Hallo zusammen,
wollte mal nachfragen ob es erlaubt ist ein Screenshot von anderen Leuten deren Profil und Profilfotos inkl. Kommentare zu machen?
Sachverhalt ist folgender:
Wir haben einen Titel gegen einen Geschäftsmann, dieser hat beim Gerichtsvollzieher 4 Raten bisher bezahlt und 2 standen noch aus. Jetzt hat er sich beim Gerichtsvollzieher nicht mehr gemeldet und zur Abgabe der Eidesst. Versicherung ist er auch nicht erschienen.
Ich habe den Schuldner bei Facebook entdeckt und er hat seine Sicherheitseinstellungen so eingestellt, dass ich auch seine Bilder sehen kann wo er mit hochwertigen Gegenständen zu sehen ist und er auf Fragen von Freunden er bestätigt, dass es seine Wertgegenstände sind.
Ich würde diese informationen gerne dem Gerichtsvollzieher übermitteln, so dass er was in der Hand hat.
Nur möchte ich mich nicht selber Strafbar machen.
Vielen Dank im Voraus.
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" "
Screenshots von Facebookprofilen
16. August 2012
Thema abonnieren
Frage vom 16. August 2012 | 16:46
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 3x hilfreich)
Screenshots von Facebookprofilen
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#1
Antwort vom 16. August 2012 | 19:35
Von
Status: Lehrling (1449 Beiträge, 508x hilfreich)
unkritisch, da er selbst die Informationen öffentlich zur Verfügung stellt.
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"PS: die hier in Foreneinträgen eingeblendete Werbung ist keine Empfehlung meinerseits"
#2
Antwort vom 17. August 2012 | 02:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
quote:
Nur möchte ich mich nicht selber Strafbar machen.
Dann könnte man dem GV ja einfach mal das Profil mitteilen, so das man gar keine Screenshots anfertigen muss?
quote:
so dass er was in der Hand hat.
Wofür?
Was war denn dein konkreter Auftrag an den GV?
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
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#3
Antwort vom 17. August 2012 | 11:20
Von
Status: Lehrling (1039 Beiträge, 532x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Dann könnte man dem GV ja einfach mal das Profil mitteilen, so das man gar keine Screenshots anfertigen muss? <hr size=1 noshade>
Und der GV muß sich dann einen FB-Account erstellen, weil "öffentlich" in dem Fall heißt "für alle sichtbar, die bei FB angemeldet sind"?
quote:<hr size=1 noshade>unkritisch, da er selbst die Informationen öffentlich zur Verfügung stellt <hr size=1 noshade>
Im Ergebnis richtig, das Argument ist aber falsch. Auch wenn jemand ein Werk öffentlich macht, impliziert das keine Verbreitungserlaubnis.
Hier sind aber die §§45 UrhG , 24 KunstUrhG einschlägig, die eine Verbreitung für Zwecke der Rechtspflege erlauben.
-- Editiert Sheldon_Cooper am 17.08.2012 11:20
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