kann, bin mal gespannt was passiert.
Grüße

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#19
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Aber müsste nicht, wenn ein Widerrufsrecht NICHT gewährt wird, erst recht explizit genau darauf hingewiesen werden?


Nein, über das Nichtvorliegen eines Widerrufsrechts gibt es keine gesetzliche Informationspflicht.



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#21
 Von 
Katka62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, hört sich gut an der Text, aber muss man nicht damit rechnen, dass wenn einem Kunden ein auf seine Bedürfnisse erstellter Artikel nicht gefällt, dieser mutwillig Beschädigungen macht und sich dann auf Mängel beruft. Ich kann ja nicht jeden Artikel vor dem Versand von Zeugen auf Mängel prüfen lassen, um Dies zu verhindern, oder!?
Grüße

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#22
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hallo, hört sich gut an der Text, aber muss man nicht damit rechnen, dass wenn einem Kunden ein auf seine Bedürfnisse erstellter Artikel nicht gefällt, dieser mutwillig Beschädigungen macht und sich dann auf Mängel beruft. <hr size=1 noshade>


Das nützt dem Kunden doch nichts, er kann nur Nacherfüllung verlangen. Dann bekommt er eben eine mangelfreie Ware, es hilft ihm also nicht weiter.

quote:<hr size=1 noshade>Ich kann ja nicht jeden Artikel vor dem Versand von Zeugen auf Mängel prüfen lassen, um Dies zu verhindern, oder!? <hr size=1 noshade>


Wie oft kommt so etwas denn vor? Davon abgesehen: Ein Restrisiko bleibt immer - § 476 BGB .

§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.




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